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Bewertungsschlüssel Notenspiegel - Klausurenpool

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Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

BW-EWR-P11-02<br />

Studiengang<br />

Betriebswirtschaft<br />

Fach<br />

Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />

Art der Leistung<br />

Prüfungsleistung<br />

Klausur-Knz.<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Datum 25.10.2003<br />

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und<br />

geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss<br />

der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt<br />

als nicht bestanden.<br />

Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie<br />

bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten<br />

fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese<br />

bezieht.<br />

Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift<br />

abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht<br />

bewertet.<br />

Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben,<br />

aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.<br />

Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten<br />

Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet<br />

oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5<br />

bewertet.<br />

Die Klausur bietet im Block 1 einen Wahlbereich: Von den sechs Aufgaben der ersten Gruppe<br />

sind nur fünf Aufgaben zu lösen. Im Block 2 ist Fall 7 zu lösen.<br />

Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: EG-Vertrag<br />

Anzahl Aufgaben: - 6 -<br />

Höchstpunktzahl: - 100 -<br />

Bewertungsschlüssel<br />

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7<br />

Block 1:<br />

Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben<br />

Block 2:<br />

Aufgabe ist zu lösen<br />

max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40<br />

<strong>Notenspiegel</strong><br />

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0<br />

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 1 von 3


Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Block 1:<br />

Wahlmöglichkeit: Nur 5 der 6 Aufgaben sind zu bearbeiten!<br />

Aufgabe 1:<br />

a) Was versteht man unter Deregulierung im Hinblick auf den Handel zwischen<br />

den europäischen Mitgliedstaaten?<br />

b) Welche Auswirkungen hat die Deregulierung auf den europäischen Binnenmarkt?<br />

c) Nennen Sie ein Beispiel!<br />

12 Punkte<br />

4 Punkte<br />

4 Punkte<br />

4 Punkte<br />

Aufgabe 2:<br />

Stellen Sie sich vor, ein Produzent aus Deutschland verkauft eine Maschine an<br />

einen Abnehmer in Madrid. Welche drei grundlegende Fragen erlangen bei internationalen<br />

Vertragsschlüssen wie diesem regelmäßig besondere Bedeutung?<br />

Aufgabe 3:<br />

a) Was versteht man unter Internalisierung von externen Kosten im Hinblick<br />

auf den Umweltschutz?<br />

12 Punkte<br />

jeweils<br />

4 Punkte<br />

12 Punkte<br />

6 Punkte<br />

b) Kann die europäische Umwelthaftung zur Internalisierung der externen Kosten<br />

beitragen? Erklären Sie, wie!<br />

6 Punkte<br />

Aufgabe 4:<br />

Welche grundlegenden Neuerungen sieht das europäische Wettbewerbsrecht<br />

vor? Nennen Sie zwei!<br />

Aufgabe 5:<br />

Welche drei Vertragswerke umfasste bis zum Jahr 2002 der Begriff der Europäischen<br />

Gemeinschaften?<br />

12 Punkte<br />

jeweils<br />

6 Punkte<br />

12 Punkte<br />

jeweils<br />

4 Punkte<br />

Aufgabe 6:<br />

An welchen beiden Stellen gewinnt im Wettbewerbsrecht die Frage der Marktbeherrschung<br />

wesentliche Bedeutung?<br />

12 Punkte<br />

jeweils<br />

6 Punkte<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 2 von 3


Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Block 2:<br />

Aufgabe 7 ist zu bearbeiten!<br />

Aufgabe 7:<br />

40 Punkte<br />

E ist ein in dem europäischen Mitgliedstaat G approbierter Apotheker und unterhält dort in<br />

der Stadt L eine größere, nach dem ausländischen Recht zugelassene und überwachte<br />

Apotheke. Sie steht dem Publikum offen. Neben seinem regulären Kundenkreis beabsichtigt<br />

E den deutschen Markt für Medikamente über das Internet zu erschließen, also eine<br />

„Internet-Apotheke“ zu betreiben. Die deutschen Internet-Kunden sollen die Medikamente<br />

über die Internet-Seite der Apotheke des E „online“ bestellen und sodann per Post aus G<br />

beziehen können. Die von E auf diesem Wege zum Verkauf angebotenen Medikamente<br />

unterliegen der Apothekenpflicht und sind durchweg zum Verkauf in Deutschland zugelassen.<br />

