Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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20.03.2014 Aufrufe

Landespsychiatrieplan Versorgung psychisch erkrankter Minderjähriger 5.1.5 Sozialpädiatrische Zentren Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind als spezialisierte Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung überwiegend an Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin angesiedelt. Die Zentren sollen mit den Ärzten und Frühförderstellen eng zusammenarbeiten. Von ihnen werden, anders als in Frühförderstellen, Kinder und Jugendliche jeden Alters behandelt. Aufgabenschwerpunkte der fachübergreifenden Arbeitsweise ist die Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit neuropädiatrischen Krankheiten, komplexen Entwicklungsstörungen und Störungen im sozialen und familiären Umfeld. Ein SPZ nach § 119 SGB V steht unter fachärztlicher Leitung eines Kinder- und Jugendmediziners; die Behandlung ist auf diejenigen Minderjährigen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von anderen geeigneten Ärzten oder in anderen geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Eine ausführliche kinderpsychiatrische Diagnostik und intensive kinderpsychiatrische Behandlung, wie sie von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgenommen werden, kann dort allerdings nicht erfolgen. Im Freistaat Sachsen sind gegenwärtig sieben SPZ an den Standorten Dresden (zwei SPZ), Aue, Chemnitz, Görlitz, Leipzig, und Riesa wirksam. Ziel • Der Bedarf an SPZ ist regional zu prüfen. Falls für erforderlich gehalten, sollen Neueinrichtungen an bereits bestehenden Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin angesiedelt werden; die Einrichtung von sehr kleinen Zentren ist zu vermeiden. 5.1.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Neben der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung bilden die niedergelassenen Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten eine weitere Säule der ambulanten Versorgung psychisch erkrankter Minderjähriger. Im Freistaat Sachsen ist gegenwärtig ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für ca. 6.000 minderjährige Einwohner zugelassen. Dabei bestehen teilweise erhebliche regionale Unterschiede in der Versorgungs- und Leistungsdichte. Nach der Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie vom 01.07.2010, bei der das Verhältnis zwischen psychologischen Psychotherapeuten, ärztlichen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten neu festgelegt wurde, gilt insbesondere in ländlichen Regionen die Mindestbesetzung nicht als erreicht. Eine zusätzliches Angebot stellen die Institutsambulanzen der Ausbildungsinstitute zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und weitere Lehrpraxen dar, in denen die Wartezeiten für Patienten in der Regel deutlich geringer ausfallen. 64

Landespsychiatrieplan Versorgung psychisch erkrankter Minderjähriger Ziel • Bemühungen um die bedarfsgerechte Gestaltung der regionalen Angebots- und Niederlassungsstrukturen werden unterstützt. 5.1.7 Kinder- und Jugendhilfe Auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) umfasst die Kinderund Jugendhilfe Leistungen und Aufgaben zugunsten junger Menschen und deren Familien, die insbesondere auch Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche beinhalten. Die Jugendhilfe ist auch dann zuständig, wenn Minderjährige in Krankheitssituationen spezifischer Hilfen bedürfen. Tangiert ist der Leistungsbereich nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche). Bei der Prüfung eines möglichen Leistungsanspruches ist die Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des erforderlichen ärztlichen Gutachtens einbezogen. Außerdem kommen bei psychischen Auffälligkeiten des Kinder oder Jugendlichen Hilfen zur Erziehung nach § 27ff. SGB VIII in Betracht. Personensorgeberechtigte haben darauf einen Rechtsanspruch, wenn ohne diese Hilfe eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig ist. Da Kinder und Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten oder Erkrankungen besondere Anforderungen an die elterliche Erziehungskompetenz stellen und hieraus besondere Belastungssituationen erwachsen können, besteht auch ein Zusammenhang zu den Pflichten und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Kinderschutzes. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und Hilfen zur Erziehung können auch in gegenseitiger Ergänzung zueinander geleistet werden. Für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe liegt die Planungs- und Gesamtverantwortung gemäß § 85 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 SGB VIII bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgaben nehmen die örtlichen Träger eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die bedarfsgerechte und rechtzeitige Bereitstellung von Angeboten und Leistungen zu sorgen. Für die Gewährung, die Art und den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme ist ausschließlich der im konkreten Einzelfall festgestellte Hilfebedarf maßgeblich. Ziel ist es, den betroffenen Kindern oder Jugendlichen (und ihren Eltern) die geeignete Hilfe rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Dabei überschneiden sich die Aufgabenstellungen und Fürsorgeverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber seelisch erkrankten Minderjährigen mit denen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Abhängig vom konkreten Einzelfall bedarf es der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Einrichtungen. Die Jugendhilfe hat hierbei ein Kooperationsgebot. Die Potentiale hinsichtlich einer engen Kooperation zwischen den Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden zurzeit noch nicht ausgeschöpft. Eine funktionierende und zielgerichtete, auf die individuelle 65

