21.03.2014 Aufrufe

Hauptsatzung - Verbandsgemeinde Kirchen, Sieg

Hauptsatzung - Verbandsgemeinde Kirchen, Sieg

Hauptsatzung - Verbandsgemeinde Kirchen, Sieg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

HAUPTSATZUNG<br />

der<br />

Stadt <strong>Kirchen</strong> (<strong>Sieg</strong>)<br />

vom 27.08.2009<br />

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§<br />

7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung<br />

(GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung<br />

kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) am 27.08.2009 die folgende <strong>Hauptsatzung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Form der öffentlichen Bekanntmachung<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in der Wochenzeitung<br />

„Aktuell, Mitteilungsblatt für die <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kirchen</strong>, die Stadt<br />

<strong>Kirchen</strong> und die Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Harbach,<br />

Mudersbach und Niederfischbach“.<br />

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder<br />

Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im<br />

Dienstgebäude der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung und im Büro der Stadt<br />

<strong>Kirchen</strong> zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt<br />

gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und<br />

Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn<br />

der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Abs. 1<br />

hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage.<br />

Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so<br />

ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen<br />

Einsicht genommen werden kann.<br />

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist<br />

und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Abs. 2<br />

entsprechend.<br />

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer<br />

Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt<br />

werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche<br />

Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich<br />

an folgenden Stellen befinden:<br />

Parkdeck, Lindenstraße<br />

Rathaus der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kirchen</strong><br />

Info-Stand, Bahnhofsvorplatz<br />

Dorfplatz, Freusburg<br />

Dorfplatz, Herkersdorf


2<br />

Dorfplatz, Einmündung Haubergstraße, Katzenbach<br />

Dorfplatz, Offhausen<br />

Koblenz-Olper-Straße Gaststätte „Hüttenschenke“, Wehbach<br />

Höhenstraße an der Buswartehalle, Wingendorf<br />

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in<br />

der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der<br />

Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.<br />

(5) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates<br />

oder eines Ausschusses werden abweichend von Abs. 1 durch Aushang an<br />

den Bekanntmachungstafeln (Abs. 4) bekannt gemacht, sofern eine<br />

rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nicht mehr möglich ist.<br />

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere<br />

Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.<br />

§ 2<br />

Unterrichtung der Einwohner<br />

Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen<br />

Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41<br />

Abs. 5 GemO) erfolgt im Mitteilungsblatt der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Kirchen</strong><br />

(§ 1 Abs. 1).<br />

§ 3<br />

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse<br />

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:<br />

a) Haupt- und Finanzausschuss 11 Mitglieder u jeweils 2 Stellvertreter<br />

b) Bau-, Liegenschafts- und Umwelt- 11 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />

ausschuss<br />

(c) Kultur-, Jugend-, Senioren-, Familien- 11 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />

und Vereinsausschuss<br />

(d) Rechnungsprüfungsausschuss<br />

(e) Umlegungsausschuss<br />

(f) Struktur- und Entwicklungsausschuss<br />

(g) Petitionsausschuss<br />

7 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />

5 Mitglieder u. jeweils 1 Stellvertreter<br />

7 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />

5 Mitglieder u. jeweils 2 Stellvertreter<br />

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse werden aus der Mitte des<br />

Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürger der Stadt


3<br />

gewählt; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll jedoch<br />

Ratsmitglied sein.<br />

Abweichend von Satz 1 werden in den Umlegungsausschuss drei Mitglieder<br />

und Stellvertreter gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen gewählt.<br />

Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses richtet sich nach den<br />

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

(3) Es wird eine Jugendvertretung eingerichtet. Zusammensetzung und<br />

Aufgaben regelt eine entsprechende Satzung<br />

§ 4<br />

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates<br />

auf Ausschüsse<br />

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht<br />

übertragen ist, hat der Ausschuss nach Zuweisung durch den Stadtrat oder<br />

Stadtbürgermeister die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten.<br />

Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer<br />

Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.<br />

Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen<br />

werden.<br />

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf<br />

einen Ausschuss erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegensteht,<br />

allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum<br />

Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht<br />

entzogen wird. Die Bestimmungen in der <strong>Hauptsatzung</strong> bleiben unberührt.<br />

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über folgende<br />

Angelegenheiten übertragen:<br />

1. Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (VOL) bis zu<br />

einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro,<br />

2. Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu<br />

einem Betrag von 13.000,00 Euro,<br />

3. Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von<br />

5.000,00 Euro, soweit die Entscheidung nicht gemäß § 5 Abs. 1 dem<br />

Bürgermeister übertragen ist.<br />

4. Erlass und unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen<br />

Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister<br />

übertragen ist.<br />

5. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen,<br />

Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs.<br />

3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzungsbeschränkung, die Annahme von<br />

Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen<br />

Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer<br />

Wertgrenze von 1.500,00 Euro.<br />

Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von<br />

Sponsoringleisten, Spenden, Schenkungen und ähnlichen


4<br />

Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 Euro<br />

im Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der<br />

obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG<br />

wahr.<br />

(4) Dem Bau-, Liegenschafts- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung<br />

über folgende Angelegenheiten übertragen:<br />

1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten für Bauleistungen (VOB bzw. BGB)<br />

sowie die Vergabe von Aufträgen für Architekten- und Ingenieurleistungen<br />

(HOAI) bis zu einer Wertgrenze von 40.000,00 Euro im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

2. Einvernehmen in den Fällen der §§ 14 Abs. 2, 31 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3, 33<br />

und 35 BauGB. Die Übertragung zu §§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 und 33 BauGB<br />

gilt nur , soweit die Entscheidung nicht gemäß § 5 Abs. 1 dem<br />

Bürgermeister übertragen ist.<br />

(5) Die Berichterstattung erfolgt durch die Übersendung der Sitzungsniederschriften.<br />

