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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Grundprinzipien<br />

2 Grundprinzipien<br />

Die im Ersten Sächsischen <strong>Landespsychiatrieplan</strong> definierten Grundprinzipien und<br />

Zielstellungen der psychiatrischen Versorgung sind weiterhin gültig (vgl. Abb. 1); sie<br />

werden im Folgenden vor dem Hintergrund neuer Erfahrungen und Beurteilungen ergänzt<br />

und differenziert. Ihr Geltungsbereich umfasst den gesamten Bereich psychischer<br />

Erkrankungen. Die Grundprinzipien stehen in Übereinstimmung mit der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention, sie sollen Maßstab für die Behandlung psychisch erkrankter<br />

Menschen sein, zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgung beitragen und die<br />

Inklusion stärken.<br />

Abb. 1<br />

Übersicht über die im Ersten Sächsischen <strong>Landespsychiatrieplan</strong> definierten<br />

„Grundsätze der psychiatrischen Versorgung im Freistaats Sachsen“<br />

1. Der gesetzliche Anspruch auf Gleichstellung somatisch und psychisch kranker Menschen wird<br />

verwirklicht. (….)<br />

2. Medizinische, psychologisch-psychotherapeutische, soziale, heilpädagogische, pflegerische und beruflichrehabilitative<br />

Maßnahmen werden zu einem institutionellen und therapeutischen Gesamtkonzept (…)<br />

integriert.<br />

3. Die Neuordnung des psychiatrischen Versorgungssystems geht dabei von der Erfüllung der für eine<br />

optimale Versorgung psychisch kranker Menschen erforderlichen Aufgaben (Vorsorge, Behandlung,<br />

Rehabilitation, Nachsorge. Begleitung, Krisenintervention) aus. Für die Wahrnehmung dieser Funktionen<br />

wird eine versorgungsgebietsbezogene und bedarfsgerechte Ausstattung mit Einrichtungen und Diensten<br />

angestrebt. (….)<br />

4. Die Einrichtungen werden innerhalb eines Standardversorgungsgebietes als gemeindepsychiatrischer<br />

Verbund koordiniert und gewährleisten eine kontinuierliche ("Behandlungskette") und den individuellen<br />

Rehabilitationsverläufen angepasste Behandlung, Förderung, Betreuung und Pflege<br />

(Patientengerechtigkeit der Angebote). Die Konzeption neuer Angebote und die Umprofilierung<br />

bestehender Angebote sollen dabei nach dem Grundsatz verfahren: soviel ambulante Versorgung wie<br />

möglich, soviel stationäre Versorgung wie fachlich geboten.<br />

5. Das Kernstück der ambulanten Versorgung bilden die niedergelassenen Fachärzte und die im<br />

Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)<br />

vorgesehene flächendeckende Einrichtung aufsuchend arbeitender Sozialpsychiatrischer Dienste zur<br />

Vorsorge, Krisenintervention und Nachsorge besonders für diejenigen Patienten, die von sich aus nicht<br />

zum niedergelassenen Psychiater gehen. Der Aufbau und die Förderung von Tagesstätten als<br />

niederschwelligem tagesstrukturierenden Angebot für chronisch psychisch kranke Menschen stellen eine<br />

weitere wichtige Ergänzung zur Vermeidung von Ausgrenzung in Wohn- und Pflegeheimen und zur<br />

Entlastung der Angehörigen dar und tragen damit zur Akzeptanz wohnortnaher Versorgung und sozialer<br />

Integration psychisch Kranker bei. In Ballungszentren empfiehlt sich zusätzlich die Einrichtung von<br />

psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen als Beratungsangebote im Vorfeld psychischer Krisen und<br />

Erkrankungen und als Treffpunkt für Angehörige, für Selbsthilfegruppen für von psychischer Erkrankung<br />

oder Rezidiven bedrohte Menschen und vor allem chronisch psychisch Kranker. Tagesstätten und<br />

psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sind in Orientierung an den von den Psychosozialen<br />

Arbeitsgemeinschaften ermittelten regionalen Bedarf und in Abhängigkeit bestehender funktionaläquivalenter<br />

Angebote einzurichten.<br />

6. Die notwendige psychiatrische Krankenhausbehandlung ist künftig versorgungsgebietsbezogen zu<br />

organisieren (Sektorisierungsprinzip). Die Versorgungsgebiete sind aus historischen und pragmatischen<br />

Gesichtspunkten meist nicht mit Landkreisen oder kreisfreien Städten identisch. Die bereits existierenden<br />

und die im Aufbau oder in Planung befindlichen psychiatrischen Abteilungen sind so auszulegen, dass sie<br />

der Verpflichtung zur Vollversorgung ihres jeweiligen Sektors nachkommen können. Dazu gehört, dass die<br />

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