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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Versorgung psychisch erkrankter Minderjähriger<br />

5.1.5 Sozialpädiatrische Zentren<br />

Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind als spezialisierte Einrichtungen der ambulanten<br />

Krankenversorgung überwiegend an Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin angesiedelt.<br />

Die Zentren sollen mit den Ärzten und Frühförderstellen eng zusammenarbeiten. Von<br />

ihnen werden, anders als in Frühförderstellen, Kinder und Jugendliche jeden Alters<br />

behandelt. Aufgabenschwerpunkte der fachübergreifenden Arbeitsweise ist die<br />

Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit neuropädiatrischen<br />

Krankheiten, komplexen Entwicklungsstörungen und Störungen im sozialen und familiären<br />

Umfeld.<br />

Ein SPZ nach § 119 SGB V steht unter fachärztlicher Leitung eines Kinder- und<br />

Jugendmediziners; die Behandlung ist auf diejenigen Minderjährigen auszurichten, die<br />

wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht<br />

von anderen geeigneten Ärzten oder in anderen geeigneten Frühförderstellen behandelt<br />

werden können. Eine ausführliche kinderpsychiatrische Diagnostik und intensive<br />

kinderpsychiatrische Behandlung, wie sie von Fachärzten für Kinder- und<br />

Jugendpsychiatrie vorgenommen werden, kann dort allerdings nicht erfolgen.<br />

Im Freistaat Sachsen sind gegenwärtig sieben SPZ an den Standorten Dresden (zwei<br />

SPZ), Aue, Chemnitz, Görlitz, Leipzig, und Riesa wirksam.<br />

Ziel<br />

• Der Bedarf an SPZ ist regional zu prüfen. Falls für erforderlich gehalten, sollen<br />

Neueinrichtungen an bereits bestehenden Kliniken für Kinder- und Jugendmedizin<br />

angesiedelt werden; die Einrichtung von sehr kleinen Zentren ist zu vermeiden.<br />

5.1.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten<br />

Neben der fachärztlichen psychiatrischen Behandlung bilden die niedergelassenen Kinderund<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten eine weitere Säule der ambulanten Versorgung<br />

psychisch erkrankter Minderjähriger.<br />

Im Freistaat Sachsen ist gegenwärtig ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für<br />

ca. 6.000 minderjährige Einwohner zugelassen. Dabei bestehen teilweise erhebliche<br />

regionale Unterschiede in der Versorgungs- und Leistungsdichte. Nach der Änderung der<br />

Bedarfsplanungsrichtlinie vom 01.07.2010, bei der das Verhältnis zwischen<br />

psychologischen Psychotherapeuten, ärztlichen Psychotherapeuten und Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten neu festgelegt wurde, gilt insbesondere in ländlichen<br />

Regionen die Mindestbesetzung nicht als erreicht.<br />

Eine zusätzliches Angebot stellen die Institutsambulanzen der Ausbildungsinstitute zum<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und weitere Lehrpraxen dar, in denen die<br />

Wartezeiten für Patienten in der Regel deutlich geringer ausfallen.<br />

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