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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit<br />

der Stufe 1 angerechnet wird.<br />

(7) Die §§ 28 bis 30 f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden<br />

Lehrkräfte im Landesdienst.<br />

Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie<br />

dies unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des § 21 Absatz 3 beg<strong>in</strong>nen mit dem Tage der<br />

Arbeitsunfähigkeit.<br />

Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach<br />

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.<br />

Für die Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub <strong>in</strong> den Schulferien übersteigenden<br />

Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Lehrkräfte im Landesdienst.<br />

(8) Abweichend von § 33 Absatz 1 endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres<br />

(31. Januar bzw. 31. Juli), <strong>in</strong> dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen e<strong>in</strong>er<br />

abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.<br />

(9) § 34 Absatz 3 f<strong>in</strong>det mit der Maßgabe Anwendung, dass die bei deutschen Auslandsschulen<br />

verbrachten Zeiten als Beschäftigungszeit angerechnet werden können.<br />

(10) § 34 Absatz 1 f<strong>in</strong>det mit der Maßgabe Anwendung, dass e<strong>in</strong>e ordentliche Kündigung nur zum<br />

Ablauf des 31. Januar oder des 31. Juli e<strong>in</strong>es Jahres zulässig ist.<br />

§ 41 Sonderregelung für Mitarbeiter im geme<strong>in</strong>depädagogischen Dienst<br />

(1) Diese Sonderregelung gilt für Mitarbeiter im geme<strong>in</strong>depädagogischen Dienst.<br />

(2) § 28 f<strong>in</strong>det mit der Maßgabe Anwendung, dass Urlaub grundsätzlich nur <strong>in</strong> den Schulferien<br />

genommen werden kann.<br />

(3) Weiteres wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsrechtsregelung bestimmt. Bis zu deren Inkrafttreten f<strong>in</strong>det<br />

Anlage 7 „Orientierungsrahmen - Arbeitszeit Geme<strong>in</strong>depädagogen“ unter Berücksichtigung von § 6<br />

s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

§ 42 Sonderregelung für Mitarbeiter im kirchenmusikalischen Dienst<br />

Die Sonderregelung für Mitarbeiter im kirchenmusikalischen Dienst wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Arbeitsrechtsregelung getroffen.<br />

§ 43 Sonderregelung für Mitarbeiter im Küsterdienst<br />

Die Sonderregelung für Mitarbeiter im Küsterdienst wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitsrechtsregelung getroffen.<br />

§ 44 Regelung zum Besitzstand<br />

(1) Ergibt sich für den Mitarbeiter, der am Tag vor Inkrafttreten dieser <strong>KAVO</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Arbeitsverhältnis zum Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong>nkreis <strong>Mecklenburg</strong>s oder zum Pommerschen<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>nkreis, zu <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den sowie kirchlichen Körperschaften des öffentlichen<br />

Rechts und deren rechtlich unselbständigen Diensten, Werken und E<strong>in</strong>richtungen im Gebiet der beiden<br />

<strong>Kirche</strong>nkreise steht, aus § 14 e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>geres Tabellenentgelt, so erhält dieser Mitarbeiter für die Dauer<br />

der unveränderten Tätigkeit e<strong>in</strong>e dynamische Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage bemisst sich<br />

aus der Differenz zwischen der bisherigen E<strong>in</strong>gruppierung und der E<strong>in</strong>gruppierung nach § 11 aufgrund<br />

der Anlage 5 „Entgelttabelle“. Die Stufenzuordnung und die Stufenlaufzeit bleiben unberührt.<br />

(2) Ist der Mitarbeiter e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe <strong>in</strong>nerhalb der Entgeltgruppe zugeordnet, gilt<br />

diese <strong>in</strong>dividuelle Endstufe für die Dauer der unveränderten Tätigkeit fort. Die <strong>in</strong>dividuelle Endstufe<br />

verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. im selben Umfang wie die höchste Stufe der<br />

jeweiligen Entgeltgruppe. Wird der Mitarbeiter aus e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>dividuellen Endstufe höhergruppiert, so<br />

erhält er <strong>in</strong> der höheren Entgeltgruppe m<strong>in</strong>destens den Betrag, der se<strong>in</strong>er bisherigen <strong>in</strong>dividuellen<br />

Endstufe entspricht.<br />

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