Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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ANHANG 1<br />
In einigen ausgewählten Sozialgesetzgebungen gestaltet sich dies wie folgt:<br />
So wird im allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (§ 10 SGB I) dies als allgemeine<br />
Zielsetzung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen aufgegriffen und als<br />
ein soziales Recht i. S. einer notwendigen Hilfe für eine Besserung ihrer Situation formuliert,<br />
ohne dass aus dieser Rechtsnorm eine unmittelbare Anspruchsvoraussetzung abzuleiten ist.<br />
Innerhalb des Sozialhilferechts (§ 53 SGB XII) in Verbindung mit der<br />
Eingliederungshilfeverordnung (EHVO) ist der Begriff der Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1<br />
Satz 1 SGB IX eingebunden. Für die Eingliederungshilfe muss darüber hinaus das Kriterium<br />
der Wesentlichkeit (wesentlich behindert) vorliegen.<br />
Im Recht der Arbeitsförderung (SGB III) gemäß § 19 wird ebenfalls der § 2 SGB IX<br />
aufgegriffen, nimmt aber erweiternd Bezug auf die Teilhabefähigkeit am Arbeitsleben. Im<br />
Gegensatz zum SGB XII ist hier der Personenkreis der Lernbehinderten ausdrücklich mit<br />
einbezogen.<br />
Das Recht der Rentenversicherung (SGB VI) enthält keine spezielle Vorschrift bezüglich<br />
einer Definition des Behinderungsbegriffes. Der § 10 SGB VI verweist aber auf die<br />
persönlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch, so dass die<br />
Zugangsvoraussetzungen auf Anspruch einer Teilhabeleistung durch das Merkmal der<br />
Erwerbsfähigkeit ergänzt wird.<br />
Zur Vollständigkeit soll noch darauf verwiesen werden, dass auch im Recht der<br />
Pflegeversicherung (§ 14 SGB XI), im Recht der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35 a Abs. 1a<br />
Satz 2 SGB VIIII) sowie im Recht zur Krankenversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) und im<br />
Recht der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) unterschiedliche fachspezifische<br />
Sichtweisen zur Begrifflichkeit der Behinderung verankert sind. 9<br />
Darüber hinaus knüpfen noch landesrechtliche Regelungen zum Schulrecht in verschiedener<br />
Art und Weise z.B. das Ruhen der Schulpflicht an den Terminus der Behinderung an.<br />
Die neu definierte Begriffsbestimmung im SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1 setzt somit weitere<br />
Prioritäten. Es tritt nunmehr das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen in<br />
den Vordergrund. Maßgeblich sind nicht die Schädigung bzw. Beeinträchtigung selbst,<br />
sondern die unmittelbaren Auswirkungen in einen oder mehreren Lebensbereichen, die eine<br />
Teilhabefähigkeit einschränken. 10<br />
Allgemeine Grundsätze für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe<br />
Der Rehabilitationsprozess wird als gelungene (Wieder-) Eingliederung sowohl als soziale,<br />
medizinische oder berufliche Rehabilitation wesentlich von der Gesamtbiografie, der<br />
derzeitigen Motivation der einzelnen Klienten/ Leistungsberechtigten und vor allem vom<br />
Engagement des zuständigen Fallbearbeiters geprägt. 11<br />
9 vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft: Der Behinderungsbegriff nach SGB IX und SGB XII, dessen Umsetzung in der Sozialhilfe,<br />
10 vgl. http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php, Stand vom 25.06.2010.<br />
11 vgl. http://service.dkf.de/reha/rehabuch/text/rehaphas.hat, Stand vom 02.12.2009.<br />
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