Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen ...
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11 Höhe <strong>der</strong> Entschädigung<br />
11.1 Die Höhe <strong>der</strong> Entschädigung nach den Nummern 2, 4.3, 7, 8 und 9 wird durch <strong>die</strong> Träger <strong>der</strong><br />
Feuerwehren o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kreise bestimmt.<br />
11.2 Soweit <strong>der</strong> Bund o<strong>der</strong> das Land Kostenträger ist, wird <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Entschädigung durch<br />
geson<strong>der</strong>te Regelungen bestimmt.<br />
12 Inkrafttreten<br />
12.1 Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten <strong>die</strong> <strong>Richtlinie</strong>n<br />
über <strong>die</strong> Entschädigung <strong>von</strong> <strong>Mitglie<strong>der</strong>n</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren vom 14. März 2002<br />
(Amtsbl. Schl.-H. S. 212) außer Kraft.<br />
12.2 Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt am 31. März 2008 außer Kraft.