20.03.2014 Aufrufe

Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Grundversorgung<br />

deutlich über dem Bundesdurchschnitt, so dass sich die Sicherstellung der stationären<br />

Krankenhausbehandlung von schwer psychisch erkrankten Patienten in einigen<br />

Einrichtungen problematisch gestaltet.<br />

Die Verpflichtung zur Qualitätssicherung nach § 137 SGB V wird von allen<br />

Krankenhäusern, allerdings in unterschiedlicher Differenziertheit, umgesetzt; zum Teil<br />

befindet sich das Qualitätsmanagement noch im Aufbau.<br />

Ziele<br />

• Als Richtwert zur Bedarfsplanung im Bereich der allgemeinpsychiatrischen Versorgung<br />

gelten im Freistaat Sachsen 0,60 bis 0,65 Betten pro 1.000 Einwohner, wobei die<br />

konkreten Messziffern nach den regionalen Bedingungen sowie spezifischen<br />

Versorgungsaufgaben einzelner Kliniken bestimmt werden müssen. Die Messziffern<br />

von Universitätskliniken zum Beispiel müssen höher liegen, ebenso die Messziffern<br />

von Einrichtungen mit überregionalen Versorgungsaufgaben.<br />

• Der regionalisierte Aufbau von psychiatrischen Abteilungen mit<br />

Vollversorgungsverpflichtung an Allgemeinkrankenhäusern ist abgeschlossen. Die<br />

Kapazität wird auch künftig geprüft und bedarfsabhängig gestaltet. Die Zahl der<br />

Behandlungsplätze einer Abteilung muss dabei sowohl wirtschaftlichen Erfordernissen<br />

als auch den therapeutischen Anforderungen einer Vollversorgung entsprechen, sie<br />

soll jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen 150 Betten überschreiten<br />

• Patienten, die einer stationären psychotherapeutischen Versorgung bedürfen, sollten<br />

möglichst wohnortnah in den Fachkrankenhäusern oder -abteilungen behandelt<br />

werden; die Behandlung in wohnortfernen Rehabilitationskliniken bedarf einer klaren<br />

Indikation.<br />

• Die Verbesserung der stationären Behandlung ist von allen Krankenhäusern unter<br />

Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und durch Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />

zu gewährleisten.<br />

• Ziel der Krankenhausplanung ist die Integration von psychiatrischpsychotherapeutischer<br />

und psychosomatisch-psychotherapeutischer Versorgung.<br />

• Die Personalausstattung mindestens entsprechend der Psych-PV muss gewährleistet<br />

sein.<br />

• Die Vernetzung der stationären Versorgung mit dem allgemeinmedizinischen sowie<br />

dem ambulanten und komplementären psychiatrisch-psychotherapeutischen Bereich<br />

ist mit dem Ziel einer möglichst umfassenden Behandlungskontinuität auszubauen und<br />

aufrechtzuerhalten. Entlassungen aus der stationären Behandlung erfolgen vor dem<br />

Hintergrund einer bedarfsorientierten Entlassungsplanung entsprechend der<br />

medizinischen Notwendigkeit.<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!