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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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<strong>Landespsychiatrieplan</strong><br />

Einleitung<br />

den anderen Bundesländern rückläufig; dennoch ist die Zahl der Frauen und Männer, die<br />

sich das Leben nehmen, noch immer beklagenswert groß.<br />

Der Anteil der psychischen Störungen am Krankenstand hat sich in den letzten 20 Jahren<br />

fast vervierfacht; sie nehmen inzwischen unter den Diagnosehauptgruppen den vierten<br />

Rang ein. Mit Blick auf die Arbeitsunfähigkeit zählen sie zu den sechs wichtigsten<br />

Ursachen 10 .<br />

Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass die direkten und indirekten Kosten<br />

psychischer Störungen enorm sind; nach einer aktuellen Schätzung betragen sie in Europa<br />

jährlich ca. 290 Mrd. Euro, in der Bundesrepublik Deutschland liegen sie nach vorgelegten<br />

konservativen Schätzungen bei ca. 11 Mrd., im Freistaat Sachsen bei ca. 550 Mio. 11 .<br />

Die Zahlen zeigen deutlich, dass von einer erheblichen individuellen Belastung und<br />

Beeinträchtigung der psychisch erkrankten Menschen ebenso auszugehen ist wie von<br />

einer hohen gesamtgesellschaftlichen Relevanz der Thematik. Der Förderung psychischer<br />

Gesundheit, der Prävention psychischer Störungen und der qualitativ hochwertigen<br />

Behandlung und Versorgung psychisch erkrankter Menschen kommt damit ein nicht zu<br />

unterschätzender gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu.<br />

1.5 Vorgaben und Rahmenbedingungen<br />

Die Rahmenbedingungen der Versorgung von psychisch erkrankten Menschen sind,<br />

weitaus stärker als in anderen medizinischen Bereichen, ganz wesentlich von rechtlichen<br />

und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen definiert. Das Versorgungssystem ist<br />

geprägt durch Fragmentierung mit einer Vielzahl von unterschiedlichen<br />

Leistungserbringern und Kostenträgern. Ein Überblick sowie nähere Erläuterungen zu den<br />

sozialrechtlichen Begrifflichkeiten und Grundlagen und deren Vernetzung finden sich in<br />

Anhang 1.<br />

Die stationären medizinischen Versorgungseinrichtungen laufen unter der Trägerschaft von<br />

Ländern, Kommunen und freigemeinnützigen oder privaten Anbietern. Für die<br />

Finanzierung der zu erbringenden Leistungen sind die gesetzlichen und privaten<br />

Krankenversicherungen zuständig, wobei Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV) im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) beschrieben und<br />

vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) konkretisiert werden. Für die Planung der<br />

stationären Versorgung trägt der Freistaat Sachsen die Verantwortung, der den<br />

Krankenhausplan in enger Abstimmung und möglichst im Einvernehmen mit allen dem<br />

Krankenhausplanungsausschuss angehörenden Mitgliedern (z. B. Vertreter der<br />

Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V., der Krankenkassen, der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung (KV) Sachsen oder der Landesärztekammer) erstellt.<br />

Die verschiedenen ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtungen werden unter<br />

ganz unterschiedlicher Trägerschaft vorgehalten. Institutsambulanzen etwa arbeiten<br />

ebenso wie die stationären Versorgungseinrichtungen unter der Trägerschaft von Ländern,<br />

Kommunen, freigemeinnützigen oder privaten Anbietern, während die ambulanten Praxen<br />

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