Bewertungsschlüssel Notenspiegel - Klausurenpool
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Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
BW-EWR-P11-02<br />
Studiengang<br />
Betriebswirtschaft<br />
Fach<br />
Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />
Art der Leistung<br />
Prüfungsleistung<br />
Klausur-Knz.<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Datum 25.10.2003<br />
Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und<br />
geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss<br />
der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt<br />
als nicht bestanden.<br />
Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie<br />
bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten<br />
fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese<br />
bezieht.<br />
Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift<br />
abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht<br />
bewertet.<br />
Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben,<br />
aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.<br />
Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten<br />
Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet<br />
oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5<br />
bewertet.<br />
Die Klausur bietet im Block 1 einen Wahlbereich: Von den sechs Aufgaben der ersten Gruppe<br />
sind nur fünf Aufgaben zu lösen. Im Block 2 ist Fall 7 zu lösen.<br />
Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: EG-Vertrag<br />
Anzahl Aufgaben: - 6 -<br />
Höchstpunktzahl: - 100 -<br />
Bewertungsschlüssel<br />
Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7<br />
Block 1:<br />
Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben<br />
Block 2:<br />
Aufgabe ist zu lösen<br />
max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40<br />
<strong>Notenspiegel</strong><br />
Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0<br />
notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 1 von 3
Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Block 1:<br />
Wahlmöglichkeit: Nur 5 der 6 Aufgaben sind zu bearbeiten!<br />
Aufgabe 1:<br />
a) Was versteht man unter Deregulierung im Hinblick auf den Handel zwischen<br />
den europäischen Mitgliedstaaten?<br />
b) Welche Auswirkungen hat die Deregulierung auf den europäischen Binnenmarkt?<br />
c) Nennen Sie ein Beispiel!<br />
12 Punkte<br />
4 Punkte<br />
4 Punkte<br />
4 Punkte<br />
Aufgabe 2:<br />
Stellen Sie sich vor, ein Produzent aus Deutschland verkauft eine Maschine an<br />
einen Abnehmer in Madrid. Welche drei grundlegende Fragen erlangen bei internationalen<br />
Vertragsschlüssen wie diesem regelmäßig besondere Bedeutung?<br />
Aufgabe 3:<br />
a) Was versteht man unter Internalisierung von externen Kosten im Hinblick<br />
auf den Umweltschutz?<br />
12 Punkte<br />
jeweils<br />
4 Punkte<br />
12 Punkte<br />
6 Punkte<br />
b) Kann die europäische Umwelthaftung zur Internalisierung der externen Kosten<br />
beitragen? Erklären Sie, wie!<br />
6 Punkte<br />
Aufgabe 4:<br />
Welche grundlegenden Neuerungen sieht das europäische Wettbewerbsrecht<br />
vor? Nennen Sie zwei!<br />
Aufgabe 5:<br />
Welche drei Vertragswerke umfasste bis zum Jahr 2002 der Begriff der Europäischen<br />
Gemeinschaften?<br />
12 Punkte<br />
jeweils<br />
6 Punkte<br />
12 Punkte<br />
jeweils<br />
4 Punkte<br />
Aufgabe 6:<br />
An welchen beiden Stellen gewinnt im Wettbewerbsrecht die Frage der Marktbeherrschung<br />
wesentliche Bedeutung?<br />
12 Punkte<br />
jeweils<br />
6 Punkte<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 2 von 3
Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Block 2:<br />
Aufgabe 7 ist zu bearbeiten!<br />
Aufgabe 7:<br />
40 Punkte<br />
E ist ein in dem europäischen Mitgliedstaat G approbierter Apotheker und unterhält dort in<br />
der Stadt L eine größere, nach dem ausländischen Recht zugelassene und überwachte<br />
Apotheke. Sie steht dem Publikum offen. Neben seinem regulären Kundenkreis beabsichtigt<br />
E den deutschen Markt für Medikamente über das Internet zu erschließen, also eine<br />
„Internet-Apotheke“ zu betreiben. Die deutschen Internet-Kunden sollen die Medikamente<br />