§ 5<br />

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates<br />

auf den Stadtbürgermeister<br />

(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten<br />

übertragen:<br />

1. Verfügung über Vermögen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von<br />

2.500,00 Euro im Einzelfall.<br />

2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall.<br />

3. Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis<br />

zu einem Betrag von 1.000,00 Euro.<br />

4. Einvernehmen in den Fällen<br />

- § 31 Abs. 1 BauGB,<br />

- § 31 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB, soweit es sich um geringfügige<br />

Abweichungen handelt,<br />

- § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der<br />

städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,<br />

- § 33 BauGB ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung gemäß § 10<br />

BauGB bis zum Inkrafttreten gemäß § 12 BauGB.<br />

5. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln und<br />

Rechtsbehelfen zur Fristwahrung,.<br />

(2) Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die laufende Verwaltung<br />

gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung<br />

unberührt.


5<br />

§ 6<br />

Zahl der Beigeordneten<br />

Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete. Für diese können Geschäftsbereiche<br />

gebildet werden.<br />

§ 7<br />

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters<br />

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12<br />

Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.<br />

Absatz 2 wird gestrichen<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung wird gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO um<br />

10% erhöht.<br />

(3) (2) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(4) (3) Der Stadtbürgermeister, der gleichzeitig Bürgermeister der<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> ist (ehrenamtliche Personalunion, § 71 GemO), erhält<br />

eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 KomAEVO.<br />

(geändert durch 1. Satzung zur Änderung der <strong>Hauptsatzung</strong> vom 06.03.2012)<br />

§ 8<br />

Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder<br />

und Mitglieder von Ausschüssen des Stadtrates<br />

(1) Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen<br />

und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der Wahrnehmung<br />

ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine Aufwandsentschädigung. Das<br />

gleiche gilt für die Mitglieder von Ausschüssen des Stadtrates, auch soweit<br />

sie nicht Ratsmitglieder sind.<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das<br />

für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates 18,00 Euro beträgt. Die<br />

gleiche Regelung gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der<br />

Ratsausschüsse. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern an<br />

Fraktionssitzungen wird ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe gezahlt, soweit<br />

jährlich die Zahl dieser Sitzungen das Zweifache der Zahl der Ratssitzungen<br />

nicht übersteigt. Für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Sitzungen an<br />

einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.<br />

(3) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen<br />

auf 36,00 Euro.<br />

(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in<br />

voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen


6<br />

tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil<br />

zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf<br />

Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Stadtrat<br />

festgesetzt wird.<br />

Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen<br />

können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der<br />

Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die<br />

Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen<br />

Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.<br />

§ 9<br />

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten<br />

(1) Der Beigeordnete, der den Stadtbürgermeister vertritt, erhält für die gesamte<br />

Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung entspricht für die gesamte Zeit der Vertretung<br />

dem Festbetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung<br />

des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt<br />

sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages gemäß<br />

Satz 1.<br />

(3) Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die<br />

nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach den<br />

Absätzen 1 und 2 erhalten, wird gemäß § 13 Abs. 3 KomAEVO für die<br />

Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates (§ 50 Abs. 7 GemO) den in § 8<br />

Abs. 2 dieser <strong>Hauptsatzung</strong> für Ratsmitglieder festgesetzte<br />

Aufwandsentschädigung gewährt.<br />

(4) Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Stadtbürgermeister bei<br />

Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 7 GemO) oder bei ihnen<br />

übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den<br />

Stadtbürgermeister während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag<br />

vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung ein Hundertstel der<br />

monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Satz 1.<br />

(5) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die<br />

Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der<br />

Änderungsverordnung an entsprechend.<br />

§ 10<br />

Bildung von Ortsbezirken<br />

Die Stadt <strong>Kirchen</strong> (<strong>Sieg</strong>) bildet folgende Ortsbezirke:<br />

Ortsbezirk Freusburg, Herkersdorf, Katzenbach, Offhausen, Wehbach und<br />

Wingendorf.


7<br />

§ 11<br />

Ortsbeiräte<br />

Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte wird wie folgt festgelegt:<br />

Ortsbezirk Freusburg<br />

Ortsbezirk Herkersdorf<br />

Ortsbezirk Katzenbach<br />

Ortsbezirk Offhausen<br />

Ortsbezirk Wehbach<br />

Ortsbezirk Wingendorf<br />

7 Mitglieder<br />

7 Mitglieder<br />

5 Mitglieder<br />

5 Mitglieder<br />

7 Mitglieder<br />

5 Mitglieder<br />

§ 12<br />

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher<br />

(1) Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt 55 v.H. des Monatsbetrages der<br />

Aufwandsentschädigung, die ein Stadtbürgermeister nach der Einwohnerzahl<br />

des Ortsbezirkes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.<br />

(3) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher vertreten, erhalten für<br />

die gesamte Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in der<br />

gleichen Höhe wie ein Ortsvorsteher.<br />

§ 13<br />

Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Ortsbeiräte<br />

(1) Die Ortsbeiratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der notwendigen baren<br />

Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die mit der<br />

Wahrnehmung ihres Ehrenamtes verbunden sind, eine<br />

Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines Sitzungsgeldes gewährt, das<br />

für die Teilnahme an höchstens vier Sitzungen des Ortsbeirates pro Jahr<br />

15,00 Euro je Sitzung beträgt.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am 27. August 2009 in Kraft.


8<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch<br />

Satzung vom 20. Juli 2004, außer Kraft.<br />

<strong>Kirchen</strong> (<strong>Sieg</strong>), 27.08.2009<br />

Wolfgang Müller<br />

Stadtbürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!