KBM-Satzung - Kuratorium Bayerischer Maschinen
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<strong>KBM</strong>-<strong>Satzung</strong><br />
Neufassung vom 23.11.2007<br />
§ 1<br />
Name und Sitz<br />
Der Verein führt den Namen <strong>Kuratorium</strong> <strong>Bayerischer</strong> <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe e. V.<br />
(Kurzfassung: <strong>KBM</strong>). Er hat seinen Sitz in Neuburg/Do. Er ist im Vereinsregister beim<br />
Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.<br />
(1) Zweck des Vereins ist:<br />
§ 2<br />
Vereinszweck<br />
(a) in Bayern den Gedanken der überbetrieblichen Zusammenarbeit der Voll-, Zu- und<br />
Nebenerwerbsbetriebe im Rahmen der organisierten Nachbarschaftshilfe zu fördern<br />
und<br />
(b) die dem Verein angehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe bei der Durchführung<br />
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,<br />
(2) Der Vereinszweck soll im Sinne des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes in der jeweils<br />
geltenden Fassung insbesondere gefördert werden durch:<br />
(a) Anstellung von hauptberuflichen Geschäftsführern/innen und sonstigem Personal für<br />
die vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe. Die fachliche Aufsicht<br />
über das im Wirkungskreis eines vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und<br />
Betriebshilfsring e. V. tätigen Personals wird auf diesen übertragen. Die fachliche<br />
Aufsicht für das unmittelbar beim <strong>KBM</strong> für zentrale Aufgaben tätige Personal<br />
verbleibt beim Vorstand und Geschäftsführer des <strong>KBM</strong>.<br />
(b) Beratung und Unterstützung der vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und<br />
Betriebshilfsringe in allen Fragen des überbetrieblichen Einsatzes von <strong>Maschinen</strong> und<br />
Arbeitskräften im landwirtschaftlichen Bereich und bei Maßnahmen zur Erhaltung und<br />
Pflege der Kulturlandschaft sowie bei Arbeitsaushilfen in sozialen Notfällen.<br />
(c) Beratung und Unterstützung der vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und<br />
Betriebshilfsringe bei der Vermittlung von Fremdenzimmern,<br />
(d) Auswertung gewonnener Erfahrungen und Veröffentlichung von unverbindlichen<br />
Verrechnungssätzen sowie sonstigen Ergebnissen,<br />
(e) Vertretung der Interessen der vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe,<br />
(f) Beratung der vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe hinsichtlich ihrer<br />
inneren Organisation,<br />
(g) Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern und im Ehrenamt Tätigen,<br />
(h) Förderung der Zusammenarbeit der <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe mit sonstigen<br />
Selbsthilfeeinrichtungen und Organisationen in der Landwirtschaft,<br />
(i) sonstige Maßnahmen.
2<br />
§ 3<br />
Gemeinnützigkeit<br />
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.<br />
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die<br />
Mitglieder erhalten keine Ausschüttungen, als solche auch keine sonstigen Zuwendungen<br />
aus Mitteln des Vereins.<br />
(1) Mitglieder des Vereins können werden:<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
(a) Bayerische <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe, die juristische Personen des<br />
Privatrechts sind und deren <strong>Satzung</strong> dem § 8 Abs. 3 b) der von der<br />
Mitgliederversammlung des Vereins (<strong>KBM</strong>) beschlossenen Mustersatzung entspricht.<br />
(b) Fördermitglieder, d.h. natürliche und juristische Personen sowie<br />
Personenvereinigungen, die sich nicht direkt am Vereinsleben beteiligen, jedoch den<br />
Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung unterstützen. Ein Stimmrecht steht den<br />
Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des<br />
Vereines und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl<br />
eröffnet.<br />
(c) Ehrenmitglieder, d.h. natürliche und juristische Personen sowie<br />
Personenvereinigungen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht<br />
haben. Der Erwerb der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Ernennung. Über die<br />
Ernennung beschließt der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind von der<br />
Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten<br />
wie aktive Mitglieder.<br />
(d) Institutionelle Mitglieder, z. B. die vom Freistaat Bayern anerkannte berufsständische<br />
Vertretung der Landwirtschaft (<strong>Bayerischer</strong> Bauernverband). Der Erwerb der<br />
Mitgliedschaft erfolgt durch Ernennung. Über die Ernennung beschließt der<br />
Gesamtvorstand. Institutionelle Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie<br />
haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.<br />
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Über sie<br />
entscheidet der Gesamtvorstand.<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet:<br />
§ 5<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
(a) durch Austritt,<br />
(b) durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust ihrer<br />
Rechtsfähigkeit,<br />
(c) durch Ausschluß.
