20.03.2014 Aufrufe

Kloenschnack März 2014

Es gibt Menschen, die wissen stets alles vorher. Diese Leute ahnen, wie was auch immer ausgehen wird und ihr lakonisches „... das habe ich ja gleich gesagt ...!“ lähmt mitunter so manche Phantasie und – viel schlim-mer – zerstört das Prinzip Hoffnung, schon deshalb, weil diese humorlose Spe- zies mit Vorliebe negative Vorhersagen von sich gibt. Geht etwas – in deren Au- gen völlig überraschenderweise – mal positiv aus, sind sie zügig mit drohenden Kehrtwendungen zum Schlechten zur Hand.Doch wie wehrt man sich gegen negative Grundhaltungen? Wie geht man mit sol- chen Menschen um? Und wie verhindert man, dass man dabei selbst in einen pes- simistischen Sog gerät und nur noch mit heruntergezogenen Mundwinkeln daher- kommt?Der Lebensfreunde muss man gelegent- lich auf die Sprünge helfen, dann rollt sie wieder von allein. „Wer lachen kann, dort wo er hätte heulen können, be- kommt wieder Lust zum Leben“ (Werner Finck). Schwierig wird es mit Fachleu- ten: „Wenn ein Philosoph einem antwor- tet, versteht man überhaupt nicht mehr, was man ihn gefragt hat“, wusste Nor- man Mailer. Aber eine legendäre Geistes-größe (Immanuel Kant) wusste Rat: „Drei Dinge helfen, die Mühseligkeiten des Lebens zu tragen: Die Hoffnung, der Schlaf und das Lachen.“ François-Marie Arouet, besser bekannt als Voltaire, hatte seine Erkenntnis so formuliert: „Gott ist ein Komödiant, der vor einem Publikum spielt, das zu ängstlich zum Lachen ist.“ Und erlauben Sie mir an dieser Stelle ei- nen Ringelnatz einzuschieben, der auch ganz wunderbar passt: „Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kra- gen platzt.“Vielleicht ist in Ihrem Dunstkreis der schlichte Aprilscherz eine Wendemarke zum Lachen. Behalten Sie ihn nicht für sich, das rät auch Mark Twain: „Mit Kummer kann man allein fertig werden, aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können, muss man die Freude teilen.

Es gibt Menschen, die wissen stets alles vorher. Diese Leute ahnen, wie was auch immer ausgehen wird und ihr lakonisches „... das habe ich ja gleich gesagt ...!“ lähmt mitunter so manche Phantasie und – viel schlim-mer – zerstört das Prinzip Hoffnung, schon deshalb, weil diese humorlose Spe- zies mit Vorliebe negative Vorhersagen von sich gibt. Geht etwas – in deren Au- gen völlig überraschenderweise – mal positiv aus, sind sie zügig mit drohenden Kehrtwendungen zum Schlechten zur Hand.Doch wie wehrt man sich gegen negative Grundhaltungen? Wie geht man mit sol- chen Menschen um? Und wie verhindert man, dass man dabei selbst in einen pes- simistischen Sog gerät und nur noch mit heruntergezogenen Mundwinkeln daher- kommt?Der Lebensfreunde muss man gelegent- lich auf die Sprünge helfen, dann rollt sie wieder von allein. „Wer lachen kann, dort wo er hätte heulen können, be- kommt wieder Lust zum Leben“ (Werner Finck). Schwierig wird es mit Fachleu- ten: „Wenn ein Philosoph einem antwor- tet, versteht man überhaupt nicht mehr, was man ihn gefragt hat“, wusste Nor- man Mailer. Aber eine legendäre Geistes-größe (Immanuel Kant) wusste Rat: „Drei Dinge helfen, die Mühseligkeiten des Lebens zu tragen: Die Hoffnung, der Schlaf und das Lachen.“ François-Marie Arouet, besser bekannt als Voltaire, hatte seine Erkenntnis so formuliert: „Gott ist ein Komödiant, der vor einem Publikum spielt, das zu ängstlich zum Lachen ist.“ Und erlauben Sie mir an dieser Stelle ei- nen Ringelnatz einzuschieben, der auch ganz wunderbar passt: „Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kra- gen platzt.“Vielleicht ist in Ihrem Dunstkreis der schlichte Aprilscherz eine Wendemarke zum Lachen. Behalten Sie ihn nicht für sich, das rät auch Mark Twain: „Mit Kummer kann man allein fertig werden, aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können, muss man die Freude teilen.

