Preisliste PL 18 - Kocher-Jagst Transportbeton GmbH & Co. KG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von <strong>Transportbeton</strong>/-mörtel und Fließestrich für<br />
gewerblich tätige Verbraucher vom 01.03.2004<br />
Teil I<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige<br />
Vertragsschlüsse zwischen den Vertragsparteien auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich<br />
vereinbart werden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich beim Erwerber um eine natürliche oder<br />
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, die bei Abschluss eines<br />
Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit<br />
handelt (Unternehmer § 14 BGB) oder wenn es sich beim Erwerber um eine juristische Person des<br />
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.<br />
1.2 Etwaiges Fördern des <strong>Transportbeton</strong>s/Mörtels auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von<br />
Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand dieses Kaufvertrages.<br />
1.3 Abweichende Einzelbestimmungen oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des<br />
Erwerbers sind für den Veräußerer nur dann verbindlich, wenn sie diesen AGs nicht widersprechen<br />
oder wenn sie vom Veräußerer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist der Erwerber<br />
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder eine eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
öffentlich-rechtliches Sondervermögen und verwendet er im Zusammenhang mit dem Abschluss<br />
von Kaufverträgen mit dem Veräußerer eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, so ist er<br />
verpflichtet, den Veräußerer hierauf schriftlich hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den<br />
Vertragsparteien als vereinbart, dass der Erwerber darauf verzichtet, aus seinen AGs Rechte<br />
geltend zu machen, die denjenigen der AGs des Veräußerers widersprechen.<br />
2. Angebotserteilung<br />
2.1 Der Veräußerer übermittelt durch Mitteilung eines Preisberechnungsmodells und unter<br />
Übermittlung der jeweils gültigen <strong>Preisliste</strong> eine Einladung an den Erwerber zur Abgabe eines<br />
Angebots. Für die richtige Auswahl der Beton/Mörtelsorte und Menge ist allein der Erwerber<br />
verantwortlich. Das durch die Bestellung erfolgte Angebot zum Vertragsschluss kann der<br />
Veräußerer binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen.<br />
3. Lieferung/Abnahme/Fristen/Verzug<br />
3.1 Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese<br />
auf Wunsch des Erwerbers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden<br />
Mehrkosten.<br />
3.2 Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Erwerber.<br />
Übermittlungsfehler bei der Bestellung gehen zu seinen Lasten.<br />
3.3 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen bei der Lieferung setzt voraus, dass der<br />
Erwerber/Besteller dafür Sorge getragen hat, dass bei Anlieferung an die vereinbarte Stelle das<br />
<strong>Transportbeton</strong>/Mörtel-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und auch wieder verlassen<br />
kann. Hierfür ist erforderlich ein ausreichend befestigter, mit schweren Lastwagen unbehindert<br />
befahrbarer Anfuhrweg. Ist diese Grundvoraussetzung nicht gegeben, so haftet der Erwerber,<br />
sofern er Unternehmer ist, im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder<br />
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf<br />
sein Verschulden. Weiterhin ist erforderlich, dass die Entleerung unverzüglich und zügig erfolgen<br />
kann (1 cbm in höchstens 8 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug.<br />
3.4 Soweit die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt und sonstige vom Veräußerer<br />
nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist – z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,<br />
Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen,<br />
Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch<br />
Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die vom Veräußerer, dessen Vorlieferern oder in<br />
fremden Betrieben eingetreten ist -von denen aber die Aufrechterhaltung des veräußernden<br />
Betriebs abhängig ist -, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.<br />
3.5 Sofern der Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen im Sinne von 3.4 eintritt, verlängert<br />
sich für den Veräußerer die Lieferungszeit nur dann in angemessenem Ausmaß, wenn der<br />
Veräußerer bereits vor Vertragsschluß ein konkretes Deckungsgeschäft mit seinen Lieferanten<br />
abgeschlossen hatte. Kommt der Veräußerer in Verzug, kann der Erwerber/Besteller – wenn er<br />
nachweisen kann, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede<br />
vollendete Verzugswoche i. H. v. je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil<br />
der Lieferung verlangen, der infolge des Verzuges nicht ausgeliefert werden konnte.<br />
3.6 Sowohl Schadenersatzansprüche des Erwerbers/Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung<br />
als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3.5 genannten Grenzen<br />
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem<br />
Veräußerer/Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in<br />
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller/Erwerber im<br />
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerungen der Lieferung<br />
vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der<br />
