Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />
Versorgung psychisch erkrankter Minderjähriger<br />
5.1.5 Sozialpädiatrische Zentren<br />
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind als spezialisierte Einrichtungen der ambulanten<br />
Krankenversorgung überwiegend an Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin angesiedelt.<br />
Die Zentren sollen mit den Ärzten und Frühförderstellen eng zusammenarbeiten. Von<br />
ihnen werden, anders als in Frühförderstellen, Kinder und Jugendliche jeden Alters<br />
behandelt. Aufgabenschwerpunkte der fachübergreifenden Arbeitsweise ist die<br />
Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit neuropädiatrischen<br />
Krankheiten, komplexen Entwicklungsstörungen und Störungen im sozialen und familiären<br />
Umfeld.<br />
Ein SPZ nach § 119 SGB V steht unter fachärztlicher Leitung eines Kinder- und<br />
Jugendmediziners; die Behandlung ist auf diejenigen Minderjährigen auszurichten, die<br />
wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht<br />
von anderen geeigneten Ärzten oder in anderen geeigneten Frühförderstellen behandelt<br />
werden können. Eine ausführliche kinderpsychiatrische Diagnostik und intensive<br />
kinderpsychiatrische Behandlung, wie sie von Fachärzten für Kinder- und<br />
Jugendpsychiatrie vorgenommen werden, kann dort allerdings nicht erfolgen.<br />
Im Freistaat Sachsen sind gegenwärtig sieben SPZ an den Standorten Dresden (zwei<br />
SPZ), Aue, Chemnitz, Görlitz, Leipzig, und Riesa wirksam.<br />
Ziel<br />
• Der Bedarf an SPZ ist regional zu prüfen. Falls für erforderlich gehalten, sollen<br />
Neueinrichtungen an bereits bestehenden Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin<br />
angesiedelt werden; die Einrichtung von sehr kleinen Zentren ist zu vermeiden.<br />
5.1.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />
Neben der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung bilden die niedergelassenen Kinderund<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten eine weitere Säule der ambulanten Versorgung<br />
psychisch erkrankter Minderjähriger.<br />
Im Freistaat Sachsen ist gegenwärtig ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für<br />
ca. 6.000 minderjährige Einwohner zugelassen. Dabei bestehen teilweise erhebliche<br />
regionale Unterschiede in der Versorgungs- und Leistungsdichte. Nach der Änderung der<br />
Bedarfsplanungsrichtlinie vom 01.07.2010, bei der das Verhältnis zwischen<br />
psychologischen Psychotherapeuten, ärztlichen Psychotherapeuten und Kinder- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten neu festgelegt wurde, gilt insbesondere in ländlichen<br />
Regionen die Mindestbesetzung nicht als erreicht.<br />
Eine zusätzliches Angebot stellen die Institutsambulanzen der Ausbildungsinstitute zum<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und weitere Lehrpraxen dar, in denen die<br />
Wartezeiten für Patienten in der Regel deutlich geringer ausfallen.<br />
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