Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz - Staatliche ...
Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz - Staatliche ...
Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz - Staatliche ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Merkblatt</strong> <strong>zum</strong> <strong>Jugendarbeitsschutzgesetz</strong><br />
§ 8 Arbeitszeit / § 11 Ruhepausen<br />
Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden<br />
nicht überschreiten. Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird<br />
damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende<br />
Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden Wochen (die Ausfalltage<br />
einschließend) nur so verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser<br />
fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Wenn an einzelnen Werktagen (z. B. freitags)<br />
die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen<br />
Werktagen derselben Woche 8 ½ Stunden beschäftigt werden. Den Jugendlichen müssen<br />
bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden eine oder mehrere im voraus feststehende<br />
Ruhepause von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens<br />
betragen<br />
- bei mehr als 4 ½ Stunden bis zu 6 Stunden Arbeitszeit: 30 Minuten<br />
- bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: 60 Minuten<br />
Länger als 4 ½ Stunden hintereinander dürfen die Jugendlichen nicht ohne Ruhepausen<br />
beschäftigt werden. Als Ruhepause gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15<br />
Minuten.<br />
§ 9 Berufsschule<br />
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.<br />
Eine Beschäftigung ist unzulässig:<br />
1. vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Unterricht,<br />
2. an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden; fallen in eine Woche 2 Berufsschultage<br />
mit mehr als 5 Stunden, dann darf der Jugendliche an einem dieser Tage nach<br />
dem Unterricht nicht, am anderen Tage bis zur 8-Stundengrenze betrieblich beschäftigt<br />
werden,<br />
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden<br />
an mindestens 5 Tagen.<br />
Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig.<br />
Ein Entgeltausfall darf durch den Schulbesuch nicht entstehen.<br />
§ 10 Prüfungen<br />
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme an Prüfungen sowie an dem Arbeitstag<br />
freizustellen, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorausgeht.<br />
§ 12 Schichtzeit<br />
Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen (Schichtzeit) darf für Jugendliche<br />
10 Stunden, in der Gastronomie und auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.<br />
An einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche<br />
auch nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20:00 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht<br />
am Berufsschultag vor 09:00 Uhr beginnt.<br />
§ 13 Tägliche Freizeit<br />
Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit<br />
von mindestens 12 Stunden zu gewähren.<br />
§ 14 Nachtruhe<br />
Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20:00 bis 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Im<br />
Gaststättengewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22:00 Uhr ausgebildet werden.<br />
In mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr.
§ 16 Samstagsbeschäftigung<br />
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieses Verbot findet keine Anwendungen<br />
auf das Gaststättengewerbe und auf den Einzelhandel. Mindestens 2 Samstage<br />
in jedem Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Jugendliche, die am Samstag beschäftigt<br />
werden, sind an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche freizustellen.<br />
§ 17 Sonntagsbeschäftigung<br />
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung<br />
Jugendlicher in Betrieben des Gaststättengewerbes. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens<br />
zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.<br />
§ 18 Feiertagsbeschäftigung<br />
Am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr und an Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt<br />
werden. Im Gaststättengewerbe dürfen Jugendliche mit Ausnahme des 25. Dezember,<br />
1. Januar, ersten Osterfeiertages und 1. Mai beschäftigt werden. Bei Feiertagsbeschäftigung<br />
ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder<br />
folgenden Woche freizustellen.<br />
§ 19 Urlaub<br />
Der Urlaub beträgt mindestens, soweit kein verbindlicher Tarifvertrag einen günstigeren Urlaubsanspruch<br />
für den Auszubildenden vorsieht (z. B. Einzelhandel), für Jugendliche<br />
unter 16 Jahren 30 Werktage 25 Arbeitstage<br />
unter 17 Jahren 27 Werktage 23 Arbeitstage<br />
unter 18 Jahren 25 Werktage 21 Arbeitstage.<br />
Wird der Jugendliche innerhalb des Urlaubsjahres weniger als 6 Monate beschäftigt, so ist<br />
für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 dieser Zeit zu gewähren. Urlaub nach diesem<br />
Gesetz ist Beschäftigten zu gewähren, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht das<br />
entsprechende Lebensjahr vollendet hatten. Der Urlaub soll zusammenhängend, bei Berufsschülern<br />
in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien<br />
gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag von mindestens 6 Stunden ein weiterer<br />
Urlaubstag zu gewähren. Kann der Urlaub wegen Beendigung der Beschäftigung ganz<br />
oder <strong>zum</strong> Teil nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Urlaubsjahr ist grundsätzlich<br />
das Kalenderjahr.<br />
§ 23 Akkordarbeit<br />
Akkordarbeit und Fließbandarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Gruppenakkord<br />
ist mit Rücksicht auf die Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.<br />
Weitere Ausnahmen kann das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bewilligen.<br />
§ 31 Züchtigungs- und Alkoholverbot<br />
Wer Kinder oder Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
beaufsichtigt oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. An Jugendliche unter 16<br />
Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke und keine Tabakwaren, an Jugendliche über 16<br />
Jahre kein Branntwein abgegeben werden.<br />
§ 32 Ärztliche Untersuchungen<br />
Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen darf nur begonnen werden, wenn er innerhalb der<br />
letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte<br />
Bescheinigung demjenigen, der den Jugendlichen beschäftigen will, vorliegt. Ein Jahr<br />
nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines<br />
Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Der Jugendliche<br />
darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht<br />
weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Die Industrieund<br />
Handelskammer darf einen Ausbildungsvertrag erst dann registrieren, wenn die Erstuntersuchungsbescheinigung<br />
vorgelegt wird. Die Nachuntersuchungsbescheinigung muß der<br />
Auszubildende bei der Zwischenprüfung der Industrie- und Handelskammer vorlegen.<br />
g:\Merkblätter Eintragung\JArbSchG.doc