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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

E 13<br />

E 12<br />

E 11<br />

E 10<br />

E 9<br />

E 8<br />

1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und<br />

entsprechender Tätigkeit oder sonstiger Mitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger<br />

Fähigkeiten und se<strong>in</strong>er Erfahrung e<strong>in</strong>e entsprechende Tätigkeit ausübt.<br />

1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus<br />

Entgeltgruppe 11 heraushebt.<br />

1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die sich aus der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1 durch<br />

besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt.<br />

1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich m<strong>in</strong>destens zu e<strong>in</strong>em Drittel durch besondere<br />

Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1 heraushebt.<br />

1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie<br />

besonders verantwortungsvoll ist. *<br />

2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und<br />

selbstständige Leistungen erfordert. (Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten<br />

müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der<br />

vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen,<br />

sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.).<br />

3. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und<br />

selbstständige Leistungen erfordert. (ke<strong>in</strong>e Stufe 5 und 6 sowie Stufe 3 nach 5 Jahren<br />

<strong>in</strong> Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 3)<br />

4. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2<br />

heraushebt, dass er aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig errechnet und<br />

die damit zusammenhängenden Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht<br />

<strong>in</strong> der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen<br />

und Pfändungen) selbstständig ausführt sowie den damit zusammenhängenden<br />

Schriftwechsel selbstständig führt. (ke<strong>in</strong>e Stufe 5 und 6 sowie Stufe 3 nach 5 Jahren<br />

<strong>in</strong> Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren <strong>in</strong> Stufe 3)<br />

Anmerkung:<br />

Im Verwaltungsdienst ist zur Übertragung e<strong>in</strong>er Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9,<br />

Fallgruppe 1 und 2 oder höher der erfolgreiche Abschluss der Zweiten<br />

Verwaltungsprüfung, des Angestelltenlehrgangs II oder e<strong>in</strong>es für die Tätigkeit<br />

dienlichen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung.<br />

1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zu<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel selbstständige Leistungen erfordert.<br />

2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 3<br />

heraushebt, dass er aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die<br />

Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren<br />

notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellt, die<br />

erforderlichen Arbeiten (z. B. Feststellen der Versicherungspflicht <strong>in</strong> der<br />

Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und<br />

Pfändungen) und Kontrollen zur masch<strong>in</strong>ellen Berechnung verantwortlich vornimmt<br />

sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führt.<br />

Anmerkung zu Fallgruppe 2:<br />

1. Zu den Dienst- und Versorgungsbezügen und den Entgelten im S<strong>in</strong>ne dieses<br />

Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z. B.<br />

K<strong>in</strong>dergeld, Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und vermögenswirksame<br />

Leistungen.<br />

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