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KAVO-MP - Evangelische Kirche in Mecklenburg-Vorpommern

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Kirchliche Arbeitsvertragsordnung <strong>Mecklenburg</strong>-Pommern (<strong>KAVO</strong>-<strong>MP</strong>) vom 9. November 2012<br />

§ 36 Zeugnis<br />

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter Anspruch auf e<strong>in</strong> schriftliches<br />

Zeugnis über Art und Dauer se<strong>in</strong>er Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss<br />

(Endzeugnis).<br />

(2) Aus triftigen Gründen kann der Mitarbeiter auch während des Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong> Zeugnis<br />

verlangen (Zwischenzeugnis).<br />

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Mitarbeiter e<strong>in</strong> Zeugnis über<br />

Art und Dauer se<strong>in</strong>er Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).<br />

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 s<strong>in</strong>d unverzüglich auszustellen.<br />

§ 37 Ausschlussfrist<br />

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend<br />

gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die e<strong>in</strong>malige Geltendmachung des Anspruchs auch<br />

für später fällige Leistungen aus.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus e<strong>in</strong>em Sozialplan.<br />

§ 38 Reisekosten<br />

Für die Erstattung der Reisekosten f<strong>in</strong>den die für <strong>Kirche</strong>nbeamte jeweils geltenden Bestimmungen<br />

entsprechende Anwendung.<br />

§ 39 Forderungsübergang bei Dritthaftung<br />

Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von e<strong>in</strong>em Dritten Schadensersatz wegen<br />

des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser<br />

Anspruch <strong>in</strong>soweit auf den Dienstgeber über, als dieser dem Mitarbeiter Entgelt gezahlt hat.<br />

§ 40 Sonderregelung für Mitarbeiter als Lehrkräfte<br />

(1) Diese Sonderregelung gilt für Mitarbeiter als Lehrkräfte an allgeme<strong>in</strong>bildenden Schulen und<br />

berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) sowie für geme<strong>in</strong>depädagogische<br />

und sonstige kirchliche Mitarbeiter, die an staatlichen bzw. nichtkirchlichen privaten Schulen<br />

Religionsunterricht erteilen.<br />

(2) Ergänzend zu § 3 Absatz 9 gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung<br />

übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgeme<strong>in</strong> erlassen s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die §§ 6 bis 10 und 25 f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare<br />

beamtete Lehrkräfte entsprechend. S<strong>in</strong>d solche nicht vorhanden, so s<strong>in</strong>d arbeitsvertraglich Regelungen<br />

zu treffen.<br />

(4) Abweichend von §§ 11 ff. richtet sich die E<strong>in</strong>gruppierung nach den jeweiligen Landesregelungen<br />

für vergleichbare Lehrkräfte. Die E<strong>in</strong>gruppierung der geme<strong>in</strong>depädagogischen und sonstigen<br />

kirchlichen Mitarbeiter im S<strong>in</strong>ne von Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen<br />

Gestellungsvertrages; hiervon kann nur unter Anwendung der für den Mitarbeiter geltenden<br />

E<strong>in</strong>gruppierungsordnung abgewichen werden.<br />

(5) Abweichend von §§ 14 f. kann durch Dienstvere<strong>in</strong>barung (§ 36 MVG.EKD) vere<strong>in</strong>bart werden,<br />

dass die für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Entgelt- bzw.<br />

Besoldungsregelungen e<strong>in</strong>schließlich der Regelungen für e<strong>in</strong>e Jahressonderzahlung anzuwenden s<strong>in</strong>d.<br />

(6) § 15 Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für neu zu begründende<br />

Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des<br />

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