<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Versorgung psychisch erkrankter Minderjähriger<br />

Ziel<br />

• Bemühungen um die bedarfsgerechte Gestaltung der regionalen Angebots- und<br />

Niederlassungsstrukturen werden unterstützt.<br />

5.1.7 Kinder- und Jugendhilfe<br />

Auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) umfasst die Kinderund<br />

Jugendhilfe Leistungen und Aufgaben zugunsten junger Menschen und deren<br />

Familien, die insbesondere auch Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder von<br />

seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche beinhalten. Die Jugendhilfe ist<br />

auch dann zuständig, wenn Minderjährige in Krankheitssituationen spezifischer Hilfen<br />

bedürfen. Tangiert ist der Leistungsbereich nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für<br />

seelisch behinderte Kinder und Jugendliche). Bei der Prüfung eines möglichen<br />

Leistungsanspruches ist die Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen des erforderlichen<br />

ärztlichen Gutachtens einbezogen. Außerdem kommen bei psychischen Auffälligkeiten des<br />

Kinder oder Jugendlichen Hilfen zur Erziehung nach § 27ff. SGB VIII in Betracht.<br />

Personensorgeberechtigte haben darauf einen Rechtsanspruch, wenn ohne diese Hilfe<br />

eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht<br />

gewährleistet ist und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig ist. Da<br />

Kinder und Jugendliche mit psychosozialen Auffälligkeiten oder Erkrankungen besondere<br />

Anforderungen an die elterliche Erziehungskompetenz stellen und hieraus besondere<br />

Belastungssituationen erwachsen können, besteht auch ein Zusammenhang zu den<br />

Pflichten und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Kinderschutzes.<br />

Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und Hilfen zur Erziehung können auch in<br />

gegenseitiger Ergänzung zueinander geleistet werden.<br />

Für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe liegt die<br />

Planungs- und Gesamtverantwortung gemäß § 85 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 SGB VIII bei<br />

den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgaben nehmen die örtlichen<br />

Träger eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Die<br />

örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die bedarfsgerechte und<br />

rechtzeitige Bereitstellung von Angeboten und Leistungen zu sorgen. Für die Gewährung,<br />

die Art und den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme ist ausschließlich<br />

der im konkreten Einzelfall festgestellte Hilfebedarf maßgeblich. Ziel ist es, den betroffenen<br />

Kindern oder Jugendlichen (und ihren Eltern) die geeignete Hilfe rechtzeitig und<br />

ausreichend zur Verfügung zu stellen. Dabei überschneiden sich die Aufgabenstellungen<br />

und Fürsorgeverantwortung der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber seelisch erkrankten<br />

Minderjährigen mit denen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Abhängig vom konkreten<br />

Einzelfall bedarf es der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Einrichtungen. Die<br />

Jugendhilfe hat hierbei ein Kooperationsgebot.<br />

Die Potentiale hinsichtlich einer engen Kooperation zwischen den Kliniken für Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie und den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden zurzeit noch<br />

nicht ausgeschöpft. Eine funktionierende und zielgerichtete, auf die individuelle<br />

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