Skript Unternehmensführung 1
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Naturalpacht (Sharecropping):<br />
Bei dieser Form ist der Pachtzins mengenmäßig über Ernteprodukte definiert (z. B. 10 dt<br />
Weizen je ha). Dabei können die Naturalien allerdings vom Pächter an den Landhandel<br />
bzw. Abnehmer geliefert werden, wobei der zustehende Erlös dann an den Verpächter<br />
geht.<br />
Eine besondere Form der Naturalpacht ist die Teilpacht, bei der ein gewisser Teil der<br />
Ernte (z. B. 25 %) als Pachtzins vereinbart wird. Naturalpacht ist in Deutschland relativ<br />
unbedeutend, obwohl die Form der Entlohnung eigentlich im Sinne des Produzenten ist.<br />
Denn das Risiko von Preisschwankungen - und im Falle der Teilpacht - von Ertragsschwankungen<br />
wird bei dieser Pachtform voll auf den Verpächter übertragen.<br />
In Polen wurde besonders in der Vergangenheit bei Verträgen mit der staatlichen Bodenagentur<br />
die Pacht in dt Weizen/Roggen (je nach Region) festgelegt. Die Pachten schwankten<br />
in Abhängigkeit der Preisentwicklung. In Nordpolen lagen die Pachten auf leichten<br />
Böden in der Vergangenheit bei 2 bis 4 dt/ha Roggen und auf den guten Böden bei 10 bis<br />
12 dt/ha. Inzwischen sind die Preise weiter angestiegen.<br />
Auch in Südamerika (Brasilien und Argentinien) sind Naturalpachtmodelle sehr häufig anzutreffen.<br />
Speziell in den Zuckeranbauregionen Brasiliens sind immer häufiger Teilpachtmodelle<br />
gängig, bei denen der Landbesitzer mit 15 – 20 % an der geernteten Ware beteiligt<br />
ist und damit auch das Produkionsrisiko mitträgt.<br />
Naturalwertpacht:<br />
Bei dieser Form wird der Pachtzins grundsätzlich in Geld entrichtet, wobei der Geldbetrag<br />
am Börsenpreis landwirtschaftlicher Produkte zum Zahltag gemessen wird. Naturalwertpacht<br />
war in der Vergangenheit in Deutschland unzulässig und ist erst mit der Wiedereinführung<br />
der Wartenterminbörse in möglich geworden, allerdings in der Praxis nicht anzutreffen.<br />
Wahlschuldverhältnisse:<br />
Dies stellt eine Verbindung von reiner Naturalpacht und einer Geldpacht dar. Entweder<br />
bezahlt der Pächter einen Geldbetrag (z.B. 400 €/ha) oder eine Naturalmenge (z.B. 15<br />
dt/Weizen). Auf freien Agrarmärkten kann sich dann der Produzent immer die für ihn<br />
günstigste Variante aussuchen.<br />
Im Zusammenhang mit der Pacht ist auch der Pflugtausch zu nennen: Der Ausdruck bezeichnet<br />
im Grundstücksrecht den zeitweiligen Flächentausch eines landwirtschaftlichen<br />
Grundstücks durch den Pächter mit einem Dritten. Pflugtausch ist in den neuen Bundesländern<br />
weit verbreitet, wobei dann wechselseitig vereinbart, dass die Vertragspartner den<br />
Boden des jeweils anderen bearbeiten.<br />
Ein Pflugtausch kann aus verschiedenen Gründen geboten sein, z.B. um eine geeignete<br />
Fruchtfolge zu gewährleisten oder um die Betriebsfläche zu arrondieren. Der Pflugtausch<br />
richtet sich nach § 589 BGB, d.h. er bedarf der Erlaubnis des Grundstückseigentümers.<br />
3.2.1.2 Beurteilung von Landkauf<br />
Während Pachtverträge ggf. sogar mündlich geschlossen werden können, ist der Kauf<br />
von Grundstücken in Deutschland an strenge Formvorschriften gebunden, die auch Kosten<br />
verursachen.<br />
<strong>Unternehmensführung</strong> 1 – WS 2012/13 Entwurf – HS-Anhalt /Prof. Dr. Dohmen – Stand: Oktober 2013 75