KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern
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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />
(5) Der Mitarbeiter erreicht die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten e<strong>in</strong>er ununterbrochenen<br />
Tätigkeit <strong>in</strong>nerhalb derselben Entgeltgruppe bei se<strong>in</strong>em Dienstgeber (Stufenlaufzeit):<br />
- Stufe 2 nach e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong> Stufe 1,<br />
- Stufe 3 nach zwei Jahren <strong>in</strong> Stufe 2,<br />
- Stufe 4 nach drei Jahren <strong>in</strong> Stufe 3,<br />
- Stufe 5 nach vier Jahren <strong>in</strong> Stufe 4 und<br />
- Stufe 6 nach fünf Jahren <strong>in</strong> Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.<br />
Die Abweichungen von Satz 1 s<strong>in</strong>d im § 44 geregelt.<br />
Anmerkung zu § 15 Absatz 3<br />
1. E<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung ist e<strong>in</strong>e berufliche Erfahrung <strong>in</strong> der übertragenen oder e<strong>in</strong>er auf die<br />
Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.<br />
2. E<strong>in</strong> vorheriges Arbeitsverhältnis im S<strong>in</strong>ne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des<br />
vorherigen und dem Beg<strong>in</strong>n des neuen Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong> Zeitraum von längstens sechs<br />
Monaten liegt.<br />
§ 16 Allgeme<strong>in</strong>e Regelungen zu den Stufen<br />
(1) Der Mitarbeiter erhält vom Beg<strong>in</strong>n des Monats an, <strong>in</strong> dem die nächste Stufe erreicht wird, das<br />
Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.<br />
(2) Den Zeiten e<strong>in</strong>er ununterbrochenen Tätigkeit im S<strong>in</strong>ne des § 15 Absatz 5 stehen gleich:<br />
1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,<br />
2. Zeiten e<strong>in</strong>er Arbeitsunfähigkeit nach § 21 bis zu 26 Wochen,<br />
3. Zeiten e<strong>in</strong>es bezahlten Urlaubs,<br />
4. Zeiten e<strong>in</strong>es Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich e<strong>in</strong> dienstliches<br />
bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,<br />
5. Zeiten e<strong>in</strong>er sonstigen Unterbrechung von weniger als e<strong>in</strong>em Monat im Kalenderjahr,<br />
6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit.<br />
(3) Zeiten der Unterbrechung bis zu e<strong>in</strong>er Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Absatz 2<br />
erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren s<strong>in</strong>d unschädlich, werden aber nicht auf die<br />
Stufenlaufzeit angerechnet. Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung von mehr als drei Jahren oder bei Elternzeit von<br />
mehr als fünf Jahren erfolgt e<strong>in</strong>e Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten<br />
Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei e<strong>in</strong>er Neue<strong>in</strong>stellung; die Stufenlaufzeit beg<strong>in</strong>nt mit<br />
dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, <strong>in</strong> denen der Mitarbeiter mit e<strong>in</strong>er kürzeren als der<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit e<strong>in</strong>es entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt war,<br />
werden voll angerechnet.<br />
(4) Bei E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e höhere Entgeltgruppe wird der Mitarbeiter derjenigen Stufe<br />
zugeordnet, <strong>in</strong> der er m<strong>in</strong>destens se<strong>in</strong> bisheriges Tabellenentgelt erhält, m<strong>in</strong>destens jedoch der Stufe 2;<br />
bei E<strong>in</strong>gruppierung über mehr als e<strong>in</strong>e Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so<br />
vorgenommen, als ob faktisch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> jede der e<strong>in</strong>zelnen Entgeltgruppen stattgefunden<br />
hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem<br />
Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 € <strong>in</strong> den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweise weniger<br />
als 50 € <strong>in</strong> den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden<br />
Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags e<strong>in</strong>en Garantiebetrag von monatlich 25 €<br />
(Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 € (Entgeltgruppen 9 bis 15). Die Stufenlaufzeit <strong>in</strong> der<br />
höheren Entgeltgruppe beg<strong>in</strong>nt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe<br />
zuzuordnen. Der Mitarbeiter erhält vom Beg<strong>in</strong>n des Monats an, <strong>in</strong> dem die Veränderung wirksam<br />
wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der <strong>in</strong> Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der<br />
betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls e<strong>in</strong>schließlich des Garantiebetrages.<br />
§ 17 K<strong>in</strong>derbezogener Entgeltbestandteil<br />
(1) Der Mitarbeiter erhält e<strong>in</strong>en k<strong>in</strong>derbezogenen Entgeltbestandteil nach Anlage 5 „Entgelttabelle“<br />
für jedes K<strong>in</strong>d, für das ihm K<strong>in</strong>dergeld nach dem E<strong>in</strong>kommensteuergesetz (EStG) oder nach dem<br />
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