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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65<br />

EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zusteht und wenn für dieses K<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Dienstbezüge nach<br />

beamtenrechtlichen Regelungen gewährt wird.<br />

(2) Für jedes K<strong>in</strong>d wird der k<strong>in</strong>derbezogene Entgeltbestandteil nach Absatz 1 nur e<strong>in</strong>mal gewährt.<br />

§ 18 Erschwerniszuschläge<br />

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse<br />

be<strong>in</strong>halten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der E<strong>in</strong>gruppierung zugrunde liegenden<br />

Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei<br />

Arbeiten<br />

1. mit besonderer Gefährdung,<br />

2. mit extremer nicht klimabed<strong>in</strong>gter Hitzee<strong>in</strong>wirkung,<br />

3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,<br />

4. mit besonders starker Strahlenexposition oder<br />

5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.<br />

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis<br />

durch geeignete Vorkehrungen, <strong>in</strong>sbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen<br />

wird.<br />

(4) Die Zuschläge betragen <strong>in</strong> der Regel 5 bis 15 v. H. - <strong>in</strong> besonderen Fällen auch abweichend – des<br />

auf e<strong>in</strong>e Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.<br />

(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden durch e<strong>in</strong>e<br />

Arbeitsrechtsregelung vere<strong>in</strong>bart. Bis zum In-Kraft-Treten e<strong>in</strong>er entsprechenden Arbeitsrechtsregelung<br />

gelten die bisherigen Regelungen fort.<br />

§ 19 Jahressonderzahlung<br />

(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

Jahressonderzahlung.<br />

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitern <strong>in</strong> allen Entgeltgruppen 70 v. H. des dem<br />

Mitarbeiter <strong>in</strong> den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten<br />

monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt<br />

(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und<br />

Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei<br />

Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des<br />

Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, <strong>in</strong> denen<br />

im Kalenderjahr der Geburt des K<strong>in</strong>des während des Bemessungszeitraums e<strong>in</strong>e<br />

elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung<br />

nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beg<strong>in</strong>n der Elternzeit.<br />

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 verm<strong>in</strong>dert sich um e<strong>in</strong> Zwölftel für jeden<br />

Kalendermonat, <strong>in</strong> dem der Mitarbeiter ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts<br />

nach § 20 hat. Die Verm<strong>in</strong>derung unterbleibt für Kalendermonate,<br />

1. für die der Mitarbeiter ke<strong>in</strong> Tabellenentgelt erhalten hat wegen<br />

a) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG,<br />

b) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit<br />

Entgeltanspruch bestanden hat;<br />

2. <strong>in</strong> denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds e<strong>in</strong><br />

Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.<br />

(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.<br />

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