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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Grundprinzipien<br />

Grundsatz gilt nach wie vor, und in den gesetzlichen Vorgaben ist er weitestgehend, wenn<br />

auch nicht vollständig, realisiert.<br />

Im Lebensalltag sind Menschen mit psychischen Erkrankungen aber dennoch im Vergleich<br />

zu somatisch erkrankten Menschen häufig benachteiligt. Dies resultiert zum einen aus<br />

noch immer vorhandenen irrationalen Befürchtungen, die vor allem einer beruflichen<br />

Reintegration, aber auch einer sozialen Integration entgegenstehen; zum anderen<br />

berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben oft nicht die Besonderheiten psychischer<br />

Erkrankungen, die, trotz aller Gemeinsamkeiten zwischen psychisch und somatisch<br />

kranken und behinderten Menschen, bestehen. Es sei beispielhaft darauf hingewiesen,<br />

dass Behinderungen aufgrund psychischer Störungen im Unterschied zu somatisch<br />

bedingten Behinderungen häufig nur zeitlich befristet bestehen, weswegen vor allem das<br />

Behindertenrecht den Besonderheiten psychischer Erkrankungen nur bedingt Rechnung<br />

trägt.<br />

Die Politik der Staatsregierung wird vor diesem Hintergrund weiter darauf ausgerichtet<br />

sein, die Gleichbehandlung psychisch erkrankter Menschen mit somatisch erkrankten<br />

Menschen zu verwirklichen.<br />

Die Versorgung erfolgt gemeindenah<br />

Menschen mit einer psychischen Erkrankung sollen die notwendigen Hilfen möglichst in<br />

ihrer vertrauten räumlichen Umgebung und innerhalb der etablierten sozialen Strukturen<br />

erhalten. Dieses Prinzip verhindert die Ausgrenzung psychisch erkrankter Menschen,<br />

bietet ihnen Sicherheit und Orientierung und gewährleistet, dass die zur Verfügung<br />

stehenden externen Ressourcen und sozialen Unterstützungsstrukturen genutzt werden<br />

können. Es gilt daher ganz besonders für diejenigen, die einer raschen beruflichen und<br />

sozialen Wiedereingliederung bedürfen, trägt aber auch zu einer besseren<br />

Wiedereingliederung chronisch erkrankter Langzeitpatienten bei. In bestimmten Fällen<br />

kann es notwendig sein, dass die Versorgung wohnortfern erfolgt. Dies gilt zum Beispiel,<br />

wenn ein spezialisiertes Angebot gemeindenah nicht vorgehalten werden kann. In diesem<br />

Fall kann das Prinzip der gemeindenahen Versorgung im Rahmen der nachsorgenden<br />

Hilfen aufgegriffen werden.<br />

Die Staatsregierung unterstützt vor diesem Hintergrund den weiteren Ausbau<br />

gemeindepsychiatrischer Versorgung und den Aufbau bedarfsgerechter und umfassender<br />

Versorgung in den Regionen. Das Sektorisierungsprinzip der psychiatrischen<br />

Krankenhausbehandlung wird nicht zuletzt vor diesem Hintergrund aufrechterhalten; im<br />

komplementären Bereich wird dieses Prinzip durch den Abschluss von<br />

Versorgungsverträgen realisiert. Es ist sicherzustellen, dass die Trägervielfalt gewährleistet<br />

bleibt.<br />

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