Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />
Grundversorgung<br />
deutlich über dem Bundesdurchschnitt, so dass sich die Sicherstellung der stationären<br />
Krankenhausbehandlung von schwer psychisch erkrankten Patienten in einigen<br />
Einrichtungen problematisch gestaltet.<br />
Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung nach § 137 SGB V wird von allen<br />
Krankenhäusern, allerdings in unterschiedlicher Differenziertheit, umgesetzt; zum Teil<br />
befindet sich das Qualitätsmanagement noch im Aufbau.<br />
Ziele<br />
• Als Richtwert zur Bedarfsplanung im Bereich der allgemeinpsychiatrischen Versorgung<br />
gelten im Freistaat Sachsen 0,60 bis 0,65 Betten pro 1.000 Einwohner, wobei die<br />
konkreten Messziffern nach den regionalen Bedingungen sowie spezifischen<br />
Versorgungsaufgaben einzelner Kliniken bestimmt werden müssen. Die Messziffern<br />
von Universitätskliniken zum Beispiel müssen höher liegen, ebenso die Messziffern<br />
von Einrichtungen mit überregionalen Versorgungsaufgaben.<br />
• Der regionalisierte Aufbau von psychiatrischen Abteilungen mit<br />
Vollversorgungsverpflichtung an Allgemeinkrankenhäusern ist abgeschlossen. Die<br />
Kapazität wird auch künftig geprüft und bedarfsabhängig gestaltet. Die Zahl der<br />
Behandlungsplätze einer Abteilung muss dabei sowohl wirtschaftlichen Erfordernissen<br />
als auch den therapeutischen Anforderungen einer Vollversorgung entsprechen, sie<br />
soll jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen 150 Betten überschreiten<br />
• Patienten, die einer stationären psychotherapeutischen Versorgung bedürfen, sollten<br />
möglichst wohnortnah in den Fachkrankenhäusern oder -abteilungen behandelt<br />
werden; die Behandlung in wohnortfernen Rehabilitationskliniken bedarf einer klaren<br />
Indikation.<br />
• Die Verbesserung der stationären Behandlung ist von allen Krankenhäusern unter<br />
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und durch Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />
zu gewährleisten.<br />
• Ziel der Krankenhausplanung ist die Integration von psychiatrischpsychotherapeutischer<br />
und psychosomatisch-psychotherapeutischer Versorgung.<br />
• Die Personalausstattung mindestens entsprechend der Psych-PV muss gewährleistet<br />
sein.<br />
• Die Vernetzung der stationären Versorgung mit dem allgemeinmedizinischen sowie<br />
dem ambulanten und komplementären psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich<br />
ist mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Behandlungskontinuität auszubauen und<br />
aufrechtzuerhalten. Entlassungen aus der stationären Behandlung erfolgen vor dem<br />
Hintergrund einer bedarfsorientierten Entlassungsplanung entsprechend der<br />
medizinischen Notwendigkeit.<br />
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