KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern
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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />
§ 12 E<strong>in</strong>gruppierung <strong>in</strong> besonderen Fällen<br />
(1) Ist dem Mitarbeiter e<strong>in</strong>e andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber<br />
die ihm übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den<br />
Tätigkeitsmerkmalen e<strong>in</strong>er höheren als se<strong>in</strong>er bisherigen Entgeltgruppe entspricht, und hat er die<br />
höherwertigen Tätigkeiten ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beg<strong>in</strong>n des darauf<br />
folgenden Kalendermonats <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe e<strong>in</strong>gruppiert. Für die zurückliegenden sechs<br />
Kalendermonate gilt § 13 entsprechend.<br />
(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung oder<br />
Vorbereitung auf e<strong>in</strong>e Fachprüfung für die Dauer von <strong>in</strong>sgesamt nicht mehr als sechs Wochen<br />
unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit <strong>in</strong> die Frist von sechs Monaten e<strong>in</strong>gerechnet. Bei<br />
e<strong>in</strong>er längeren Unterbrechung oder bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung aus anderen Gründen beg<strong>in</strong>nt die Frist<br />
nach der Beendigung von neuem. Wird dem Mitarbeiter vor Ablauf von sechs Monaten wieder e<strong>in</strong>e<br />
Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen se<strong>in</strong>er bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt<br />
§ 13 entsprechend.<br />
§ 13 Vorübergehende Ausübung e<strong>in</strong>er höherwertigen Tätigkeit<br />
(1) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend e<strong>in</strong>e andere Tätigkeit übertragen, die den<br />
Tätigkeitsmerkmalen e<strong>in</strong>er höheren als se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gruppierung entspricht, und hat er diese m<strong>in</strong>destens<br />
zwei Monate ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung e<strong>in</strong>e persönliche Zulage rückwirkend ab<br />
dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.<br />
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das<br />
sich für den Mitarbeiter bei dauerhafter Übertragung nach § 16 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ergeben hätte.<br />
§ 14 Tabellenentgelt<br />
Der Mitarbeiter erhält monatlich e<strong>in</strong> Tabellenentgelt nach der Anlage 5 „Entgelttabelle“. Die Höhe<br />
bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, <strong>in</strong> die er e<strong>in</strong>gruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe.<br />
§ 15 Stufen der Entgelttabelle<br />
(1) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. E<strong>in</strong>stellungen mit dieser Entgeltgruppe erfolgen<br />
zw<strong>in</strong>gend <strong>in</strong> der Stufe 2 (E<strong>in</strong>gangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren <strong>in</strong> der<br />
vorangegangenen Stufe erreicht.<br />
(2) Die Entgeltgruppen 2 bis 8 umfassen sechs Stufen. Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf<br />
Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 und 2 s<strong>in</strong>d im § 44 geregelt.<br />
(3) Bei der E<strong>in</strong>stellung mit Entgeltgruppen 2 bis 15 wird der Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet,<br />
sofern ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der Mitarbeiter über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige<br />
Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr aus e<strong>in</strong>em vorherigen Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>em<br />
kirchlichen oder diakonischen Dienstgeber <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland, erfolgt<br />
die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der e<strong>in</strong>schlägigen Berufserfahrung aus diesem<br />
vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Arbeitsverhältnis zu e<strong>in</strong>em anderen Dienstgeber erworben worden, erfolgt die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> die<br />
Stufe 2, bei Vorliegen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>schlägigen Berufserfahrung von m<strong>in</strong>destens drei Jahren <strong>in</strong> Stufe 3.<br />
Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neue<strong>in</strong>stellungen zur Deckung des Personalbedarfs<br />
Zeiten e<strong>in</strong>er vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung<br />
berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.<br />
(4) Der Dienstgeber kann bei E<strong>in</strong>stellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an e<strong>in</strong><br />
Arbeitsverhältnis im kirchlichen, diakonischen oder öffentlichen Dienst die beim vorherigen Dienstbzw.<br />
Arbeitgeber nach den Regelungen der <strong>KAVO</strong> EKD-Ost, der ARRÜ-<strong>KAVO</strong> 2008 oder e<strong>in</strong>er<br />
vergleichbaren Arbeitsrechtsregelung bzw. e<strong>in</strong>es vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe<br />
derselben Entgeltgruppe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen. Absatz 3 Satz 4<br />
bleibt unberührt.<br />
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