Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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Landespsychiatrieplan Versorgung von Menschen mit Migrationshintergrund • Psychologisch geschulte Fachdolmetscher sollten in der psychiatrischpsychotherapeutischen Versorgung bei Bedarf zur Verfügung stehen. • Wissen und Umgang mit kulturell begründeten Kommunikationsschwierigkeiten sollte in Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Eingang finden. 90
Landespsychiatrieplan Forensisch-psychiatrische Versorgung 12 Forensisch-psychiatrische Versorgung 12.1 Maßregelvollzugseinrichtungen Bei strafrechtlich relevantem Verhalten sieht das StGB für psychisch kranke bzw. für suchtkranke Rechtsbrecher die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bzw. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor. Nach § 126a StPO kann vor der Anordnung der Maßregel durch einen gerichtlichen Unterbringungsbefehl eine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt erfolgen. Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt folgt grundsätzlich dem Zweck, den Rechtsbrecher durch eine entsprechende Behandlung zu bessern und die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt nach § 63 StGB, wenn eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde und vom Täter, infolge seines Zustandes, erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Dauer der Unterbringung zur Behandlung ist nicht von vornherein zeitlich begrenzt; sie wird im Wesentlichen durch die aus der psychischen Störung resultierende Gefährlichkeit bestimmt, die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gutachtlich geprüft wird. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist unabhängig von der Schuldfähigkeit legitimiert, wenn eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen wurde und der Täter eine Suchtmittelabhängigkeit bzw. einen Suchtmittelmissbrauch aufweist und sowohl die Gefahr besteht, dass infolge der Abhängigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden könnten als auch eine konkrete Aussicht auf Erfolg der Behandlung besteht. Die Dauer der Behandlung ist zeitlich befristet, in der Regel auf zwei Jahre. Eine Überschreitung der Höchstfrist ist allerdings im Falle des Vorwegvollzugs der Maßregel vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe um die Dauer der Freiheitsstrafe möglich, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird. Im Freistaat Sachsen ist, im Sinne eines möglichst wohnortnahen Vollzuges, ein dezentrales Behandlungsangebot mit einer Gesamtkapazität von 462 Plätzen für den Vollzug der Maßregeln, der Besserung und Sicherung aufgebaut worden. In der Laufzeit des Ersten Landespsychiatrieplanes entstanden an insgesamt fünf Standorten moderne, den therapeutischen wie den baulich-sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht werdende forensisch-psychiatrische Kliniken, die an den Sächsischen Krankenhäusern sowie am Städtischen Klinikum „St. Georg“ Leipzig angegliedert sind. Für den Vollzug der Maßregeln nach § 63 StGB stehen im Freistaat Sachsen insgesamt 262 Plätze zur Verfügung. Entsprechend der Landgerichtsbezirke ist das Versorgungsgebiet regional den Sächsischen Krankenhäusern Altscherbitz in Schkeuditz (95 Plätze), Arnsdorf (90 Plätze) und Rodewisch (77 Plätze) zugeordnet. Darin 91
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