Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

20.03.2014 Aufrufe

Landespsychiatrieplan Grundversorgung Zur Sicherstellung und Koordination der Hilfen, die nach §§ 5 und 6 SächsPsychKG in Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte stehen, und zur Abstimmung mit anderen Angeboten der regionalen psychiatrischen Versorgung sind in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Psychiatriekoordinatoren bestellt. Dabei handelt es sich um einschlägig erfahrene Fachkräfte, die je nach Bedarf ausschließlich oder teilweise mit der Aufgabe der Abstimmung, der Vorbereitung von Planungen, der Erhebung und Aufbereitung planungsrelevanter Daten und mit der Entscheidungsvorbereitung sowie Aufgaben der Qualitätssicherung und -kontrolle betraut sind. Um den Handlungsspielraum der Gemeindepsychiatrischen Verbunde vor dem Hintergrund der Vielfalt der Leistungserbringer der psychiatrischen Versorgung, der Vielzahl der Sozialleistungsträger für den betroffenen Personenkreis und der Notwendigkeit der Anpassung der jeweiligen Leistungen an den häufig wechselnden Versorgungs- und Betreuungsbedarf zu sichern, wird der Abschluss rechtsfähiger Kooperationsvereinbarungen empfohlen. Damit verbunden ist die gemeinsame vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Versorgung für chronisch psychisch Kranke im jeweiligen Gebiet. Ziel • Die Kooperationspartner der Gemeindepsychiatrischen Verbunde übernehmen in den von ihnen angebotenen Leistungsbereichen in Form rechtsfähiger Zusammenschlüsse die gemeinsame Versorgungsverpflichtung für die psychisch kranken Bürger ihrer Region. Für die Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) ist die Notwendigkeit der Zusammenarbeit sowie der Koordinierung und des Zusammenwirkens bei der Leistungserbringung im SGB IX (§§ 10 bis 13) gesetzlich normiert. Die "Gemeinsame Empfehlung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX" zur Erstellung eines Teilhabeplans bildet die Grundlage zur Umsetzung der Aufgabe der Rehabilitationsträger, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen nahtlos, nach dem Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich (wie aus einer Hand) erbracht werden. Darüber hinaus ist eine übergreifende Teilhabeplanung zu erstellen sobald weitere Leistungen (andere Leistungsträger) notwendig werden. Durch die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger stellen diese eine einheitliche Praxis innerhalb des gegliederten Systems der Rehabilitation und Teilhabe sicher. Die Träger der Sozialhilfe sind gemäß § 58 SGB XII verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Gesamtplan aufzustellen, der gewährleistet, dass die verschiedenen in Betracht kommenden individuellen Leistungen aufeinander abgestimmt sowie nahtlos und zügig durchgeführt werden. Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen ist mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt nach § 62 SGB IX, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, zusammenzuwirken. 32

Landespsychiatrieplan Grundversorgung Ziel • Die Rehabilitationsträger wirken im Rahmen der einheitliche Praxis von Rehabilitation und Teilhabe unter Berücksichtigung der Regelungen der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Teilhabeleistungen in den für den jeweiligen Träger geltenden Leistungsgesetzen mit dem Gemeindepsychiatrischen Verbund zusammen. 4.2 Ambulante medizinische Versorgung 4.2.1 Hausärzte Der Hausarzt - das heißt ein Facharzt für Allgemeinmedizin, ein Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin, ein hausärztlich niedergelassener Facharzt für Innere Medizin oder ein so genannter praktischer Arzt - ist häufig erster Ansprechpartner für Menschen mit psychischen Störungen. Er ist in der Regel mit den familiären und sozialen Verhältnissen der Patienten vertraut und genießt deren Vertrauen. Damit ist er ganz besonders auch die Bezugsperson für diejenigen Betroffenen, die - zum Beispiel aufgrund einer Angst vor Stigmatisierung oder anderer kritischer Einstellungen - nicht den Weg zum niedergelassenen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Facharzt suchen. Dem Hausarzt obliegen damit die wichtigen Aufgaben der Früherkennung und der Erstdiagnostik. Zudem muss er, die Grenzen eigener Behandlungsmöglichkeiten erkennend, die weiteren psychiatrischen und psychotherapeutischen Hilfen einleiten und gegebenenfalls koordinieren. In einigen sächsischen Regionen besteht die Gefahr, dass aufgrund einer rückläufigen Anzahl der Hausarztpraxen die Versorgung nicht mehr ausreichend ist. Ziele • Ein umfassendes Angebot an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist flächendeckend sicherzustellen. Es soll die Kompetenz in den Bereichen Frühdiagnostik und Behandlungsplanung und -steuerung ebenso stärken wie das Wissen über die Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von Psychopharmaka. • Die Kooperation mit niedergelassenen Fachärzten ist unerlässlich. • Hausarztpraxen sollten flächendeckend in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung einer Unterversorgung stellt der Freistaat Sachsen – subsidiär zu den Maßnahmen der Selbstverwaltung – im Rahmen seiner Möglichkeiten Finanzmittel zur Verfügung. Dafür wirkt er eng mit den beteiligten Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zusammen. 33