3<br />
(2) Der Austritt wird dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich unter<br />
Einhaltung einer halbjährlichen Frist zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt.<br />
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung<br />
anrufen. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss binnen einer Frist von einem Monat<br />
ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Geschäftsführenden Vorstand gerichtet<br />
werden. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der<br />
Mitgliederversammlung.<br />
(4) Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des <strong>KBM</strong> gegen das<br />
ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das<br />
ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.<br />
Schadenersatzansprüche gegen das <strong>KBM</strong> wegen eines Ausschlusses sind, soweit rechtlich<br />
zulässig, ausgeschlossen.<br />
§ 6<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der <strong>Satzung</strong><br />
und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie sind insbesondere berechtigt an den<br />
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.<br />
(2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:<br />
(a) die <strong>Satzung</strong> sowie satzungsgemäße Anordnungen und Beschlüsse der Organe des<br />
Vereins zu befolgen,<br />
(b) nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat,<br />
mitzuwirken,<br />
(c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.<br />
Organe des Vereins sind:<br />
(a) die Mitgliederversammlung<br />
(b) der Gesamtvorstand<br />
(c) der Geschäftsführende Vorstand<br />
§ 7<br />
Organe des Vereins
4<br />
§ 8<br />
Mitgliederversammlung<br />
(1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung vom/von der<br />
Vorsitzenden einberufen werden. Ihr obliegt insbesondere<br />
(a) die Festsetzung der angemessenen Beiträge, die die vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>und<br />
Betriebshilfsringe (§ 4 Abs. 1) zu leisten haben,<br />
(b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,<br />
(c) die Entlastung von Geschäftsführendem Vorstand, Geschäftsführer/in und<br />
Gesamtvorstand sowie etwaiger besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB,<br />
(d) die Beschlussfassung über die Änderung der <strong>Satzung</strong> und über die Auflösung des<br />
Vereins,<br />
(e) die Wahl des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer drei Stellvertreter/innen,<br />
(f) die Festlegung von Empfehlungen zur Entschädigung des Aufwandes von im<br />
Ehrenamt für die <strong>Maschinen</strong>ringe Tätigen.<br />
(g) die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds,<br />
(h) die Beschlußfassung über die Gründung oder die Beteiligung des <strong>KBM</strong> an rechtlich<br />
selbstständigen gewerblich tätigen Einrichtungen,<br />
(i) die Festlegung von Kostenumlagen zur Finanzierung besonderer Aufwendungen im<br />
Interesse der Mitglieder (§ 12 Abs. 3),<br />
(j) Die Bestimmung<br />
- eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und fachlich<br />
geeigneten, kompetenten Person oder Einrichtung zur Prüfung der gesamten<br />
Geschäfts- und Rechnungsprüfung gem. § 15 Abs. 2<br />
– von 3 Vorsitzenden vereinsangehöriger <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe, die<br />
weder dem Geschäftsführenden Vorstand noch dem Gesamtvorstand angehören, zur<br />
Prüfung des Finanz- und Rechnungswesens gem. § 15 Abs. 3.<br />
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden<br />
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von<br />
einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der<br />
Gründe vom/von der Vorsitzenden verlangt wird. Wird dem Verlangen innerhalb von<br />
drei Wochen nicht entsprochen, so ist jedes Mitglied berechtigt, die<br />
Mitgliederversammlung selbst einzuberufen.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter<br />
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Anträge zur<br />
Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem<br />
Versammlungstermin an die Geschäftsstelle einzureichen. Dies setzt eine informelle<br />
Bekanntgabe des Termins mindestens 6 Wochen vorher voraus. Jede ordnungsgemäß<br />
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.<br />
(4) Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter<br />
aus. Eine Stimmrechtsübertragung auf Dritte ist möglich. Sie hat in Schriftform zu<br />
erfolgen. Es darf jedoch keiner mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.<br />
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom/von<br />
der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
5<br />
(6) Die Auflösung des <strong>KBM</strong> bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen<br />
Mitglieder. <strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel, im Übrigen<br />
genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />
(7) Zu jeder Mitgliederversammlung sind Vertreter/innen folgender Organisationen<br />
einzuladen:<br />
(a) Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />
(b) Genossenschaftsverband Bayern e. V.<br />
(c) <strong>Bayerischer</strong> Sparkassen- und Giroverband<br />
(d) Verband für landwirtschaftliche Fachbildung in Bayern e. V.<br />
(e) Katholische Dorfhelferinnen und Betriebshelfer in Bayern GmbH<br />
