Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />
Einleitung<br />
den anderen Bundesländern rückläufig; dennoch ist die Zahl der Frauen und Männer, die<br />
sich das Leben nehmen, noch immer beklagenswert groß.<br />
Der Anteil der psychischen Störungen am Krankenstand hat sich in den letzten 20 Jahren<br />
fast vervierfacht; sie nehmen inzwischen unter den Diagnosehauptgruppen den vierten<br />
Rang ein. Mit Blick auf die Arbeitsunfähigkeit zählen sie zu den sechs wichtigsten<br />
Ursachen 10 .<br />
Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass die direkten und indirekten Kosten<br />
psychischer Störungen enorm sind; nach einer aktuellen Schätzung betragen sie in Europa<br />
jährlich ca. 290 Mrd. Euro, in der Bundesrepublik Deutschland liegen sie nach vorgelegten<br />
konservativen Schätzungen bei ca. 11 Mrd., im Freistaat Sachsen bei ca. 550 Mio. 11 .<br />
Die Zahlen zeigen deutlich, dass von einer erheblichen individuellen Belastung und<br />
Beeinträchtigung der psychisch erkrankten Menschen ebenso auszugehen ist wie von<br />
einer hohen gesamtgesellschaftlichen Relevanz der Thematik. Der Förderung psychischer<br />
Gesundheit, der Prävention psychischer Störungen und der qualitativ hochwertigen<br />
Behandlung und Versorgung psychisch erkrankter Menschen kommt damit ein nicht zu<br />
unterschätzender gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu.<br />
1.5 Vorgaben und Rahmenbedingungen<br />
Die Rahmenbedingungen der Versorgung von psychisch erkrankten Menschen sind,<br />
weitaus stärker als in anderen medizinischen Bereichen, ganz wesentlich von rechtlichen<br />
und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen definiert. Das Versorgungssystem ist<br />
geprägt durch Fragmentierung mit einer Vielzahl von unterschiedlichen<br />
Leistungserbringern und Kostenträgern. Ein Überblick sowie nähere Erläuterungen zu den<br />
sozialrechtlichen Begrifflichkeiten und Grundlagen und deren Vernetzung finden sich in<br />
Anhang 1.<br />
Die stationären medizinischen Versorgungseinrichtungen laufen unter der Trägerschaft von<br />
Ländern, Kommunen und freigemeinnützigen oder privaten Anbietern. Für die<br />
Finanzierung der zu erbringenden Leistungen sind die gesetzlichen und privaten<br />
Krankenversicherungen zuständig, wobei Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV) im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beschrieben und<br />
vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert werden. Für die Planung der<br />
stationären Versorgung trägt der Freistaat Sachsen die Verantwortung, der den<br />
Krankenhausplan in enger Abstimmung und möglichst im Einvernehmen mit allen dem<br />
Krankenhausplanungsausschuss angehörenden Mitgliedern (z. B. Vertreter der<br />
Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V., der Krankenkassen, der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung (KV) Sachsen oder der Landesärztekammer) erstellt.<br />
Die verschiedenen ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtungen werden unter<br />
ganz unterschiedlicher Trägerschaft vorgehalten. Institutsambulanzen etwa arbeiten<br />
ebenso wie die stationären Versorgungseinrichtungen unter der Trägerschaft von Ländern,<br />
Kommunen, freigemeinnützigen oder privaten Anbietern, während die ambulanten Praxen<br />
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