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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Forensisch-psychiatrische Versorgung<br />

eingeschlossen verfügt jede Einrichtung über eine kleine Einheit mit fünf Plätzen, die als<br />

offen geführte Therapiebereiche, die Rehabilitation und Reintegration der Patienten<br />

therapeutisch begleitet, deren Aussetzung der Maßregel zur Bewährung absehbar ist. Eine<br />

Behandlung und Unterbringung weiblicher Patienten erfolgt in der Klinik in Schkeuditz.<br />

Der Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB erfolgt an zwei Standorten mit einer<br />

Gesamtkapazität von 200 Plätzen. Für die Landgerichtsbezirke Dresden, Bautzen und<br />

Görlitz stehen am Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz 80 Plätze zur Verfügung.<br />

Für die Behandlung suchtkranker Täter aus den Landgerichtsbezirken Chemnitz, Leipzig<br />

und Zwickau werden am Städtischen Klinikum „St. Georg“ Leipzig 120 Plätze vorgehalten.<br />

An beiden Einrichtungen stehen offen geführte Therapieplätze für die Reintegration und<br />

Resozialisation der Patienten zur Verfügung. Eine Behandlung und Unterbringung<br />

weiblicher Patienten erfolgt in der Klinik in Leipzig.<br />

Auf Grund der aktuellen Bedarfsdeckung ist ein weiterer Ausbau von stationären<br />

Kapazitäten zurzeit nicht geplant.<br />

In der Laufzeit des Ersten <strong>Landespsychiatrieplan</strong>es zeichneten sich Entwicklungen im<br />

Vollzug der Maßregeln ab, die eingebettet waren in ein zunehmend sicherheitsorientiertes<br />

gesellschaftspolitisches Klima, das zu modifizierten gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

führte, die zum Beispiel auch die Kriterien für eine Entlassung beeinflussen. Beobachtet<br />

werden konnten eine kontinuierliche Zunahme der jährlichen Unterbringungsanordnungen<br />

vor allem gemäß § 64 StGB, zunehmend längere Unterbringungsdauern (§ 63 StGB) und<br />

eine hohe Zahl von Beendigungen der Vollstreckung (§ 64 StGB) wegen mangelnder<br />

Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Darüber hinaus konnten Veränderungen der der<br />

Unterbringung zu Grunde liegenden Anlasserkrankung der eingewiesenen Klientel, wie<br />

zum Beispiel eine Zunahme von Unterbringungsanordnungen für Patienten mit<br />

psychotischen Erkrankungen bzw. einer Intelligenzminderung sowie für Patienten mit einer<br />

Abhängigkeit von illegalen Drogen festgestellt werden.<br />

Daraus erwachsen für die weitere Gestaltung des Vollzuges der Maßregeln neue<br />

Herausforderungen. Nach der Auf- und Ausbauphase des sächsischen Maßregelvollzuges<br />

steht für die Zukunft die Sicherung der Qualität der Maßregelvollzugsbehandlung mit einem<br />

dem psychischen Krankheitsspektrum der Patienten angepassten, evidenten und<br />

leitlinienorientierten Behandlungs- und Versorgungsangebot im Vordergrund. Wesentliche<br />

Voraussetzung dafür ist die Umsetzung der Richtlinie „Personalbemessung für den<br />

Maßregelvollzug im Freistaat Sachsen“ (PB-MRV), die sich im Kern an die Psychiatrie-<br />

Personalverordnung vom 18.12.1990 (Psych-PV) anlehnt. Die Gewinnung von adäquat<br />

qualifiziertem Personal erweist sich vor allem im ärztlichen Bereich zunehmend und<br />

dauerhaft als sehr schwierig. Darüber hinaus ist die Weiterentwicklung der PB-MRV und<br />

für die Sicherung der Qualität des Vollzuges eine kontinuierliche, methodisch abgesicherte<br />

Begleitung und Evaluation der Maßregelvollzugsbehandlung anzustreben.<br />

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