<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Grundversorgung<br />

Zur Sicherstellung und Koordination der Hilfen, die nach §§ 5 und 6 SächsPsychKG in<br />

Verantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte stehen, und zur Abstimmung mit<br />

anderen Angeboten der regionalen psychiatrischen Versorgung sind in den Landkreisen<br />

und Kreisfreien Städten Psychiatriekoordinatoren bestellt. Dabei handelt es sich um<br />

einschlägig erfahrene Fachkräfte, die je nach Bedarf ausschließlich oder teilweise mit der<br />

Aufgabe der Abstimmung, der Vorbereitung von Planungen, der Erhebung und<br />

Aufbereitung planungsrelevanter Daten und mit der Entscheidungsvorbereitung sowie<br />

Aufgaben der Qualitätssicherung und -kontrolle betraut sind.<br />

Um den Handlungsspielraum der Gemeindepsychiatrischen Verbunde vor dem<br />

Hintergrund der Vielfalt der Leistungserbringer der psychiatrischen Versorgung, der<br />

Vielzahl der Sozialleistungsträger für den betroffenen Personenkreis und der<br />

Notwendigkeit der Anpassung der jeweiligen Leistungen an den häufig wechselnden<br />

Versorgungs- und Betreuungsbedarf zu sichern, wird der Abschluss rechtsfähiger<br />

Kooperationsvereinbarungen empfohlen. Damit verbunden ist die gemeinsame vertragliche<br />

Verpflichtung zur Übernahme der Versorgung für chronisch psychisch Kranke im jeweiligen<br />

Gebiet.<br />

Ziel<br />

• Die Kooperationspartner der Gemeindepsychiatrischen Verbunde übernehmen in den<br />

von ihnen angebotenen Leistungsbereichen in Form rechtsfähiger<br />

Zusammenschlüsse die gemeinsame Versorgungsverpflichtung für die psychisch<br />

kranken Bürger ihrer Region.<br />

Für die Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) ist die Notwendigkeit der<br />

Zusammenarbeit sowie der Koordinierung und des Zusammenwirkens bei der<br />

Leistungserbringung im SGB IX (§§ 10 bis 13) gesetzlich normiert. Die "Gemeinsame<br />

Empfehlung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX" zur Erstellung eines Teilhabeplans bildet die<br />

Grundlage zur Umsetzung der Aufgabe der Rehabilitationsträger, dass die im Einzelfall<br />

erforderlichen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für behinderte und von<br />

Behinderung bedrohte Menschen nahtlos, nach dem Gegenstand, Umfang und Ausführung<br />

einheitlich (wie aus einer Hand) erbracht werden. Darüber hinaus ist eine übergreifende<br />

Teilhabeplanung zu erstellen sobald weitere Leistungen (andere Leistungsträger)<br />

notwendig werden. Durch die Koordination der Leistungen und die Kooperation der<br />

Rehabilitationsträger stellen diese eine einheitliche Praxis innerhalb des gegliederten<br />

Systems der Rehabilitation und Teilhabe sicher.<br />

Die Träger der Sozialhilfe sind gemäß § 58 SGB XII verpflichtet, im Rahmen der<br />

Eingliederungshilfe einen Gesamtplan aufzustellen, der gewährleistet, dass die<br />

verschiedenen in Betracht kommenden individuellen Leistungen aufeinander abgestimmt<br />

sowie nahtlos und zügig durchgeführt werden. Bei der Aufstellung des Gesamtplans und<br />

der Durchführung der Leistungen ist mit dem behinderten Menschen und den sonst im<br />

Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt,<br />

dem Landesarzt nach § 62 SGB IX, dem Jugendamt und den Dienststellen der<br />

Bundesagentur für Arbeit, zusammenzuwirken.<br />

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