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www.raburgmann.de<br />

Kommentar im <strong>März</strong><br />

Elternunterhalt<br />

Rechtsanwalt Ingo Holzhäuser<br />

Telefon: 86 64 61 71<br />

Elternunterhalt ist ein vermehrt<br />

in der anwaltlichen<br />

Praxis auftretender Anspruch,<br />

der zumeist durch die Sozialträger<br />

an volljährige Kinder<br />

herangetragen wird und dort<br />

zu erheblichen Unsicherheiten<br />

in Bezug auf die Höhe der zu<br />

leistenden Unterhaltszahlungen<br />

führen kann.<br />

Häufigster Fall hierbei ist, dass<br />

ein pflegebedürftiger Elternteil<br />

in einer Wohneinrichtung untergebracht<br />

wird, die eigene<br />

Rente und Pflegeversicherung<br />

aber nicht zur Kostendeckung<br />

hinreichend sind. Oft entstehen<br />

hier Kostendeckungslücken<br />

von bis zu 1.000 Euro.<br />

Einander unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie,<br />

hier also in erster Linie die Kinder des unterhaltsberechtigten<br />

Elternteils, während in Seitenlinien verwandte Geschwister,<br />

Cousins, Onkel und Tanten nicht unterhaltspflichtig sind. Der<br />

Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes unterliegt zwar<br />

nicht selbst der Unterhaltspflicht, wird aber im Rahmen eines<br />

Familieneinkommens bei der Berechnung der Unterhaltshöhe<br />

berücksichtigt. Der Sozialträger wird in einem ersten Schritt<br />

Auskunft über das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes<br />

aus sämtlichen Einkunftsarten und auch Auskunft über das<br />

Vermögen verlangen. Außer einzelner Verwirkungstatbestände<br />

ist diesem Auskunftsanspruch wenig entgegenzuhalten, er wird<br />

regelmäßig zu erfüllen sein.<br />

Nun ist allerdings nicht sämtliches Einkommen und Vermögen<br />

zur Unterhaltsleistung heranzuziehen. Von den Einkünften<br />

sind regelmäßig wiederkehrende Belastungen in Abzug zu<br />

bringen. Hierzu zählen auch die eigenen Miet- oder Wohnungsfinanzierungskosten,<br />

Altersvorsorgekosten, aber auch Unterhaltsansprüche<br />

der eigenen Kinder. Wird nach Abzug ein unterhaltsrechtlicher<br />

Selbstbehalt des Kindes von derzeit<br />

€ 1.600,00, bei Verheirateten € 2.880,00 unterschritten, ist<br />

kein Elternunterhalt zu leisten. Aus dem übersteigenden Einkommen<br />

wird dann die Hälfte als Unterhalt einzusetzen sein.<br />

Unterliegt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes<br />

dem Selbstbehalt, ist aber Vermögen vorhanden, kann dieses<br />

dem Grundsatz nach zur Leistung des Unterhalts zu verwerten<br />

sein. Nach einer neueren Entscheidung des BGH aus 2013 gilt<br />

dies allerdings nicht für die selbstgenutzte Immobilie, nicht für<br />

sonstiges Vermögen, wie es sich aus einer Anlage von 5 % des<br />

Jahresbruttoeinkommens ergeben würde und nicht für einen<br />

Notgroschen, der für ein alleinstehendes unterhaltspflichtiges<br />

Kind jedenfalls mit € 10.000,00 berücksichtigt wird.<br />

Erhält danach ein unterhaltspflichtiges Kind eine Auskunftsaufforderung<br />

des Sozialträgers, sollten also schon im Rahmen der<br />

Auskunftserteilung diese Selbstbehalte0 und Schonvermögensgrenzen<br />

geprüft und auch als solche mitgeteilt werden.<br />

Klönschnack 3 · <strong>2014</strong><br />

112<br />

... immer in guter Gesellschaft:

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