über die Internet-Seite der Apotheke des E „online“ bestellen und sodann per Post aus G<br />
beziehen können. Die von E auf diesem Wege zum Verkauf angebotenen Medikamente<br />
unterliegen der Apothekenpflicht und sind durchweg zum Verkauf in Deutschland zugelassen.<br />
Nach deutschem Recht dürfen apothekenpflichtige Medikamente grundsätzlich nur in<br />
Apotheken, nicht aber im Wege des Versandhandels an Endabnehmer verkauft werden (§<br />
43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz AMG). Dieses Verbot wird begleitet durch ein grundsätzliches<br />
Verbot der Werbung für Medikamente, die der Apothekenpflicht unterliegen (§ 8a<br />
Heilwesenwerbegesetz HWG). Darüber hinaus ist in Deutschland nach dem Apothekengesetz<br />
der Inhaber einer Apotheke zur persönlichen Leitung verpflichtet. Er hat in eigener<br />
Verantwortung die Einhaltung der geltenden Vorschriften über den Verkauf von Medikamenten<br />
sicherzustellen. Folglich darf in Deutschland kein Apotheker die weitere Leitung<br />
zusätzlicher Apotheken übernehmen.<br />
Entsprechend dieser Rechtslage ist es dem E untersagt, im Rahmen der geplanten Internet-Apotheke<br />
auf dem deutschen Markt apothekenpflichtige Medikamente anzubieten und<br />
abzusetzen. E vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des deutschen Rechts der<br />
europarechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit entgegenstehen.<br />
Frage:<br />
Verstoßen die genannten Vorschriften des Arzneimittel- und Heilwesenwerbegesetzes als<br />
„Maßnahmen gleicher Wirkung“ gegen Art. 28 EGV? Halten Sie sich in Ihrer Lösung an<br />
die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung und begründen Sie Ihre<br />
Entscheidung gut!<br />
Wichtiger Hinweis: Gehen Sie davon aus, dass Regelungen des europäischen Sekundärrechts<br />
(z. B. die Richtlinie über den Fernabsatz) nicht anzuwenden sind.<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 3 von 3
Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Studiengang<br />
Betriebswirtschaft<br />
Fach<br />
Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />
Art der Leistung<br />
Prüfungsleistung<br />
Klausur-Knz.<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Datum 25.10.2003<br />
Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich<br />
vorgeschrieben:<br />
Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine<br />
summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet<br />
worden sind, ist nicht gestattet.<br />
Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre<br />
Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.<br />
Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die<br />
Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.<br />
Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem<br />
falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen<br />
Punkte ohne weiteren Abzug.<br />
Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur<br />
Bewertung heranzuziehen.<br />
Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift<br />
vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.<br />
Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema<br />
ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.<br />
Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu<br />
legen:<br />
Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0<br />
notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0<br />
<br />
Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum<br />
12. November 2003<br />
an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt<br />
einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie,<br />
dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.<br />
BEWERTUNGSSCHLÜSSEL<br />
Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7<br />
Block 1: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben<br />
Block 2: Aufgabe ist zu lösen<br />
max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 1 von 4
Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Lösung Aufgabe 1: SB 1, Abschnitt 5.3<br />
a) Unter Deregulierung versteht man die Beseitigung marktzutrittshemmender<br />
Regeln.<br />
b) Durch den Abbau faktischer und rechtlicher Marktzutrittsschranken<br />
erleichtert die Deregulierung den Marktzutritt potenzieller ausländischer<br />
