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Rüdiger van Straelen<br />
Rechtstipp / Einblicke und Ausblicke<br />
23<br />
Rechtsanwalt<br />
Kein Vertrag, keine Gewährleistung BGH-Urteil vom 1.8.2013 VII ZR 6/13<br />
Keine Mängelansprüche bei<br />
Werkleistungen durch Schwarzarbeit<br />
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.8.2013 klargestellt,<br />
dass ein Besteller keine Mängelansprüche<br />
hat, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages<br />
erbracht worden sind, in dem die Parteien vereinbart<br />
haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und<br />
ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden soll.<br />
Dieses Urteil ist keine Überraschung. Allerdings befasst<br />
sich der Bundesgerichtshof zum ersten mal mit einem<br />
solchen Sachverhalt, auf den das seit dem 1.8.2004<br />
geltende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Anwendung<br />
findet.<br />
Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde. Ein<br />
Kieler Hauseigentümer hatte einen Handwerker mit<br />
der Pflasterung seiner Auffahrt zum Preis von 1800,00 €<br />
beauftragt. Die Arbeiten waren mangelhaft und der<br />
Hauseigentümer verlangte Nachbesserung.<br />
Das lehnte der Handwerker ab, so dass die Angelegenheit<br />
vor Gericht landete.<br />
Folgende Leitsätze führte der Bundesgerichtshof in seinem<br />
Urteil aus:<br />
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz enthält das Verbot<br />
zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser<br />
Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine steuerpflichtige<br />
Vertragspartei ihre sich aus dem Vertrag<br />
ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.<br />
2. Das Verbot führt gem. § 134 BGB dann zur Nichtigkeit<br />
des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich<br />
hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des<br />
Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil<br />
nutzt.<br />
3. Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen<br />
in diesem Fall grundsätzlich nicht.<br />
Aus diesen Leitsätzen wird schon deutlich, dass für<br />
beide Vertragsparteien die Angelegenheit ein böses<br />
Nachspiel haben kann. Der Besteller hat keinerlei Ansprüche<br />
auf Nachbesserung bzw. Mängelgewährleistung.<br />
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf<br />
seine Vergütung.<br />
Dieses Urteil wurde unter anderem vom Zentralverband<br />
des Deutschen Handwerks begrüßt, denn Schattenwirtschaft<br />
kostet unseren Staat jährlich Milliarden.<br />
Rechtsanwalt<br />
Wolfförster<br />
KANZLEI<br />
§ §<br />
VAN<br />
STRAELEN<br />
zugleich Fachanwalt für:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
§<br />
Gesundes Wintergemüse in allen<br />
Variationen<br />
- Daniel Hechter - Elisa<br />
rgittes - Michele - Milano<br />
„Grünkohl-Woche im Kreis Kleve“ startet in Kürze zum fünften Mal:<br />
In wenigen Wochen ist es wieder soweit: Die Grünkohl-<br />
Saison startet. Hierzu wird die Wirtschaftsförderung Kreis<br />
Kleve gemeinsam mit dem DEHOGA Nordrhein und der<br />
hiesigen Fleischer-Innung in diesem Jahr zum fünften<br />
Mal die „Grünkohl-Woche im Kreis Kleve“ veranstalten.<br />
Vom 22. November bis zum 1. Dezember sind dann wieder<br />
alle interessierten Restaurants, Metzgereien und Gemüsehändler<br />
aufgerufen, sich an der kreisweiten Aktion<br />
zu beteiligen und Grünkohl in allen Variationen – ob roh<br />
oder fertig zubereitet – den Fans des gesunden Wintergemüses<br />
aus nah und fern anzubieten. Die Eröffnung<br />
der Grünkohl-Woche findet in diesem Jahr am Freitag,<br />
22. November, um 12 Uhr mit einem gemeinsamen<br />
Grünkohl-Essen im Hotel Straelener Hof statt.<br />
Wer als Anbieter bei der Grünkohl-Woche in diesem<br />
Jahr mit dabei sein möchte, der kann sich ab sofort bei<br />
der Wirtschaftsförderung Kreis Kleve unter der Telefonnummer<br />
02821 7281-0 oder per E-Mail info@wfg-kreiskleve.de<br />
anmelden. Er erhält dann die entsprechenden<br />
Werbemittel in Form von Plakaten und Flyern, mit<br />
denen er Einheimische und Touristen gleichermaßen<br />
auf seine Teilnahme bei der bevorstehenden Aktion<br />
hinweisen kann.