Nach deutschem Recht dürfen apothekenpflichtige Medikamente grundsätzlich nur in<br />

Apotheken, nicht aber im Wege des Versandhandels an Endabnehmer verkauft werden (§<br />

43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz AMG). Dieses Verbot wird begleitet durch ein grundsätzliches<br />

Verbot der Werbung für Medikamente, die der Apothekenpflicht unterliegen (§ 8a<br />

Heilwesenwerbegesetz HWG). Darüber hinaus ist in Deutschland nach dem Apothekengesetz<br />

der Inhaber einer Apotheke zur persönlichen Leitung verpflichtet. Er hat in eigener<br />

Verantwortung die Einhaltung der geltenden Vorschriften über den Verkauf von Medikamenten<br />

sicherzustellen. Folglich darf in Deutschland kein Apotheker die weitere Leitung<br />

zusätzlicher Apotheken übernehmen.<br />

Entsprechend dieser Rechtslage ist es dem E untersagt, im Rahmen der geplanten Internet-Apotheke<br />

auf dem deutschen Markt apothekenpflichtige Medikamente anzubieten und<br />

abzusetzen. E vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des deutschen Rechts der<br />

europarechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit entgegenstehen.<br />

Frage:<br />

Verstoßen die genannten Vorschriften des Arzneimittel- und Heilwesenwerbegesetzes als<br />

„Maßnahmen gleicher Wirkung“ gegen Art. 28 EGV? Halten Sie sich in Ihrer Lösung an<br />

die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rechtsprechung und begründen Sie Ihre<br />

Entscheidung gut!<br />

Wichtiger Hinweis: Gehen Sie davon aus, dass Regelungen des europäischen Sekundärrechts<br />

(z. B. die Richtlinie über den Fernabsatz) nicht anzuwenden sind.<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 3 von 3


Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Studiengang<br />

Betriebswirtschaft<br />

Fach<br />

Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II)<br />

Art der Leistung<br />

Prüfungsleistung<br />

Klausur-Knz.<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Datum 25.10.2003<br />

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich<br />

vorgeschrieben:<br />

Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine<br />

summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet<br />

worden sind, ist nicht gestattet.<br />

Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre<br />

Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.<br />

Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die<br />

Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.<br />

Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem<br />

falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen<br />

Punkte ohne weiteren Abzug.<br />

Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur<br />

Bewertung heranzuziehen.<br />

Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift<br />

vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.<br />

Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema<br />

ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.<br />

Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu<br />

legen:<br />

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0<br />

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0<br />

<br />

Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum<br />

12. November 2003<br />

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt<br />

einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie,<br />

dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.<br />

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL<br />

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7<br />

Block 1: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben<br />

Block 2: Aufgabe ist zu lösen<br />

max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 1 von 4


Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Lösung Aufgabe 1: SB 1, Abschnitt 5.3<br />

a) Unter Deregulierung versteht man die Beseitigung marktzutrittshemmender<br />

Regeln.<br />

b) Durch den Abbau faktischer und rechtlicher Marktzutrittsschranken<br />

erleichtert die Deregulierung den Marktzutritt potenzieller ausländischer<br />

Anbieter in den europäischen Mitgliedstaaten.<br />

c) Die Versicherungsaufsicht des deutschen Rechts (VAG)<br />

12 Punkte<br />

4 P.<br />

4 P.<br />

4 P.<br />

Lösung Aufgabe 2: SB 4, Abschnitt 3.1<br />

Frage nach der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit<br />

Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht<br />

Frage nach der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen<br />

12 Punkte<br />

4 P.<br />

4 P.<br />

4 P.<br />

Lösung Aufgabe 3: SB 5, Abschnitt 4.1 u. 4.2<br />

a) Unter Internalisierung der externen Kosten versteht man, dass die externen<br />

