Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan
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ANHANG 1<br />
Behinderung als Komplementärbegriff zur Rehabilitation<br />
Eine Behinderung ist in der Regel die Folge einer Schädigung durch Unfall, Erkrankung oder<br />
anderer Ereignisse, eines Mangels oder eines Defektes, z.B. einer frühkindlichen<br />
Hirnschädigung, einer angeborenen Organ- oder Gliedmaßenfehlbildung oder eines Ausfalls<br />
im Bereich der Sinnesorgane.<br />
Eine Behinderung ist nicht als statischer Sachverhalt zu werten. Dies kann plötzlich und<br />
unverhofft, aber auch nach langem Missbrauch von Drogen, Medikamenten und Alkohol<br />
auftreten. Sie kann aber ebenso durch medizinische Behandlung, durch umfangreiche<br />
Rehabilitationsmaßnahmen aber auch durch Versorgung mit Hilfsmitteln behoben oder<br />
ausgeglichen werden. 5<br />
Nicht jede längere oder schwere Erkrankung führt automatisch zu einer Einstufung als<br />
Behinderung. Sofern eine schwere Erkrankung noch vor Ablauf von sechs Monaten ohne<br />
bleibende Schäden ausgeheilt ist, liegt keine Behinderung vor. Von einer Behinderung als<br />
Folgeleiden eines durchlaufenen Krankheitsprozesses spricht man jedoch, wenn nach Ablauf<br />
von sechs Monaten ein dauernder Defektzustand zurückgeblieben ist. Die Abgrenzung kann<br />
allerdings nicht so starr gezogen werden, wie etwa bei allen angeborenen Behinderungen. 6<br />
Zu den wesentlichen Aufgaben von Medizin, Rehabilitation, Heil- und Sonderpädagogik und<br />
Sozialhilfeleistungen gehört es, eingetretene Beeinträchtigungen rechtzeitig zu erkennen und<br />
durch gezielte prophylaktische Maßnahmen zu verhindern, dass als Folge der eingetretenen<br />
Beeinträchtigung eine Behinderung entsteht.<br />
Jedoch sind die Grenzen zwischen nichtbehindert und behindert fließend. Jeder Mensch ist<br />
einzigartig, jeder verschieden. 7 Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -Rehabilitation und<br />
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)- definiert den Begriff der Behinderung als<br />
Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB<br />
IX). Menschen sind nach diesem Gesetz behindert, wenn ihre geistige Fähigkeit, körperliche<br />
Funktion oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate<br />
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben<br />
in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung<br />
angeboren, durch einen Unfall, eine Erkrankung oder ein anderes Ereignis, wie zum Beispiel<br />
einer chronischen Alkoholabhängigkeit, eingetreten ist.<br />
Im Sinne der o.g. Ausführung ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in<br />
dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder<br />
seelischer Gesundheit als untypischer Zustand für das jeweilige Lebensalter zu verstehen. 8<br />
Der Begriff der Behinderung im Sozial- und Rehabilitationsrecht orientierte sich bisher an<br />
den wirklichen oder vermeintlichen Defiziten körperlicher, intellektueller und psychischer Art<br />
und findet seine Anwendung in den verschiedenen Sozialgesetzgebungen.<br />
Unter den unterschiedlichen fachspezifischen Betrachtungsweisen der einzelnen<br />
Regelzusammenhänge und der unterschiedlichen Sozialleistungsansprüche wird jedoch der<br />
Begriff nicht einheitlich verstanden.<br />
5 vgl. http://.behinderung.org.definit.htm, Stand vom 05.12.2009.<br />
6 vgl. http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php, Stand vom 05.06.2010.<br />
7 vgl. http://www.behinderung.org/definit.htm, Stand vom 05.12.2009.<br />
8 vgl. http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php, Stand vom 25.11.2009.<br />
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