Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />
Grundprinzipien<br />
Grundsatz gilt nach wie vor, und in den gesetzlichen Vorgaben ist er weitestgehend, wenn<br />
auch nicht vollständig, realisiert.<br />
Im Lebensalltag sind Menschen mit psychischen Erkrankungen aber dennoch im Vergleich<br />
zu somatisch erkrankten Menschen häufig benachteiligt. Dies resultiert zum einen aus<br />
noch immer vorhandenen irrationalen Befürchtungen, die vor allem einer beruflichen<br />
Reintegration, aber auch einer sozialen Integration entgegenstehen; zum anderen<br />
berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben oft nicht die Besonderheiten psychischer<br />
Erkrankungen, die, trotz aller Gemeinsamkeiten zwischen psychisch und somatisch<br />
kranken und behinderten Menschen, bestehen. Es sei beispielhaft darauf hingewiesen,<br />
dass Behinderungen aufgrund psychischer Störungen im Unterschied zu somatisch<br />
bedingten Behinderungen häufig nur zeitlich befristet bestehen, weswegen vor allem das<br />
Behindertenrecht den Besonderheiten psychischer Erkrankungen nur bedingt Rechnung<br />
trägt.<br />
Die Politik der Staatsregierung wird vor diesem Hintergrund weiter darauf ausgerichtet<br />
sein, die Gleichbehandlung psychisch erkrankter Menschen mit somatisch erkrankten<br />
Menschen zu verwirklichen.<br />
Die Versorgung erfolgt gemeindenah<br />
Menschen mit einer psychischen Erkrankung sollen die notwendigen Hilfen möglichst in<br />
ihrer vertrauten räumlichen Umgebung und innerhalb der etablierten sozialen Strukturen<br />
erhalten. Dieses Prinzip verhindert die Ausgrenzung psychisch erkrankter Menschen,<br />
bietet ihnen Sicherheit und Orientierung und gewährleistet, dass die zur Verfügung<br />
stehenden externen Ressourcen und sozialen Unterstützungsstrukturen genutzt werden<br />
können. Es gilt daher ganz besonders für diejenigen, die einer raschen beruflichen und<br />
sozialen Wiedereingliederung bedürfen, trägt aber auch zu einer besseren<br />
Wiedereingliederung chronisch erkrankter Langzeitpatienten bei. In bestimmten Fällen<br />
kann es notwendig sein, dass die Versorgung wohnortfern erfolgt. Dies gilt zum Beispiel,<br />
wenn ein spezialisiertes Angebot gemeindenah nicht vorgehalten werden kann. In diesem<br />
Fall kann das Prinzip der gemeindenahen Versorgung im Rahmen der nachsorgenden<br />
Hilfen aufgegriffen werden.<br />
Die Staatsregierung unterstützt vor diesem Hintergrund den weiteren Ausbau<br />
gemeindepsychiatrischer Versorgung und den Aufbau bedarfsgerechter und umfassender<br />
Versorgung in den Regionen. Das Sektorisierungsprinzip der psychiatrischen<br />
Krankenhausbehandlung wird nicht zuletzt vor diesem Hintergrund aufrechterhalten; im<br />
komplementären Bereich wird dieses Prinzip durch den Abschluss von<br />
Versorgungsverträgen realisiert. Es ist sicherzustellen, dass die Trägervielfalt gewährleistet<br />
bleibt.<br />
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