(f) Evangelischer Betriebshelfer- und Dorfhelferinnendienst in Bayern<br />
(g) Bayerische Jungbauernschaft<br />
(h) Katholische Landjugendbewegung in Bayern<br />
(i) Evangelische Landjugend in Bayern<br />
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus<br />
§ 9<br />
Gesamtvorstand<br />
(a) dem Geschäftsführenden Vorstand (§ 10 Abs., 1),<br />
(b) den vier Bezirksvorsitzenden, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören,<br />
(c) einem/einer von den <strong>Maschinen</strong>ring-Geschäftsführern/innen gewählten Vertreter/in,<br />
(d) einem/einer vom Betriebsrat - soweit vorhanden - benannten Vertreter/in.<br />
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes nach § 9 Abs. 1 a), b), c) werden auf die Dauer von<br />
5 Jahren gewählt.<br />
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, die gleichzeitig Bezirksvorsitzende<br />
sind, gilt folgendes:<br />
(a) Je Regierungsbezirk ist ein/e Vorsitzender/Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in zu<br />
wählen.<br />
(b) Die Bezirksvorsitzenden müssen einem vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und<br />
Betriebshilfsring als Mitglied angehören.<br />
(c) Die Wahl der Bezirksvorsitzenden wird auf Regierungsbezirksebene durchgeführt.<br />
Stimmberechtigt sind nur die vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe<br />
des betreffenden Regierungsbezirkes, wobei jeder <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsring<br />
eine Stimme hat.<br />
(d) Die Wahl der Bezirksvorsitzenden muss jeweils in dem Jahr rechtzeitig vor der <strong>KBM</strong>-<br />
Mitgliederversammlung durchgeführt werden, in dem der <strong>KBM</strong>-Vorstand bzw.<br />
Gesamtvorstand neu gewählt wird. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie<br />
ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
6<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
(e) Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich durch das<br />
<strong>KBM</strong>. Die Leitung der Versammlung und die Durchführung der Wahl obliegt dem/der<br />
Geschäftsführer/in des <strong>KBM</strong> bzw. dessen/deren Stellvertreter/in.<br />
(f) Die Wahl wird schriftlich und geheim in zwei getrennten Wahlgängen durchgeführt.<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.<br />
Bei einem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br />
Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis<br />
zur Kandidatur vorliegt.<br />
(g) Das Ergebnis der Wahl ist schriftlich niederzulegen und vom/von der<br />
Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.<br />
(h) Der/die Stellvertreter/in vertritt den/die Bezirksvorsitzende/n, wenn dieser/diese<br />
verhindert ist bzw. ausscheidet. Dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit im<br />
Geschäftsführenden Vorstand.<br />
(4) Dem Gesamtvorstand obliegt:<br />
(a) die Aufstellung des Jahresvoranschlages,<br />
(b) die Prüfung der Jahresrechnung,<br />
(c) die Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschluß von Mitgliedern,<br />
(d) die Festlegung der jährlichen Ziele und Arbeitsschwerpunkte,<br />
(e) die Abstimmung der Fortbildungsmaßnahmen,<br />
(f) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,<br />
(g) die Vorberatung von Richtlinien zur Anstellung und Vergütung des Personals,<br />
(h) die Erteilung der Zustimmung zu <strong>Satzung</strong>sänderungen der Mitglieder; verweigert der<br />
Gesamtvorstand die Zustimmung, entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
(5) Der Gesamtvorstand hat ferner die Aufgabe, den Geschäftsführenden Vorstand in allen<br />
Vereinsangelegenheiten zu beraten.<br />
(6) Der Gesamtvorstand wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von<br />
zwei Wochen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 4 Mitglieder die<br />
Einberufung schriftlich beim/bei der Vorsitzenden beantragen. Wird dem Verlangen<br />
innerhalb von drei Wochen nicht entsprochen, so ist jedes Mitglied berechtigt, den<br />
Gesamtvorstand selbst einzuberufen. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn er<br />
ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
Zu den Sitzungen können Dritte in beratender Funktion beigezogen werden.<br />
(7) Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten<br />
Mitglieder.<br />
§ 10<br />
Geschäftsführender Vorstand<br />
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:<br />
(a) dem/der Vorsitzenden
7<br />
(b) drei stellvertretenden Vorsitzenden<br />
(c) Geschäftsführer/in (§ 11)<br />
(2) Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des §<br />
26 BGB. Der/die Vorsitzende hat Einzelvertretungsvollmacht. Die stellvertretenden<br />
Vorsitzenden haben Gesamtvertretungsmacht, von der sie - im Innenverhältnis - nur<br />
Gebrauch machen dürfen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.<br />
(3) Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen ausübende Landwirte<br />
und Mitglieder eines vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsrings sein. Die<br />
stellvertretenden Vorsitzenden müssen darüber hinaus Vertreter/innen der <strong>Maschinen</strong>ringe<br />
eines Bezirkes sein (entsprechend § 9 Abs. 3)<br />
(4) Der Geschäftsführende Vorstand wird mit Ausnahme des Geschäftsführers von der<br />
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer<br />
Neuwahl im Amt. Seine Amtszeit deckt sich mit der des Gesamtvorstandes.<br />