Kosten der Verschmutzung derjenigen wirtschaftlichen Einheit aufgebürdet<br />

werden, die die entsprechende Umweltschädigung herbeigeführt hat.<br />

b) Ja. Die Regeln über die europäische Umwelthaftung bewirken, dass die<br />

Verschmutzer für bestimmte Umweltschädigungen zur Verantwortung<br />

herangezogen werden. Damit trägt jede wirtschaftliche Einheit die<br />

Verantwortung für von ihr verursachte Umweltverschmutzungen selbst.<br />

Lösung Aufgabe 4: SB 5, Abschnitt 3<br />

Neuregelung des Anmeldeverfahrens für wettbewerblich relevante<br />

Handlungen der Unternehmen<br />

Neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalvereinbarungen<br />

12 Punkte<br />

6 P.<br />

6 P.<br />

12 Punkte<br />

6 P.<br />

6 P.<br />

Lösung Aufgabe 5: SB 1, Abschnitt 1.2<br />

<br />

<br />

<br />

Vertrag über die Europäische Gemeinschaft<br />

Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft<br />

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl<br />

(Hinweis: Ablauf der EGKS im Jahr 2002)<br />

12 Punkte<br />

4 P.<br />

4 P.<br />

4 P.<br />

Lösung Aufgabe 6: SB 3, Abschnitt 4.3 und 6.1<br />

Die Frage der Marktbeherrschung gewinnt wesentliche Bedeutung im Rahmen<br />

12 Punkte<br />

(a) der Fusionskontrolle (Art. 2 Abs. 2 und 3 FKVO): Sie dient der Verhinderung<br />

von marktbeherrschenden Stellungen von Unternehmen durch<br />

Zusammenschlüsse.<br />

(b) des Art. 82 EGV: Die Vorschrift bezweckt, dem Mißbrauch überlegener<br />

Marktmacht vorzubeugen. Ihre Anwendung setzt eine marktbeherrschende<br />

Stellung des betreffenden Unternehmens voraus.<br />

6 P.<br />

6 P.<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 2 von 4


Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Lösung Aufgabe 7: SB 2, Abschnitt 2.4 und 2.5<br />

Da fallentscheidendes Sekundärrecht nicht in Betracht kommt, ist der Weg zur<br />

allgemeinen Regelung des Art. 28 EGV offen. Beurteilungsgegenstand bilden die<br />

zitierten Regelungen des AMG und des HWG. Eine getrennte Beurteilung ist<br />

nicht erforderlich. Die Regelungen bilden in ihrer Gesamtheit eine<br />

Marktzugangsschranke, wobei im Vordergrund die Regelung des AMG stehen<br />

wird. Die Bearbeiter sollen die Rechtsprechung des EuGH stufenweise<br />

anwenden:<br />

40 Punkte<br />

1. Stufe: Die Dassonville-Formel: 10 P.<br />

Diese weit gefasste Entscheidung definiert einen weiten Anwendungsbereich der<br />

„Maßnahmen gleicher Wirkung“. Nationale Maßnahmen sind bereits dann als<br />

rechtswidrig anzusehen, wenn sie dazu geeignet sind, den Handel zwischen den<br />

Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell, zu<br />

beeinträchtigen. Die fraglichen Regelungen des AMG und HWG führen<br />

zumindest potenziell zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen<br />

Handels, da der Verkauf apothekenpflichtiger Medikamente auf dem<br />

Versandwege zwischen dem Mitgliedstaat G und Deutschland ausgeschlossen<br />

wird (Eine andere Lösung ist nicht vertretbar).<br />

2. Stufe: Die Keck-Formel: 5 P.<br />

Mit der Keck-Rechtsprechung hat der EuGH den durch die Dassonville-Formel<br />

weit gefassten Kreis der „Maßnahmen gleicher Wirkung“ eingeschränkt. Ergibt<br />

sich eine Rechtswidrigkeit nach der Dassonville-Formel, so ist weiter zu prüfen,<br />

ob es sich um eine verkaufs- oder produktbezogene Maßnahme handelt.<br />

Verkaufsbezogene Maßnahmen sollen den innergemeinschaftlichen Handel nicht<br />

beeinträchtigen können, es sei denn sie sind als diskriminierend anzusehen.<br />

Verkaufsbezogen: 10 P.<br />

Die fraglichen Regelungen des AMG und HWG stellen verkaufsbezogene<br />

Maßnahmen dar, da sie wichtige Verkaufsmodalitäten (Verbot des<br />

Versandhandels und der entsprechenden Werbung) apothekenpflichtiger<br />

Medikamente regeln (Eine andere Lösung ist nicht vertretbar).<br />

Diskriminierend: 5 P.<br />

Entsprechend der Keck-Rechtsprechung sind die verkaufsbezogenen<br />

Regelungen weiter danach zu beurteilen, ob sie als diskriminierend anzusehen<br />

sind. Nationale Regelungen gelten dann nicht als diskriminierend, wenn sie<br />

<br />

<br />

für alle Wirtschaftsteilnehmer gelten, die eine Tätigkeit im Inland ausüben und<br />

