Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />
Grundprinzipien<br />
2 Grundprinzipien<br />
Die im Ersten Sächsischen <strong>Landespsychiatrieplan</strong> definierten Grundprinzipien und<br />
Zielstellungen der psychiatrischen Versorgung sind weiterhin gültig (vgl. Abb. 1); sie<br />
werden im Folgenden vor dem Hintergrund neuer Erfahrungen und Beurteilungen ergänzt<br />
und differenziert. Ihr Geltungsbereich umfasst den gesamten Bereich psychischer<br />
Erkrankungen. Die Grundprinzipien stehen in Übereinstimmung mit der UN-<br />
Behindertenrechtskonvention, sie sollen Maßstab für die Behandlung psychisch erkrankter<br />
Menschen sein, zu einer nachhaltigen Verbesserung der Versorgung beitragen und die<br />
Inklusion stärken.<br />
Abb. 1<br />
Übersicht über die im Ersten Sächsischen <strong>Landespsychiatrieplan</strong> definierten<br />
„Grundsätze der psychiatrischen Versorgung im Freistaats Sachsen“<br />
1. Der gesetzliche Anspruch auf Gleichstellung somatisch und psychisch kranker Menschen wird<br />
verwirklicht. (….)<br />
2. Medizinische, psychologisch-psychotherapeutische, soziale, heilpädagogische, pflegerische und beruflichrehabilitative<br />
Maßnahmen werden zu einem institutionellen und therapeutischen Gesamtkonzept (…)<br />
integriert.<br />
3. Die Neuordnung des psychiatrischen Versorgungssystems geht dabei von der Erfüllung der für eine<br />
optimale Versorgung psychisch kranker Menschen erforderlichen Aufgaben (Vorsorge, Behandlung,<br />
Rehabilitation, Nachsorge. Begleitung, Krisenintervention) aus. Für die Wahrnehmung dieser Funktionen<br />
wird eine versorgungsgebietsbezogene und bedarfsgerechte Ausstattung mit Einrichtungen und Diensten<br />
angestrebt. (….)<br />
4. Die Einrichtungen werden innerhalb eines Standardversorgungsgebietes als gemeindepsychiatrischer<br />
Verbund koordiniert und gewährleisten eine kontinuierliche ("Behandlungskette") und den individuellen<br />
Rehabilitationsverläufen angepasste Behandlung, Förderung, Betreuung und Pflege<br />
(Patientengerechtigkeit der Angebote). Die Konzeption neuer Angebote und die Umprofilierung<br />
bestehender Angebote sollen dabei nach dem Grundsatz verfahren: soviel ambulante Versorgung wie<br />
möglich, soviel stationäre Versorgung wie fachlich geboten.<br />
5. Das Kernstück der ambulanten Versorgung bilden die niedergelassenen Fachärzte und die im<br />
Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)<br />
vorgesehene flächendeckende Einrichtung aufsuchend arbeitender Sozialpsychiatrischer Dienste zur<br />
Vorsorge, Krisenintervention und Nachsorge besonders für diejenigen Patienten, die von sich aus nicht<br />
zum niedergelassenen Psychiater gehen. Der Aufbau und die Förderung von Tagesstätten als<br />
niederschwelligem tagesstrukturierenden Angebot für chronisch psychisch kranke Menschen stellen eine<br />
weitere wichtige Ergänzung zur Vermeidung von Ausgrenzung in Wohn- und Pflegeheimen und zur<br />
Entlastung der Angehörigen dar und tragen damit zur Akzeptanz wohnortnaher Versorgung und sozialer<br />
Integration psychisch Kranker bei. In Ballungszentren empfiehlt sich zusätzlich die Einrichtung von<br />
psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen als Beratungsangebote im Vorfeld psychischer Krisen und<br />
Erkrankungen und als Treffpunkt für Angehörige, für Selbsthilfegruppen für von psychischer Erkrankung<br />
oder Rezidiven bedrohte Menschen und vor allem chronisch psychisch Kranker. Tagesstätten und<br />
psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen sind in Orientierung an den von den Psychosozialen<br />
Arbeitsgemeinschaften ermittelten regionalen Bedarf und in Abhängigkeit bestehender funktionaläquivalenter<br />
Angebote einzurichten.<br />
6. Die notwendige psychiatrische Krankenhausbehandlung ist künftig versorgungsgebietsbezogen zu<br />
organisieren (Sektorisierungsprinzip). Die Versorgungsgebiete sind aus historischen und pragmatischen<br />
Gesichtspunkten meist nicht mit Landkreisen oder kreisfreien Städten identisch. Die bereits existierenden<br />
und die im Aufbau oder in Planung befindlichen psychiatrischen Abteilungen sind so auszulegen, dass sie<br />
der Verpflichtung zur Vollversorgung ihres jeweiligen Sektors nachkommen können. Dazu gehört, dass die<br />
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