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Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz - Staatliche ...

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§ 16 Samstagsbeschäftigung<br />

An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot findet keine Anwendungen<br />

auf das Gaststättengewerbe und auf den Einzelhandel. Mindestens 2 Samstage<br />

in jedem Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Jugendliche, die am Samstag beschäftigt<br />

werden, sind an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche freizustellen.<br />

§ 17 Sonntagsbeschäftigung<br />

An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung<br />

Jugendlicher in Betrieben des Gaststättengewerbes. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens<br />

zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />

§ 18 Feiertagsbeschäftigung<br />

Am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr und an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt<br />

werden. Im Gaststättengewerbe dürfen Jugendliche mit Ausnahme des 25. Dezember,<br />

1. Januar, ersten Osterfeiertages und 1. Mai beschäftigt werden. Bei Feiertagsbeschäftigung<br />

ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder<br />

folgenden Woche freizustellen.<br />

§ 19 Urlaub<br />

Der Urlaub beträgt mindestens, soweit kein verbindlicher Tarifvertrag einen günstigeren Urlaubsanspruch<br />

für den Auszubildenden vorsieht (z. B. Einzelhandel), für Jugendliche<br />

unter 16 Jahren 30 Werktage 25 Arbeitstage<br />

unter 17 Jahren 27 Werktage 23 Arbeitstage<br />

unter 18 Jahren 25 Werktage 21 Arbeitstage.<br />

Wird der Jugendliche innerhalb des Urlaubsjahres weniger als 6 Monate beschäftigt, so ist<br />

für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 dieser Zeit zu gewähren. Urlaub nach diesem<br />

Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht das<br />

entsprechende Lebensjahr vollendet hatten. Der Urlaub soll zusammenhängend, bei Berufsschülern<br />

in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien<br />

gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag von mindestens 6 Stunden ein weiterer<br />

Urlaubstag zu gewähren. Kann der Urlaub wegen Beendigung der Beschäftigung ganz<br />

oder <strong>zum</strong> Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Urlaubsjahr ist grundsätzlich<br />

das Kalenderjahr.<br />

§ 23 Akkordarbeit<br />

Akkordarbeit und Fließbandarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Gruppenakkord<br />

ist mit Rücksicht auf die Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.<br />

Weitere Ausnahmen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bewilligen.<br />

§ 31 Züchtigungs- und Alkoholverbot<br />

Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

beaufsichtigt oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. An Jugendliche unter 16<br />

Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke und keine Tabakwaren, an Jugendliche über 16<br />

Jahre kein Branntwein abgegeben werden.<br />

§ 32 Ärztliche Untersuchungen<br />

Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn er innerhalb der<br />

letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte<br />

Bescheinigung demjenigen, der den Jugendlichen beschäftigen will, vorliegt. Ein Jahr<br />

nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines<br />

Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Der Jugendliche<br />

darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht<br />

weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Die Industrieund<br />

Handelskammer darf einen Ausbildungsvertrag erst dann registrieren, wenn die Erstuntersuchungsbescheinigung<br />

vorgelegt wird. Die Nachuntersuchungsbescheinigung muß der<br />

Auszubildende bei der Zwischenprüfung der Industrie- und Handelskammer vorlegen.<br />

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