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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

Erläuterung:<br />

Abordnung:<br />

Abordnung ist die vom Dienstgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei e<strong>in</strong>er anderen<br />

Dienststelle oder e<strong>in</strong>em anderen Betrieb desselben oder e<strong>in</strong>es anderen Dienstgebers unter Fortsetzung<br />

des bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

Versetzung:<br />

Versetzung ist die vom Dienstgeber veranlasste, auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei e<strong>in</strong>er anderen<br />

Dienststelle oder e<strong>in</strong>em anderen Betrieb desselben Dienstgebers unter Fortsetzung des bestehenden<br />

Arbeitverhältnisses.<br />

Zuweisung:<br />

Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende<br />

Beschäftigung bei e<strong>in</strong>em Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgeme<strong>in</strong>e Teil dieser <strong>KAVO</strong> nicht<br />

zur Anwendung kommt. E<strong>in</strong>e Zuweisung kommt <strong>in</strong> den Fällen <strong>in</strong> Betracht, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Abordnung<br />

nicht möglich ist.<br />

Personalgestellung:<br />

Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer<br />

angelegte Beschäftigung bei e<strong>in</strong>em Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen<br />

dem Dienstgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.<br />

§ 5 Fort- und Weiterbildung<br />

(1) Der Mitarbeiter ist berechtigt und verpflichtet, se<strong>in</strong>e Kenntnisse und Fähigkeiten durch<br />

berufliche Fortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Der Dienstgeber ist verpflichtet,<br />

hierfür entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.<br />

(2) Näheres regelt das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Fortbildung <strong>in</strong> der jeweils geltenden Fassung.<br />

(3) Bis zum Inkrafttreten des <strong>Kirche</strong>ngesetzes nach Absatz 2 gilt § 59 Satz 2<br />

Überleitungsbestimmungen Teil 1 des E<strong>in</strong>führungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-<br />

Lutherischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Norddeutschland vom 7. Januar 2012 entsprechend mit der Maßgabe, dass an<br />

die Stelle der Bestimmungen des KAT jeweils die Bestimmungen dieser <strong>KAVO</strong> treten.<br />

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für vollzeitbeschäftigte<br />

Mitarbeiter durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Die Arbeitswoche beg<strong>in</strong>nt am Sonntag um<br />

0.00 Uhr und endet am Sonnabend um 24.00 Uhr. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird <strong>in</strong><br />

der Regel auf fünf Tage verteilt; aus notwendigen dienstlichen Gründen kann e<strong>in</strong>e Verteilung auf<br />

höchstens sechs Tage <strong>in</strong> der Woche erfolgen.<br />

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist e<strong>in</strong><br />

Zeitraum von e<strong>in</strong>em Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die<br />

ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter<br />

Sabbatjahrmodelle e<strong>in</strong> längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.<br />

(3) Soweit es die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24.<br />

Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die<br />

Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender<br />

Freizeitausgleich <strong>in</strong>nerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit verm<strong>in</strong>dert<br />

sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf<br />

e<strong>in</strong>en Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.<br />

(4) Aus dr<strong>in</strong>genden betrieblichen oder dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage e<strong>in</strong>er<br />

Dienstvere<strong>in</strong>barung im Rahmen des § 7 Absätze 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des<br />

Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.<br />

(5) Der Mitarbeiter ist im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur<br />

Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei<br />

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