Anbieter in den europäischen Mitgliedstaaten.<br />
c) Die Versicherungsaufsicht des deutschen Rechts (VAG)<br />
12 Punkte<br />
4 P.<br />
4 P.<br />
4 P.<br />
Lösung Aufgabe 2: SB 4, Abschnitt 3.1<br />
Frage nach der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit<br />
Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht<br />
Frage nach der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen<br />
12 Punkte<br />
4 P.<br />
4 P.<br />
4 P.<br />
Lösung Aufgabe 3: SB 5, Abschnitt 4.1 u. 4.2<br />
a) Unter Internalisierung der externen Kosten versteht man, dass die externen<br />
Kosten der Verschmutzung derjenigen wirtschaftlichen Einheit aufgebürdet<br />
werden, die die entsprechende Umweltschädigung herbeigeführt hat.<br />
b) Ja. Die Regeln über die europäische Umwelthaftung bewirken, dass die<br />
Verschmutzer für bestimmte Umweltschädigungen zur Verantwortung<br />
herangezogen werden. Damit trägt jede wirtschaftliche Einheit die<br />
Verantwortung für von ihr verursachte Umweltverschmutzungen selbst.<br />
Lösung Aufgabe 4: SB 5, Abschnitt 3<br />
Neuregelung des Anmeldeverfahrens für wettbewerblich relevante<br />
Handlungen der Unternehmen<br />
Neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen<br />
12 Punkte<br />
6 P.<br />
6 P.<br />
12 Punkte<br />
6 P.<br />
6 P.<br />
Lösung Aufgabe 5: SB 1, Abschnitt 1.2<br />
<br />
<br />
<br />
Vertrag über die Europäische Gemeinschaft<br />
Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft<br />
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl<br />
(Hinweis: Ablauf der EGKS im Jahr 2002)<br />
12 Punkte<br />
4 P.<br />
4 P.<br />
4 P.<br />
Lösung Aufgabe 6: SB 3, Abschnitt 4.3 und 6.1<br />
Die Frage der Marktbeherrschung gewinnt wesentliche Bedeutung im Rahmen<br />
12 Punkte<br />
(a) der Fusionskontrolle (Art. 2 Abs. 2 und 3 FKVO): Sie dient der Verhinderung<br />
von marktbeherrschenden Stellungen von Unternehmen durch<br />
Zusammenschlüsse.<br />
(b) des Art. 82 EGV: Die Vorschrift bezweckt, dem Mißbrauch überlegener<br />
Marktmacht vorzubeugen. Ihre Anwendung setzt eine marktbeherrschende<br />
Stellung des betreffenden Unternehmens voraus.<br />
6 P.<br />
6 P.<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 2 von 4
Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Lösung Aufgabe 7: SB 2, Abschnitt 2.4 und 2.5<br />
Da fallentscheidendes Sekundärrecht nicht in Betracht kommt, ist der Weg zur<br />
allgemeinen Regelung des Art. 28 EGV offen. Beurteilungsgegenstand bilden die<br />
zitierten Regelungen des AMG und des HWG. Eine getrennte Beurteilung ist<br />
nicht erforderlich. Die Regelungen bilden in ihrer Gesamtheit eine<br />
Marktzugangsschranke, wobei im Vordergrund die Regelung des AMG stehen<br />
wird. Die Bearbeiter sollen die Rechtsprechung des EuGH stufenweise<br />
anwenden:<br />
40 Punkte<br />
1. Stufe: Die Dassonville-Formel: 10 P.<br />
Diese weit gefasste Entscheidung definiert einen weiten Anwendungsbereich der<br />
„Maßnahmen gleicher Wirkung“. Nationale Maßnahmen sind bereits dann als<br />
rechtswidrig anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind, den Handel zwischen den<br />
Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell, zu<br />
beeinträchtigen. Die fraglichen Regelungen des AMG und HWG führen<br />
zumindest potenziell zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen<br />
Handels, da der Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente auf dem<br />
Versandwege zwischen dem Mitgliedstaat G und Deutschland ausgeschlossen<br />
wird (Eine andere Lösung ist nicht vertretbar).<br />
2. Stufe: Die Keck-Formel: 5 P.<br />
Mit der Keck-Rechtsprechung hat der EuGH den durch die Dassonville-Formel<br />
weit gefassten Kreis der „Maßnahmen gleicher Wirkung“ eingeschränkt. Ergibt<br />
sich eine Rechtswidrigkeit nach der Dassonville-Formel, so ist weiter zu prüfen,<br />
ob es sich um eine verkaufs- oder produktbezogene Maßnahme handelt.<br />
Verkaufsbezogene Maßnahmen sollen den innergemeinschaftlichen Handel nicht<br />
beeinträchtigen können, es sei denn sie sind als diskriminierend anzusehen.<br />
Verkaufsbezogen: 10 P.<br />
Die fraglichen Regelungen des AMG und HWG stellen verkaufsbezogene<br />
Maßnahmen dar, da sie wichtige Verkaufsmodalitäten (Verbot des<br />