vorstehenden Regelung nicht verbunden.<br />
3.7 Der Erwerber/Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Veräußerers/Lieferers innerhalb einer<br />
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag<br />
zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.<br />
4. Gefahrübergang<br />
4.1 Die Gefahr für den zufälligen Untergang des <strong>Transportbeton</strong>s/-mörtels geht bei Abholung im<br />
Werk in dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, in welchem das Fahrzeug beladen ist. Bei<br />
Zulieferung geht diese Gefahr auf den Erwerber über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle<br />
eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten<br />
Anlieferstelle zu fahren.<br />
5. Sachmängel<br />
5.1 Ist der Erwerber/Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt § 377 HGB. Offensichtliche<br />
Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton-<br />
/Mörtelsorte oder –menge sind sofort bei Abnahme des Betons/Mörtels zu rügen, sofern der<br />
Erwerber/Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts<br />
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.<br />
5.2 Ist der Besteller/Erwerber Verbraucher gemäß § 13 BGB (wenn er also das Rechtsgeschäft<br />
nicht zum Zwecke seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen hat),<br />
hat er einen offensichtlichen Mangel innerhalb einer Woche zu rügen.<br />
5.3 Der Erwerber hat nach erfolgter Mängelrüge den Beton/Mörtel zwecks Nachprüfung durch den<br />
Veräußerer unangetastet zu lassen.<br />
5.4 Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliches<br />
Sondervermögen haben nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Sichtbarwerden<br />
zu rügen.<br />
5.5 Die Mängelrüge muß schriftlich erfolgen.<br />
5.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Erwerbers/Bestellers in einem Umfang zurückbehalten<br />
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der<br />
Erwerber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über<br />
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der<br />
Veräußerer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Erwerber ersetzt zu verlangen.<br />
5.6.1 Soweit ein vom Veräußerer zu vertretender Mangel des Betons/Mörtels vorliegt, ist der<br />
Veräußerer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der<br />
Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen<br />
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich<br />
diese nicht dadurch erhöhen, dass der Beton/Mörtel nach einem anderen Ort, als den Erfüllungsort<br />
verbracht wurde.<br />
5.6.2 Für die Nacherfüllung ist dem Lieferer eine angemessene Frist zu gewähren.<br />
5.6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Erwerber – unbeschadet etwaiger<br />
Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.<br />
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten<br />
Beschaffenheit, bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, ungeeigneter<br />
Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder die aufgrund besonderer<br />
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Erwerber<br />
oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Vermischungen an der gelieferten Ware<br />
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine<br />
Mängelansprüche.<br />
5.8 Probewürfe gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwarte eines vom<br />
Veräußerer besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.<br />
5.9 Bei nicht form-/oder nicht fristgerechter Rüge gilt der Beton/Mörtel als genehmigt. Gleiches gilt,<br />
wenn der Käufer dem Beton/Mörtel mit Zusätzen, Wasser, <strong>Transportbeton</strong>/Mörtel anderer<br />
Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-mörtel vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder<br />
verändern lässt.<br />
6. Haftungsfragen/sonstige Schadensersatzansprüche<br />
6.1 Der Veräußerer haftet für eigene und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von<br />
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, die für die Verletzung von wesentlichen<br />
Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie bei erheblichen<br />
Pflichtverletzungen unbeschränkt. Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden (§ 280 Abs. 1<br />
Satz 2 BGB).Dasselbe gilt, wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten des Veräußerers dem<br />
Erwerber die Leistung des Veräußerers nicht mehr zuzumuten ist.<br />
6.2 Weiterhin haftet der Veräußerer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit<br />
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Dasselbe gilt, soweit der<br />
Veräußerer die Garantie oder die Beschaffenheit der veräußerten Ware oder das Vorhandensein<br />
eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und bei einer Haftung nach<br />
dem Produkthaftungsgesetz. Haftet der Veräußerer nicht nach der vorstehenden Regelung, so<br />
haftet er für alle gegen ihn gerichteten Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz aus<br />
dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung gleich aus welchem<br />
Rechtsgrund, nicht aber im Falle leichter Fahrlässigkeit, also im Falle leichter Außerachtlassung der<br />
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Im Falle der Haftung wegen einer höheren als der leichten<br />
Fahrlässigkeit, wenn der Veräußerer also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mehr als nur leicht<br />
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