den Absatz der inländischen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten<br />

rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.<br />

Ebenso zulässige Formulierung: Diskriminierung dann, wenn die Regelungen<br />

ausländische Produkte einer ungünstigeren Behandlung unterwerfen, als<br />

entsprechende heimische Produkte ausgesetzt sind Hinsichtlich dieser<br />

Einordnung sind unterschiedliche Ansichten zulässig. Schwerpunktartig kommt<br />

es darauf an, wie gut die Bearbeiter ihre dargelegten Entscheidungen<br />

begründen. Die Bepunktung möglicher weiterer Argumente als der hier<br />

skizzierten ist zulässig und erwünscht:<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 3 von 4


Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

BW-EWR-P11-031025<br />

Erste Entscheidungsalternative: Die Regeln des AMG und HWG sind nicht<br />

diskriminierend: 10 P.<br />

Die Bearbeiter können argumentieren, dass die Keck-Formel danach<br />

differenziert, ob eine Schlechterstellung ausländischer Produkte durch die<br />

spezifischen Regelungen erfolgt. Da die apothekenpflichtigen Medikamente aus<br />

dem In- und Ausland in Deutschland gleichermaßen vom Verbot des<br />

Versandhandels wie vom Verbot der Werbung betroffen sind, erfolgt eine<br />

Schlechterstellung insoweit nicht. Ergänzend tritt hinzu, dass hinsichtlich des<br />

Gebots der persönlichen Leitung von Apotheken durch den Inhaber deutsche<br />

Apotheker wie ausländische gleichermaßen betroffen sind. Einer Diskussion, ob<br />

durch die letztgenannte Regelung die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt wird,<br />

bedarf es entsprechend der Fragestellung nicht.<br />

Folge: Rechtmäßigkeit der Regelungen und Ende der Bearbeitung<br />

Zweite Entscheidungsalternative: Die Regeln des AMG und HWG sind<br />

diskriminierend:<br />

Die Bearbeiter können aber auch argumentieren, dass durch die Gesamtheit der<br />

dargelegten Regelungen der Marktzugang von Medikamenten aus anderen<br />

Mitgliedstaaten an Endabnehmer in Deutschland nahezu ausgeschlossen wird.<br />

Dies beruht sowohl auf dem Verbot des Direktverkaufs über das Internet und<br />

einer entsprechenden Werbung, wie auch den Hürden, die das Erfordernis der<br />

persönlichen Leitung einer Apotheke in Deutschland aufwirft.<br />

alternativ:<br />

5 P.<br />

Folge: Grundsätzliche Rechtswidrigkeit.<br />

3. Art. 30 EGV: 5 P.<br />

Bearbeiter, die sich für einen diskriminierenden Charakter der Regelungen<br />

entscheiden, müssen konsequenterweise prüfen, ob eine Rechtfertigung der von<br />

Ihnen als grundsätzlich rechtswidrig erachteten Regelungen nach Art. 30 EGV in<br />

Betracht kommt. Die Ausnahmeregelung kann aus Gründen der Gesundheit und<br />

der öffentlichen Ordnung für einschlägig gehalten werden. Als Argumente hierfür<br />

können angeführt werden: Suchtgefahr bei Werbung für bestimmte<br />

Medikamente, Möglichkeit einer besseren Kontrolle bei der Ausgabe<br />

ärztlicherseits attestierter Medikamente, entsprechende Mißbrauchsgefahr im<br />

Versandhandel u.a.m.<br />

Folge: Soweit Anwendung des Art. 30 EGV: Regelungen rechtmäßig, soweit<br />

Art. 30 EGV ausscheidet: Regelungen rechtswidrig.<br />

Eine Diskussion des Art. 30 EGV ist natürlich ausgeschlossen für diejenigen<br />

Bearbeiter, die zuvor eine Diskriminierung abgelehnt und somit eine<br />

Rechtmäßigkeit entsprechend der Keck-Rechtsprechung festgestellt haben. Eine<br />

Diskussion der Cassis-de-Dijon Rechtsprechung erübrigt sich, da sie<br />

ausschließlich produktbezogene Maßnahmen betrifft. Die Bearbeiter sollen zum<br />

Schluss der Lösung das gefundene Ergebnis mit entsprechender Rechtsfolge<br />

zusammenfassen.<br />

HFH Hamburger Fern-Hochschule Seite 4 von 4

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