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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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ANHANG 1<br />

Chronisch psychisch kranke Menschen (cpkM) weisen ein breites Spektrum an organischen,<br />

physischen und sozialen Störungen sowie Folgeproblemen auf, so dass die gesamten<br />

Maßnahmen gleichzeitig auf die somatische, psychische und soziale Problemlage innerhalb<br />

eines Behandlungs- und Rehabilitationsablaufes ausgerichtet sein müssen. Dabei werden<br />

die Schwerpunkte, die Therapieziele und den Verlauf des Rehabilitationsprozesses, sowie<br />

jeweils individuell auf die Bedürfnisse und Besonderheiten des Rehabilitanden abgestimmt. 22<br />

Nach einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit können die Maßnahmen der beruflichen<br />

Rehabilitation eingebunden werden. Die soziale Rehabilitation greift immer dann, wenn keine<br />

Erfolgsaussichten innerhalb der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bestehen bzw.<br />

können diese als ergänzende Maßnahme, sofern eine Teilhabe am Leben in der<br />

Gemeinschaft parallel dazu angezeigt wird, tangieren. Ein Wechsel zwischen den einzelnen<br />

Leistungsträgern während des Rehabilitationsverlaufes in Form einer Kombination innerhalb<br />

der Therapien und Behandlungen oder als ablösende Maßnahmen ist für eine gelingende<br />

Rehabilitation unabdingbar.<br />

Wie konkret sich die einzelnen Behandlungs- und Rehabilitationsphasen der medizinischen,<br />

beruflichen und sozialen Rehabilitation untereinander verknüpfen lassen, wird im Anhang,<br />

schematisch dargestellt. An Hand dieser Darstellung lässt sich entnehmen, dass die<br />

einzelnen Phasen keine starre Richtung einnehmen, sondern immer geprägt sind von den<br />

individuellen Fortschritten aber auch Rückschritten innerhalb der Gesamtrehabilitation des<br />

Einzelnen.<br />

Als wesentliche Grundlage für die Verknüpfung unterschiedlicher Leistungen dient eine<br />

frühzeitige Erstellung eines Teilhabeplanes (vergl. hierzu §§ 10 -13 SGB IX sowie die<br />

jeweiligen Empfehlungen der BAR). Dabei werden die Teilhabeleistungen und soziale<br />

Rehabilitation durch die Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 SGB XII ergänzt, so dass<br />

eine einheitliche und trägerübergreifende Hilfe bzw. Unterstützung für die betroffene Person<br />

gesichert werden kann.<br />

22 vgl. Schriftenreihe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: a.a.O.<br />

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