Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />
Forensisch-psychiatrische Versorgung<br />
eingeschlossen verfügt jede Einrichtung über eine kleine Einheit mit fünf Plätzen, die als<br />
offen geführte Therapiebereiche, die Rehabilitation und Reintegration der Patienten<br />
therapeutisch begleitet, deren Aussetzung der Maßregel zur Bewährung absehbar ist. Eine<br />
Behandlung und Unterbringung weiblicher Patienten erfolgt in der Klinik in Schkeuditz.<br />
Der Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB erfolgt an zwei Standorten mit einer<br />
Gesamtkapazität von 200 Plätzen. Für die Landgerichtsbezirke Dresden, Bautzen und<br />
Görlitz stehen am Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz 80 Plätze zur Verfügung.<br />
Für die Behandlung suchtkranker Täter aus den Landgerichtsbezirken Chemnitz, Leipzig<br />
und Zwickau werden am Städtischen Klinikum „St. Georg“ Leipzig 120 Plätze vorgehalten.<br />
An beiden Einrichtungen stehen offen geführte Therapieplätze für die Reintegration und<br />
Resozialisation der Patienten zur Verfügung. Eine Behandlung und Unterbringung<br />
weiblicher Patienten erfolgt in der Klinik in Leipzig.<br />
Auf Grund der aktuellen Bedarfsdeckung ist ein weiterer Ausbau von stationären<br />
Kapazitäten zurzeit nicht geplant.<br />
In der Laufzeit des Ersten <strong>Landespsychiatrieplan</strong>es zeichneten sich Entwicklungen im<br />
Vollzug der Maßregeln ab, die eingebettet waren in ein zunehmend sicherheitsorientiertes<br />
gesellschaftspolitisches Klima, das zu modifizierten gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
führte, die zum Beispiel auch die Kriterien für eine Entlassung beeinflussen. Beobachtet<br />
werden konnten eine kontinuierliche Zunahme der jährlichen Unterbringungsanordnungen<br />
vor allem gemäß § 64 StGB, zunehmend längere Unterbringungsdauern (§ 63 StGB) und<br />
eine hohe Zahl von Beendigungen der Vollstreckung (§ 64 StGB) wegen mangelnder<br />
Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Darüber hinaus konnten Veränderungen der der<br />
Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasserkrankung der eingewiesenen Klientel, wie<br />
zum Beispiel eine Zunahme von Unterbringungsanordnungen für Patienten mit<br />
psychotischen Erkrankungen bzw. einer Intelligenzminderung sowie für Patienten mit einer<br />
Abhängigkeit von illegalen Drogen festgestellt werden.<br />
Daraus erwachsen für die weitere Gestaltung des Vollzuges der Maßregeln neue<br />
Herausforderungen. Nach der Auf- und Ausbauphase des sächsischen Maßregelvollzuges<br />
steht für die Zukunft die Sicherung der Qualität der Maßregelvollzugsbehandlung mit einem<br />
dem psychischen Krankheitsspektrum der Patienten angepassten, evidenten und<br />
leitlinienorientierten Behandlungs- und Versorgungsangebot im Vordergrund. Wesentliche<br />
Voraussetzung dafür ist die Umsetzung der Richtlinie „Personalbemessung für den<br />
Maßregelvollzug im Freistaat Sachsen“ (PB-MRV), die sich im Kern an die Psychiatrie-<br />
Personalverordnung vom 18.12.1990 (Psych-PV) anlehnt. Die Gewinnung von adäquat<br />
qualifiziertem Personal erweist sich vor allem im ärztlichen Bereich zunehmend und<br />
dauerhaft als sehr schwierig. Darüber hinaus ist die Weiterentwicklung der PB-MRV und<br />
für die Sicherung der Qualität des Vollzuges eine kontinuierliche, methodisch abgesicherte<br />
Begleitung und Evaluation der Maßregelvollzugsbehandlung anzustreben.<br />
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