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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

Diplomprüfung oder e<strong>in</strong>er Masterprüfung nach den e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.<br />

E<strong>in</strong>e abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der<br />

Master an e<strong>in</strong>er Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst<br />

bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der<br />

Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange<br />

dies nach dem jeweils geltenden Beamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst<br />

bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.<br />

E<strong>in</strong>e abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die<br />

Abschlussprüfung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang abgelegt wird, der se<strong>in</strong>erseits m<strong>in</strong>destens das<br />

Zeugnis der Hochschulreife (allgeme<strong>in</strong>e Hochschulreife oder e<strong>in</strong>schlägige<br />

fachgebundene Hochschulreife) oder e<strong>in</strong>e andere landesrechtliche<br />

Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den<br />

Abschluss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>deststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige<br />

Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. E<strong>in</strong> Bachelorstudiengang<br />

erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den<br />

Abschluss vorgeschrieben s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong> Abschluss an e<strong>in</strong>er ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene<br />

wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem<br />

deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.<br />

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse<br />

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den <strong>in</strong> den Entgeltgruppen<br />

6 bis 8 sowie <strong>in</strong> Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen<br />

Fachkenntnissen e<strong>in</strong>e Steigerung der Tiefe und der Breite nach.<br />

Selbstständige Leistungen<br />

Selbstständige Leistungen erfordern e<strong>in</strong> den vorausgesetzten Fachkenntnissen<br />

entsprechendes selbstständiges Erarbeiten e<strong>in</strong>es Ergebnisses unter Entwicklung e<strong>in</strong>er<br />

eigenen geistigen Initiative; e<strong>in</strong>e leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht<br />

erfüllen.<br />

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse<br />

Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte<br />

Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, <strong>in</strong> der/dem der Mitarbeiter tätig ist, zu beziehen.<br />

Der Aufgabenkreis des Mitarbeiters muss aber so gestaltet se<strong>in</strong>, dass er nur beim<br />

Vorhandense<strong>in</strong> gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet<br />

werden kann.<br />

Entgeltgruppenzulage<br />

Tätigkeitsmerkmale, die mit e<strong>in</strong>em * gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>e monatliche<br />

Entgeltgruppenzulage <strong>in</strong> Höhe von 105,00 €.<br />

Entgeltgruppe<br />

E 15<br />

E 14<br />

Anforderungen<br />

1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und<br />

entsprechender Tätigkeit oder sonstiger Mitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger<br />

Fähigkeiten und se<strong>in</strong>er Erfahrung e<strong>in</strong>e entsprechende Tätigkeit ausübt, dessen<br />

Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus<br />

der Entgeltgruppe 14 heraushebt.<br />

1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und<br />

entsprechender Tätigkeit oder sonstiger Mitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger<br />

Fähigkeiten und se<strong>in</strong>er Erfahrung e<strong>in</strong>e entsprechende Tätigkeit ausübt, dessen<br />

Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe<br />

13 heraushebt.<br />

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