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Kiwanis Nachrichten 01/13 - Kiwanis Deutschland

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6) Ab dem 20fachen Wert der für die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung erforderlichen Zustiftung kann der<br />

Zustifter seine Zustiftung im Rahmen des vorbezeichneten Stiftungszwecks einem einzelnen Ziel zuordnen. Ab dem<br />

200fachen Wert kann die Zustiftung auf Wunsch mit seinem oder einem anderen Namen verbunden werden. Im Übrigen<br />

legt das Kuratorium nach eigenem Ermessen fest, für welche Zwecke die Zustiftung zu verwenden oder ob sie<br />

einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen ist.<br />

(7) Das Grundstockvermögen steht grundsätzlich ohne Kostenabzug nur für Stiftungszwecke zur Verfügung.<br />

Gesetzlich zwingend vorgeschriebene Ausgaben (insbesondere Steuern und Abgaben) sind zunächst aus den<br />

Einnahmen zu begleichen. Organmitgliedern und Stiftungsmitarbeitern entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Im<br />

Übrigen dürfen der Stiftung keinerlei Ausgaben berechnet werden, die nicht zwingend sind.<br />

(8) Erhält die Stiftung eine Spende, ist diese grundsätzlich ohne Abzüge an die <strong>Kiwanis</strong>-Foundation <strong>Deutschland</strong> e. V.,<br />

und sollte die <strong>Kiwanis</strong>-Foundation <strong>Deutschland</strong> e. V. nicht mehr bestehen, an den "<strong>Kiwanis</strong>-Distrikt" weiterzuleiten<br />

und dort entsprechend dem Willen des Spenders zu verwenden. Etwaige Kosten der Weiterleitung sind von der empfangenden<br />

Organisation zu tragen.<br />

6<br />

§ 5 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr<br />

§ 6 Stiftungsorgane<br />

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium, der Vorstand und die Stifterversammlung. Eine Personalunion von<br />

Kuratorium und Vorstand ist nicht zulässig.<br />

(2) Die Stiftungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.<br />

Das gilt insbesondere auch für die Stifterversammlung, in der jeder Stifter unabhängig von seiner Zuwendung nur<br />

eine Stimme hat.<br />

(3) Sämtliche Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig und nicht berechtigt, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

entstanden Kosten und Auslagen von der Stiftung ersetzt zu verlangen.<br />

7<br />

§ 7 Kuratorium<br />

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Kuratorium ist<br />

grundsätzlich die Mitgliedschaft in einem <strong>Kiwanis</strong>-Club. Die Mitglieder sollten möglichst unterschiedlichen Brufsgruppen<br />

angehören, die besondere Fachkompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.<br />

(2) Erste Mitglieder des Kuratoriums werden von den Gründungsstiftern gewählt. Weitere Kuratoriumsmitglieder<br />

werden von dem Erweiterten Vorstand des "<strong>Kiwanis</strong>-Distrikts" mit einfacher Mehrheit gewählt. Sollte der "<strong>Kiwanis</strong>-<br />

Distrikt" aufgelöst sein, übernimmt diese Aufgabe der Vorstand der <strong>Kiwanis</strong>-Foundation <strong>Deutschland</strong> e. V., bis die<br />

Stifterversammlung bestimmt hat, wer zukünftig für die Zusammensetzung des Kuratoriums zuständig ist.<br />

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt jeweils fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein<br />

Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen<br />

Mitglieds bestellt. Das gilt analog für zusätzlich ernannte Mitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit führt das amtierende<br />

Kuratorium die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Kuratoriums fort.<br />

(5) Das Kuratorium kann für bestimmte Zwecke oder Aufgabenbereiche Fachausschüsse bilden. Der Fachausschuss<br />

bedarf der Benennung von mindestens zwei Personen aus dem Kuratorium und dem Erlass einer Geschäftsordnung<br />

für den betreffenden Fachausschuss. Dem Fachausschuss können Mitglieder des Vorstands und <strong>Kiwanis</strong>-Mitglieder<br />

angehören.<br />

(6) Ein Kuratoriumsmitglied kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller übrigen Mitglieder des Kuratoriums ohne Angaben<br />

von Gründen vom Kuratorium ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Kuratoriumsmitglied<br />

anzuhören.<br />

<strong>Kiwanis</strong> März 2<strong>01</strong>3 11

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