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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

(3) Der Dienstgeber ist berechtigt, von Mitarbeitern <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>der- und Jugendarbeit und <strong>in</strong> k<strong>in</strong>derund<br />

jugendnahen Tätigkeiten e<strong>in</strong> erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1<br />

Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu verlangen. Die Begründung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses <strong>in</strong> der<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendarbeit und <strong>in</strong> k<strong>in</strong>der- und jugendnahen Tätigkeiten setzt die Vorlage e<strong>in</strong>es<br />

erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 BZRG voraus. Die Kosten nach Satz 1 trägt der<br />

Dienstgeber, die Kosten nach Satz 2 der Bewerber.<br />

(4) Umfang und Art der Dienstpflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus<br />

den kirchlichen Gesetzen, Ordnungen und sonstigen Bestimmungen.<br />

(5) Der Mitarbeiter hat dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug e<strong>in</strong>er dienstlichen<br />

Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Mitarbeiter hat<br />

Anordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu<br />

befolgen.<br />

(6) Der Mitarbeiter hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm<br />

im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt s<strong>in</strong>d, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über<br />

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses h<strong>in</strong>aus.<br />

(7) Der Mitarbeiter darf von Dritten Geld, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige<br />

Vergünstigungen <strong>in</strong> Bezug auf se<strong>in</strong>e Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmung<br />

des Dienstgebers möglich. Werden dem Mitarbeiter derartige Vergünstigungen angeboten, hat er dies<br />

dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen. Geschenke, die das herkömmliche Maß nicht<br />

überschreiten, darf der Mitarbeiter annehmen.<br />

(8) Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat der Mitarbeiter se<strong>in</strong>em Dienstgeber rechtzeitig vorher<br />

schriftlich anzuzeigen. Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen<br />

versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeiters<br />

oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

(9) Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Mitarbeiter zu verpflichten,<br />

durch ärztliche Besche<strong>in</strong>igung des Betriebs- oder Vertrauensarztes nachzuweisen, dass er zur Leistung<br />

der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit <strong>in</strong> der Lage ist. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der<br />

Dienstgeber.<br />

(10) Der Mitarbeiter hat e<strong>in</strong> Recht auf E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e vollständigen Personalakten. Er kann das<br />

Recht auf E<strong>in</strong>sicht auch durch e<strong>in</strong>en hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Er kann<br />

Auszüge oder Kopien aus se<strong>in</strong>en Personalakten erhalten.<br />

(11) Für die Schadenshaftung des Mitarbeiters f<strong>in</strong>den die beamtenrechtlichen Bestimmungen der<br />

Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Norddeutschland entsprechende Anwendung.<br />

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung<br />

(1) Der Mitarbeiter kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet<br />

werden. Soll der Mitarbeiter an e<strong>in</strong>e Dienststelle oder e<strong>in</strong>en Betrieb außerhalb des bisherigen<br />

Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher<br />

zu hören.<br />

(2) Dem Mitarbeiter kann im dienstlichen oder betrieblichen Interesse mit se<strong>in</strong>er Zustimmung<br />

vorübergehend e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens gleich vergütete Tätigkeit bei e<strong>in</strong>em anderen kirchlichen oder<br />

diakonischen Dienstgeber zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund<br />

verweigert werden. Die Rechtsstellung des Mitarbeiters bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung<br />

nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.<br />

(3) Werden Aufgaben des Mitarbeiters zu e<strong>in</strong>em Dritten verlagert, ist auf Verlangen des<br />

Dienstgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete<br />

Arbeitsleistung bei e<strong>in</strong>em Dritten zu erbr<strong>in</strong>gen (Personalgestellung). § 613 a BGB sowie gesetzliche<br />

Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />

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