Versandhandels und der entsprechenden Werbung) apothekenpflichtiger<br />
Medikamente regeln (Eine andere Lösung ist nicht vertretbar).<br />
Diskriminierend: 5 P.<br />
Entsprechend der Keck-Rechtsprechung sind die verkaufsbezogenen<br />
Regelungen weiter danach zu beurteilen, ob sie als diskriminierend anzusehen<br />
sind. Nationale Regelungen gelten dann nicht als diskriminierend, wenn sie<br />
<br />
<br />
für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die eine Tätigkeit im Inland ausüben und<br />
den Absatz der inländischen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten<br />
rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.<br />
Ebenso zulässige Formulierung: Diskriminierung dann, wenn die Regelungen<br />
ausländische Produkte einer ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als<br />
entsprechende heimische Produkte ausgesetzt sind Hinsichtlich dieser<br />
Einordnung sind unterschiedliche Ansichten zulässig. Schwerpunktartig kommt<br />
es darauf an, wie gut die Bearbeiter ihre dargelegten Entscheidungen<br />
begründen. Die Bepunktung möglicher weiterer Argumente als der hier<br />
skizzierten ist zulässig und erwünscht:<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 3 von 4
Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
BW-EWR-P11-031025<br />
Erste Entscheidungsalternative: Die Regeln des AMG und HWG sind nicht<br />
diskriminierend: 10 P.<br />
Die Bearbeiter können argumentieren, dass die Keck-Formel danach<br />
differenziert, ob eine Schlechterstellung ausländischer Produkte durch die<br />
spezifischen Regelungen erfolgt. Da die apothekenpflichtigen Medikamente aus<br />
dem In- und Ausland in Deutschland gleichermaßen vom Verbot des<br />
Versandhandels wie vom Verbot der Werbung betroffen sind, erfolgt eine<br />
Schlechterstellung insoweit nicht. Ergänzend tritt hinzu, dass hinsichtlich des<br />
Gebots der persönlichen Leitung von Apotheken durch den Inhaber deutsche<br />
Apotheker wie ausländische gleichermaßen betroffen sind. Einer Diskussion, ob<br />
durch die letztgenannte Regelung die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt wird,<br />
bedarf es entsprechend der Fragestellung nicht.<br />
Folge: Rechtmäßigkeit der Regelungen und Ende der Bearbeitung<br />
Zweite Entscheidungsalternative: Die Regeln des AMG und HWG sind<br />
diskriminierend:<br />
Die Bearbeiter können aber auch argumentieren, dass durch die Gesamtheit der<br />
dargelegten Regelungen der Marktzugang von Medikamenten aus anderen<br />
Mitgliedstaaten an Endabnehmer in Deutschland nahezu ausgeschlossen wird.<br />
Dies beruht sowohl auf dem Verbot des Direktverkaufs über das Internet und<br />
einer entsprechenden Werbung, wie auch den Hürden, die das Erfordernis der<br />
persönlichen Leitung einer Apotheke in Deutschland aufwirft.<br />
alternativ:<br />
5 P.<br />
Folge: Grundsätzliche Rechtswidrigkeit.<br />
3. Art. 30 EGV: 5 P.<br />
Bearbeiter, die sich für einen diskriminierenden Charakter der Regelungen<br />
entscheiden, müssen konsequenterweise prüfen, ob eine Rechtfertigung der von<br />
Ihnen als grundsätzlich rechtswidrig erachteten Regelungen nach Art. 30 EGV in<br />
Betracht kommt. Die Ausnahmeregelung kann aus Gründen der Gesundheit und<br />
der öffentlichen Ordnung für einschlägig gehalten werden. Als Argumente hierfür<br />
können angeführt werden: Suchtgefahr bei Werbung für bestimmte<br />
Medikamente, Möglichkeit einer besseren Kontrolle bei der Ausgabe<br />
ärztlicherseits attestierter Medikamente, entsprechende Mißbrauchsgefahr im<br />
Versandhandel u.a.m.<br />
Folge: Soweit Anwendung des Art. 30 EGV: Regelungen rechtmäßig, soweit<br />
Art. 30 EGV ausscheidet: Regelungen rechtswidrig.<br />
Eine Diskussion des Art. 30 EGV ist natürlich ausgeschlossen für diejenigen<br />
Bearbeiter, die zuvor eine Diskriminierung abgelehnt und somit eine<br />
Rechtmäßigkeit entsprechend der Keck-Rechtsprechung festgestellt haben. Eine<br />
Diskussion der Cassis-de-Dijon Rechtsprechung erübrigt sich, da sie<br />
ausschließlich produktbezogene Maßnahmen betrifft. Die Bearbeiter sollen zum<br />
Schluss der Lösung das gefundene Ergebnis mit entsprechender Rechtsfolge<br />
zusammenfassen.<br />
HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 4 von 4