Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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ANHANG 1<br />
Chronisch psychisch kranke Menschen (cpkM) weisen ein breites Spektrum an organischen,<br />
physischen und sozialen Störungen sowie Folgeproblemen auf, so dass die gesamten<br />
Maßnahmen gleichzeitig auf die somatische, psychische und soziale Problemlage innerhalb<br />
eines Behandlungs- und Rehabilitationsablaufes ausgerichtet sein müssen. Dabei werden<br />
die Schwerpunkte, die Therapieziele und den Verlauf des Rehabilitationsprozesses, sowie<br />
jeweils individuell auf die Bedürfnisse und Besonderheiten des Rehabilitanden abgestimmt. 22<br />
Nach einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit können die Maßnahmen der beruflichen<br />
Rehabilitation eingebunden werden. Die soziale Rehabilitation greift immer dann, wenn keine<br />
Erfolgsaussichten innerhalb der medizinischen und beruflichen Rehabilitation bestehen bzw.<br />
können diese als ergänzende Maßnahme, sofern eine Teilhabe am Leben in der<br />
Gemeinschaft parallel dazu angezeigt wird, tangieren. Ein Wechsel zwischen den einzelnen<br />
Leistungsträgern während des Rehabilitationsverlaufes in Form einer Kombination innerhalb<br />
der Therapien und Behandlungen oder als ablösende Maßnahmen ist für eine gelingende<br />
Rehabilitation unabdingbar.<br />
Wie konkret sich die einzelnen Behandlungs- und Rehabilitationsphasen der medizinischen,<br />
beruflichen und sozialen Rehabilitation untereinander verknüpfen lassen, wird im Anhang,<br />
schematisch dargestellt. An Hand dieser Darstellung lässt sich entnehmen, dass die<br />
einzelnen Phasen keine starre Richtung einnehmen, sondern immer geprägt sind von den<br />
individuellen Fortschritten aber auch Rückschritten innerhalb der Gesamtrehabilitation des<br />
Einzelnen.<br />
Als wesentliche Grundlage für die Verknüpfung unterschiedlicher Leistungen dient eine<br />
frühzeitige Erstellung eines Teilhabeplanes (vergl. hierzu §§ 10 -13 SGB IX sowie die<br />
jeweiligen Empfehlungen der BAR). Dabei werden die Teilhabeleistungen und soziale<br />
Rehabilitation durch die Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 SGB XII ergänzt, so dass<br />
eine einheitliche und trägerübergreifende Hilfe bzw. Unterstützung für die betroffene Person<br />
gesichert werden kann.<br />
22 vgl. Schriftenreihe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: a.a.O.<br />
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