KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern
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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />
Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65<br />
EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zusteht und wenn für dieses K<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Dienstbezüge nach<br />
beamtenrechtlichen Regelungen gewährt wird.<br />
(2) Für jedes K<strong>in</strong>d wird der k<strong>in</strong>derbezogene Entgeltbestandteil nach Absatz 1 nur e<strong>in</strong>mal gewährt.<br />
§ 18 Erschwerniszuschläge<br />
(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse<br />
be<strong>in</strong>halten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der E<strong>in</strong>gruppierung zugrunde liegenden<br />
Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei<br />
Arbeiten<br />
1. mit besonderer Gefährdung,<br />
2. mit extremer nicht klimabed<strong>in</strong>gter Hitzee<strong>in</strong>wirkung,<br />
3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,<br />
4. mit besonders starker Strahlenexposition oder<br />
5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.<br />
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis<br />
durch geeignete Vorkehrungen, <strong>in</strong>sbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen<br />
wird.<br />
(4) Die Zuschläge betragen <strong>in</strong> der Regel 5 bis 15 v. H. - <strong>in</strong> besonderen Fällen auch abweichend – des<br />
auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.<br />
(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden durch e<strong>in</strong>e<br />
Arbeitsrechtsregelung vere<strong>in</strong>bart. Bis zum In-Kraft-Treten e<strong>in</strong>er entsprechenden Arbeitsrechtsregelung<br />
gelten die bisherigen Regelungen fort.<br />
§ 19 Jahressonderzahlung<br />
(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />
Jahressonderzahlung.<br />
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitern <strong>in</strong> allen Entgeltgruppen 70 v. H. des dem<br />
Mitarbeiter <strong>in</strong> den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten<br />
monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt<br />
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und<br />
Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei<br />
Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des<br />
Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
im Kalenderjahr der Geburt des K<strong>in</strong>des während des Bemessungszeitraums e<strong>in</strong>e<br />
elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung<br />
nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beg<strong>in</strong>n der Elternzeit.<br />
(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 verm<strong>in</strong>dert sich um e<strong>in</strong> Zwölftel für jeden<br />
Kalendermonat, <strong>in</strong> dem der Mitarbeiter ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts<br />
nach § 20 hat. Die Verm<strong>in</strong>derung unterbleibt für Kalendermonate,<br />
1. für die der Mitarbeiter ke<strong>in</strong> Tabellenentgelt erhalten hat wegen<br />
a) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG,<br />
b) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum<br />
Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit<br />
Entgeltanspruch bestanden hat;<br />
2. <strong>in</strong> denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds e<strong>in</strong><br />
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.<br />
(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.<br />
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