Hauptsatzung - Verbandsgemeinde Kirchen, Sieg
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HAUPTSATZUNG<br />
der<br />
Stadt <strong>Kirchen</strong> (<strong>Sieg</strong>)<br />
vom 27.08.2009<br />
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§<br />
7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung<br />
(GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung<br />
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 27.08.2009 die folgende <strong>Hauptsatzung</strong><br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Form der öffentlichen Bekanntmachung<br />
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in der Wochenzeitung<br />
„Aktuell, Mitteilungsblatt für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kirchen</strong>, die Stadt<br />
<strong>Kirchen</strong> und die Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Harbach,<br />
Mudersbach und Niederfischbach“.<br />
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder<br />
Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im<br />
Dienstgebäude der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung und im Büro der Stadt<br />
<strong>Kirchen</strong> zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt<br />
gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und<br />
Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn<br />
der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1<br />
hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage.<br />
Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so<br />
ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen<br />
Einsicht genommen werden kann.<br />
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist<br />
und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2<br />
entsprechend.<br />
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer<br />
Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt<br />
werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche<br />
Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich<br />
an folgenden Stellen befinden:<br />
Parkdeck, Lindenstraße<br />
Rathaus der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kirchen</strong><br />
Info-Stand, Bahnhofsvorplatz<br />
Dorfplatz, Freusburg<br />
Dorfplatz, Herkersdorf
2<br />
Dorfplatz, Einmündung Haubergstraße, Katzenbach<br />
Dorfplatz, Offhausen<br />
Koblenz-Olper-Straße Gaststätte „Hüttenschenke“, Wehbach<br />
Höhenstraße an der Buswartehalle, Wingendorf<br />
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in<br />
der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der<br />
Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.<br />
(5) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates<br />
oder eines Ausschusses werden abweichend von Abs. 1 durch Aushang an<br />
den Bekanntmachungstafeln (Abs. 4) bekannt gemacht, sofern eine<br />
rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nicht mehr möglich ist.<br />
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere<br />
Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.<br />
§ 2<br />
Unterrichtung der Einwohner<br />
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen<br />
Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41<br />
Abs. 5 GemO) erfolgt im Mitteilungsblatt der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kirchen</strong><br />
(§ 1 Abs. 1).<br />
§ 3<br />
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse<br />
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:<br />
a) Haupt- und Finanzausschuss 11 Mitglieder u jeweils 2 Stellvertreter<br />
b) Bau-, Liegenschafts- und Umwelt- 11 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />
ausschuss<br />
(c) Kultur-, Jugend-, Senioren-, Familien- 11 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />
und Vereinsausschuss<br />
(d) Rechnungsprüfungsausschuss<br />
(e) Umlegungsausschuss<br />
(f) Struktur- und Entwicklungsausschuss<br />
(g) Petitionsausschuss<br />
7 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />
5 Mitglieder u. jeweils 1 Stellvertreter<br />
7 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />
5 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden aus der Mitte des<br />
Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürger der Stadt
3<br />
gewählt; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll jedoch<br />
Ratsmitglied sein.<br />
Abweichend von Satz 1 werden in den Umlegungsausschuss drei Mitglieder<br />
und Stellvertreter gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen gewählt.<br />
Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses richtet sich nach den<br />
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.<br />
(3) Es wird eine Jugendvertretung eingerichtet. Zusammensetzung und<br />
Aufgaben regelt eine entsprechende Satzung<br />
§ 4<br />
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates<br />
auf Ausschüsse<br />
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht<br />
übertragen ist, hat der Ausschuss nach Zuweisung durch den Stadtrat oder<br />
Stadtbürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten.<br />
Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer<br />
Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.<br />
Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen<br />
werden.<br />
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf<br />
einen Ausschuss erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht,<br />
allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum<br />
Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht<br />
entzogen wird. Die Bestimmungen in der <strong>Hauptsatzung</strong> bleiben unberührt.<br />
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende<br />
Angelegenheiten übertragen:<br />
1. Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (VOL) bis zu<br />
einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro,<br />
2. Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu<br />
einem Betrag von 13.000,00 Euro,<br />
3. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von<br />
5.000,00 Euro, soweit die Entscheidung nicht gemäß § 5 Abs. 1 dem<br />
Bürgermeister übertragen ist.<br />
4. Erlass und unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen<br />
Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister<br />
übertragen ist.<br />
5. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen,<br />
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs.<br />
3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzungsbeschränkung, die Annahme von<br />
Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen<br />
Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer<br />
Wertgrenze von 1.500,00 Euro.<br />
Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von<br />
Sponsoringleisten, Spenden, Schenkungen und ähnlichen
4<br />
Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 Euro<br />
im Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der<br />
obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG<br />
wahr.<br />
(4) Dem Bau-, Liegenschafts- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung<br />
über folgende Angelegenheiten übertragen:<br />
1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten für Bauleistungen (VOB bzw. BGB)<br />
sowie die Vergabe von Aufträgen für Architekten- und Ingenieurleistungen<br />
(HOAI) bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 Euro im<br />
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
2. Einvernehmen in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 31 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3, 33<br />
und 35 BauGB. Die Übertragung zu §§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 und 33 BauGB<br />
gilt nur , soweit die Entscheidung nicht gemäß § 5 Abs. 1 dem<br />
Bürgermeister übertragen ist.<br />
(5) Die Berichterstattung erfolgt durch die Übersendung der Sitzungsniederschriften.<br />
§ 5<br />
Übertragung von Aufgaben des Stadtrates<br />
auf den Stadtbürgermeister<br />
(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten<br />
übertragen:<br />
1. Verfügung über Vermögen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von<br />
2.500,00 Euro im Einzelfall.<br />
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall.<br />
3. Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis<br />
zu einem Betrag von 1.000,00 Euro.<br />
4. Einvernehmen in den Fällen<br />
- § 31 Abs. 1 BauGB,<br />
- § 31 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB, soweit es sich um geringfügige<br />
Abweichungen handelt,<br />
- § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der<br />
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,<br />
- § 33 BauGB ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 10<br />
BauGB bis zum Inkrafttreten gemäß § 12 BauGB.<br />
5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln und<br />
Rechtsbehelfen zur Fristwahrung,.<br />
(2) Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die laufende Verwaltung<br />
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung<br />
unberührt.
