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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit se<strong>in</strong>er Zustimmung - zu<br />

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.<br />

(6) In Verwaltungen und Betrieben, die <strong>in</strong> bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu<br />

saisonbed<strong>in</strong>gt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt s<strong>in</strong>d, kann für diese Zeiten die regelmäßige<br />

Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich, verlängert werden,<br />

sofern die regelmäßige Arbeitszeit <strong>in</strong> den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird<br />

(Jahreszeitenausgleich).<br />

(7) Die Arbeitszeit beg<strong>in</strong>nt und endet am Arbeitsplatz. Wegezeiten zwischen mehreren<br />

Arbeitsplätzen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses s<strong>in</strong>d ebenfalls Arbeitszeit.<br />

(8) In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw. Betrieben oder Betriebsteilen, deren Aufgaben<br />

Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig<br />

bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch<br />

im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei se<strong>in</strong>, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es<br />

zulassen. Satz 2 gilt nicht für Mitarbeiter, die regelmäßig an der Gestaltung des Gottesdienstes<br />

beteiligt s<strong>in</strong>d; für diese ist e<strong>in</strong> Sonntag im Kalendervierteljahr arbeitsfrei zu lassen. Die<br />

dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an e<strong>in</strong>em Sonn- oder Feiertag ist durch e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende zusammenhängende Freizeit an e<strong>in</strong>em Werktag der nächsten oder der übernächsten<br />

Woche auszugleichen.<br />

(9) Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort<br />

sowie die notwendige Reisezeit, e<strong>in</strong>schließlich der erforderlichen Wartezeiten, als Arbeitszeit,<br />

höchstens jedoch 12 Stunden täglich.<br />

§ 7 Sonderformen der Arbeit<br />

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach e<strong>in</strong>em Schichtplan, der e<strong>in</strong>en regelmäßigen Wechsel der<br />

täglichen Arbeitszeit <strong>in</strong> Wechselschichten vorsieht, bei denen Mitarbeiter durchschnittlich längstens<br />

nach Ablauf e<strong>in</strong>es Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten s<strong>in</strong>d<br />

wechselnde Arbeitsschichten, <strong>in</strong> denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und<br />

feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten s<strong>in</strong>d Arbeitsschichten, die m<strong>in</strong>destens zwei Stunden<br />

Nachtarbeit umfassen.<br />

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach e<strong>in</strong>em Schichtplan, der e<strong>in</strong>en regelmäßigen Wechsel des<br />

Beg<strong>in</strong>ns der täglichen Arbeitszeit um m<strong>in</strong>destens zwei Stunden <strong>in</strong> Zeitabschnitten von längstens e<strong>in</strong>em<br />

Monat vorsieht, und die <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Zeitspanne von m<strong>in</strong>destens 13 Stunden geleistet wird.<br />

(3) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit an e<strong>in</strong>er vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall<br />

die Arbeit aufzunehmen.<br />

(4) Rufbereitschaft leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit an e<strong>in</strong>er dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die<br />

Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mitarbeiter vom<br />

Dienstgeber mit e<strong>in</strong>em Mobiltelefon oder e<strong>in</strong>em vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet<br />

ist.<br />

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr.<br />

(6) Mehrarbeit s<strong>in</strong>d die Arbeitsstunden, die e<strong>in</strong> teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter über die vere<strong>in</strong>barte<br />

regelmäßige Arbeitszeit h<strong>in</strong>aus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten<br />

Mitarbeitern (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leistet.<br />

(7) Überstunden s<strong>in</strong>d die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die<br />

im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit e<strong>in</strong>es vollbeschäftigten Mitarbeiters (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für<br />

die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden h<strong>in</strong>ausgehen und nicht<br />

bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.<br />

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