Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz - Staatliche ...
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§ 16 Samstagsbeschäftigung<br />
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot findet keine Anwendungen<br />
auf das Gaststättengewerbe und auf den Einzelhandel. Mindestens 2 Samstage<br />
in jedem Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Jugendliche, die am Samstag beschäftigt<br />
werden, sind an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche freizustellen.<br />
§ 17 Sonntagsbeschäftigung<br />
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung<br />
Jugendlicher in Betrieben des Gaststättengewerbes. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens<br />
zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />
§ 18 Feiertagsbeschäftigung<br />
Am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr und an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt<br />
werden. Im Gaststättengewerbe dürfen Jugendliche mit Ausnahme des 25. Dezember,<br />
1. Januar, ersten Osterfeiertages und 1. Mai beschäftigt werden. Bei Feiertagsbeschäftigung<br />
ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder<br />
folgenden Woche freizustellen.<br />
§ 19 Urlaub<br />
Der Urlaub beträgt mindestens, soweit kein verbindlicher Tarifvertrag einen günstigeren Urlaubsanspruch<br />
für den Auszubildenden vorsieht (z. B. Einzelhandel), für Jugendliche<br />
unter 16 Jahren 30 Werktage 25 Arbeitstage<br />
unter 17 Jahren 27 Werktage 23 Arbeitstage<br />
unter 18 Jahren 25 Werktage 21 Arbeitstage.<br />
Wird der Jugendliche innerhalb des Urlaubsjahres weniger als 6 Monate beschäftigt, so ist<br />
für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 dieser Zeit zu gewähren. Urlaub nach diesem<br />
Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht das<br />
entsprechende Lebensjahr vollendet hatten. Der Urlaub soll zusammenhängend, bei Berufsschülern<br />
in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien<br />
gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag von mindestens 6 Stunden ein weiterer<br />
Urlaubstag zu gewähren. Kann der Urlaub wegen Beendigung der Beschäftigung ganz<br />
oder <strong>zum</strong> Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Urlaubsjahr ist grundsätzlich<br />
das Kalenderjahr.<br />
§ 23 Akkordarbeit<br />
Akkordarbeit und Fließbandarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Gruppenakkord<br />
ist mit Rücksicht auf die Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.<br />
Weitere Ausnahmen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bewilligen.<br />
§ 31 Züchtigungs- und Alkoholverbot<br />
Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
beaufsichtigt oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. An Jugendliche unter 16<br />
Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke und keine Tabakwaren, an Jugendliche über 16<br />
Jahre kein Branntwein abgegeben werden.<br />
§ 32 Ärztliche Untersuchungen<br />
Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn er innerhalb der<br />
letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte<br />
Bescheinigung demjenigen, der den Jugendlichen beschäftigen will, vorliegt. Ein Jahr<br />
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines<br />
Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Der Jugendliche<br />
darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht<br />
weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Die Industrieund<br />
Handelskammer darf einen Ausbildungsvertrag erst dann registrieren, wenn die Erstuntersuchungsbescheinigung<br />
vorgelegt wird. Die Nachuntersuchungsbescheinigung muß der<br />
Auszubildende bei der Zwischenprüfung der Industrie- und Handelskammer vorlegen.<br />
g:\Merkblätter Eintragung\JArbSchG.doc