5<br />
§ 6<br />
Zahl der Beigeordneten<br />
Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete. Für diese können Geschäftsbereiche<br />
gebildet werden.<br />
§ 7<br />
Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters<br />
(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12<br />
Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.<br />
Absatz 2 wird gestrichen<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO um<br />
10% erhöht.<br />
(3) (2) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
(4) (3) Der Stadtbürgermeister, der gleichzeitig Bürgermeister der<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> ist (ehrenamtliche Personalunion, § 71 GemO), erhält<br />
eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KomAEVO.<br />
(geändert durch 1. Satzung zur Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 06.03.2012)<br />
§ 8<br />
Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder<br />
und Mitglieder von Ausschüssen des Stadtrates<br />
(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen<br />
und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung<br />
ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das<br />
gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen des Stadtrates, auch soweit<br />
sie nicht Ratsmitglieder sind.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das<br />
für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates 18,00 Euro beträgt. Die<br />
gleiche Regelung gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der<br />
Ratsausschüsse. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an<br />
Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit<br />
jährlich die Zahl dieser Sitzungen das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen<br />
nicht übersteigt. Für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Sitzungen an<br />
einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.<br />
(3) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen<br />
auf 36,00 Euro.<br />
(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in<br />
voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen
6<br />
tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil<br />
zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf<br />
Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat<br />
festgesetzt wird.<br />
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen<br />
können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der<br />
Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die<br />
Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen<br />
Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.<br />
§ 9<br />
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten<br />
(1) Der Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte<br />
Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung entspricht für die gesamte Zeit der Vertretung<br />
dem Festbetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung<br />
des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt<br />
sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß<br />
Satz 1.<br />
(3) Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die<br />
nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den<br />
Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 KomAEVO für die<br />
Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates (§ 50 Abs. 7 GemO) den in § 8<br />
Abs. 2 dieser <strong>Hauptsatzung</strong> für Ratsmitglieder festgesetzte<br />
Aufwandsentschädigung gewährt.<br />
(4) Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Stadtbürgermeister bei<br />
Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen<br />
übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den<br />
Stadtbürgermeister während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag<br />
vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Hundertstel der<br />
monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Satz 1.<br />
(5) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die<br />
Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der<br />
Änderungsverordnung an entsprechend.<br />
§ 10<br />
Bildung von Ortsbezirken<br />
Die Stadt <strong>Kirchen</strong> (<strong>Sieg</strong>) bildet folgende Ortsbezirke:<br />
Ortsbezirk Freusburg, Herkersdorf, Katzenbach, Offhausen, Wehbach und<br />
Wingendorf.
7<br />
§ 11<br />
Ortsbeiräte<br />
Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte wird wie folgt festgelegt:<br />
Ortsbezirk Freusburg<br />
Ortsbezirk Herkersdorf<br />
Ortsbezirk Katzenbach<br />
Ortsbezirk Offhausen<br />
Ortsbezirk Wehbach<br />
Ortsbezirk Wingendorf<br />
7 Mitglieder<br />
7 Mitglieder<br />
5 Mitglieder<br />
5 Mitglieder<br />
7 Mitglieder<br />
5 Mitglieder<br />
§ 12<br />
Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher<br />
(1) Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt 55 v.H. des Monatsbetrages der<br />
Aufwandsentschädigung, die ein Stadtbürgermeister nach der Einwohnerzahl<br />
des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.<br />
(3) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher vertreten, erhalten für<br />
die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in der<br />
gleichen Höhe wie ein Ortsvorsteher.<br />
§ 13<br />
Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Ortsbeiräte<br />
(1) Die Ortsbeiratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren<br />
Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der<br />
Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine<br />
Aufwandsentschädigung.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das<br />
für die Teilnahme an höchstens vier Sitzungen des Ortsbeirates pro Jahr<br />
15,00 Euro je Sitzung beträgt.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am 27. August 2009 in Kraft.
8<br />
(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch<br />
Satzung vom 20. Juli 2004, außer Kraft.<br />
<strong>Kirchen</strong> (<strong>Sieg</strong>), 27.08.2009<br />
Wolfgang Müller<br />
Stadtbürgermeister