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Zweiter Saechsischer Landespsychiatrieplan

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ANHANG 1<br />

Behinderung als Komplementärbegriff zur Rehabilitation<br />

Eine Behinderung ist in der Regel die Folge einer Schädigung durch Unfall, Erkrankung oder<br />

anderer Ereignisse, eines Mangels oder eines Defektes, z.B. einer frühkindlichen<br />

Hirnschädigung, einer angeborenen Organ- oder Gliedmaßenfehlbildung oder eines Ausfalls<br />

im Bereich der Sinnesorgane.<br />

Eine Behinderung ist nicht als statischer Sachverhalt zu werten. Dies kann plötzlich und<br />

unverhofft, aber auch nach langem Missbrauch von Drogen, Medikamenten und Alkohol<br />

auftreten. Sie kann aber ebenso durch medizinische Behandlung, durch umfangreiche<br />

Rehabilitationsmaßnahmen aber auch durch Versorgung mit Hilfsmitteln behoben oder<br />

ausgeglichen werden. 5<br />

Nicht jede längere oder schwere Erkrankung führt automatisch zu einer Einstufung als<br />

Behinderung. Sofern eine schwere Erkrankung noch vor Ablauf von sechs Monaten ohne<br />

bleibende Schäden ausgeheilt ist, liegt keine Behinderung vor. Von einer Behinderung als<br />

Folgeleiden eines durchlaufenen Krankheitsprozesses spricht man jedoch, wenn nach Ablauf<br />

von sechs Monaten ein dauernder Defektzustand zurückgeblieben ist. Die Abgrenzung kann<br />

allerdings nicht so starr gezogen werden, wie etwa bei allen angeborenen Behinderungen. 6<br />

Zu den wesentlichen Aufgaben von Medizin, Rehabilitation, Heil- und Sonderpädagogik und<br />

Sozialhilfeleistungen gehört es, eingetretene Beeinträchtigungen rechtzeitig zu erkennen und<br />

durch gezielte prophylaktische Maßnahmen zu verhindern, dass als Folge der eingetretenen<br />

Beeinträchtigung eine Behinderung entsteht.<br />

Jedoch sind die Grenzen zwischen nichtbehindert und behindert fließend. Jeder Mensch ist<br />

einzigartig, jeder verschieden. 7 Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -Rehabilitation und<br />

Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)- definiert den Begriff der Behinderung als<br />

Ausgangspunkt für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB<br />

IX). Menschen sind nach diesem Gesetz behindert, wenn ihre geistige Fähigkeit, körperliche<br />

Funktion oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate<br />

von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben<br />

in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung<br />

angeboren, durch einen Unfall, eine Erkrankung oder ein anderes Ereignis, wie zum Beispiel<br />

einer chronischen Alkoholabhängigkeit, eingetreten ist.<br />

Im Sinne der o.g. Ausführung ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise in<br />

dieser Altersgruppe vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder<br />

seelischer Gesundheit als untypischer Zustand für das jeweilige Lebensalter zu verstehen. 8<br />

Der Begriff der Behinderung im Sozial- und Rehabilitationsrecht orientierte sich bisher an<br />

den wirklichen oder vermeintlichen Defiziten körperlicher, intellektueller und psychischer Art<br />

und findet seine Anwendung in den verschiedenen Sozialgesetzgebungen.<br />

Unter den unterschiedlichen fachspezifischen Betrachtungsweisen der einzelnen<br />

Regelzusammenhänge und der unterschiedlichen Sozialleistungsansprüche wird jedoch der<br />

Begriff nicht einheitlich verstanden.<br />

5 vgl. http://.behinderung.org.definit.htm, Stand vom 05.12.2009.<br />

6 vgl. http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php, Stand vom 05.06.2010.<br />

7 vgl. http://www.behinderung.org/definit.htm, Stand vom 05.12.2009.<br />

8 vgl. http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php, Stand vom 25.11.2009.<br />

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