(5) Der/die Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung einer der drei Stellvertreter im<br />
Wechsel), führt den Vorsitz im Geschäftsführenden Vorstand, im Gesamtvorstand und in<br />
der Mitgliederversammlung.<br />
(6) Der/die Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der<br />
<strong>Satzung</strong>, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht erforderlich werden,<br />
in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht zu erledigen, um die<br />
Eintragungsfähigkeit des Vereins oder einer <strong>Satzung</strong>sänderung herbeizuführen.<br />
(7) Der Geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:<br />
(a) die Festlegung von Richtlinien zur Anstellung und Vergütung des Personals,<br />
(b) die Anstellung des Personals,<br />
(c) die Planung von Veranstaltungen des <strong>KBM</strong> und von Maßnahmen der<br />
Öffentlichkeitsarbeit.<br />
§ 11<br />
Geschäftsführer<br />
Geschäftsführer werden vom Gesamtvorstand bestellt und führen im Auftrag und gemäß den<br />
Beschlüssen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes die laufenden<br />
Geschäfte. Ihnen obliegt die Dienstaufsicht über das Personal des Vereins.<br />
§ 12<br />
Beiträge<br />
(1) Die vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe haben angemessene Beiträge<br />
zu entrichten, um einen Ausgleich der durch die Tätigkeit des Vereins entstehenden<br />
Kosten zu gewährleisten.<br />
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
8<br />
(3) Zur Finanzierung besonderer Aufwendungen im Interesse von Mitgliedern können<br />
Kostenumlagen erhoben werden. Die Festlegung erfolgt durch die<br />
Mitgliederversammlung.<br />
§ 13<br />
Ersatz von Aufwendungen<br />
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes haben<br />
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, auf Reisekosten und auf den Ersatz sonstiger<br />
Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB, soweit diese nicht von den Organisationen getragen<br />
werden, die sie entsenden. Die Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes bilden<br />
hierfür die Grundlage.<br />
§ 14<br />
Übertragung einzelner Aufgaben an besondere Vertreter<br />
Der/die Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gesamtvorstandes einzelne Aufgaben der<br />
Geschäftsführung im Sinne des § 30 BGB auf einen Dritten übertragen, wenn dieser/diese<br />
damit einverstanden ist.<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 15<br />
Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung<br />
(2) Die Jahresrechnung ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres aufzustellen. Die<br />
gesamte Geschäfts- und Rechnungsprüfung ist nach dem Geschäftsjahr der Prüfung einem<br />
von der Mitgliederversammlung bestimmten Wirtschaftsprüfer oder einer vergleichbaren,<br />
unabhängigen und fachlich geeigneten, kompetenten Person oder Einrichtung zu<br />
übertragen.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung bestellt drei Vorsitzende von vereinsangehörigen <strong>Maschinen</strong>und<br />
Betriebshilfsringen, die weder dem Geschäftsführenden Vorstand noch dem<br />
Gesamtvorstand angehören dürfen, teil. Sie werden für jeweils 5 Jahre berufen.<br />
Diese prüfen das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins, insbesondere die<br />
Verwendung der in der jeweiligen Jahresrechnung ausgewiesenen Einnahmen und<br />
Ausgaben sowie die Abgrenzung der einzelnen Unternehmen und berichten hierüber der<br />
Mitgliederversammlung.<br />
§ 16<br />
Prüfung und Auskunftsrecht des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft<br />
und Forsten und der staatlichen Rechnungsprüfung<br />
Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten und die Behörden der<br />
staatlichen Rechnungsprüfung haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der<br />
Fördermittel zu prüfen und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
9<br />
§ 17<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen, Auflösung des Vereins<br />
Änderungen der <strong>Satzung</strong> und die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der<br />
Zustimmung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten.<br />
§ 18<br />
Verwendung des Vereinsvermögens<br />
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorsitzenden, es sei denn,<br />
die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.<br />
(2) Ein nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vermögen darf nur in einer den<br />
Zwecken des Vereins entsprechenden Weise verwendet werden.<br />
(3) Die Beschlussfassung über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden<br />
Vermögens des Vereins bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bayerischen<br />
Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten.<br />
§ 19<br />
Vereinsschiedsgericht<br />
(1) Über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, oder zwischen den Mitgliedern und dem<br />
Verein, oder zwischen den Mitgliedern verschiedener dem Verein angehörenden<br />
<strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringe, oder zwischen einem Mitglied eines dem Verein<br />
angehörenden <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsringes und einem anderen dem Verein<br />
angehörenden <strong>Maschinen</strong>- und Betriebshilfsring entscheidet anstelle des ordentlichen<br />
Gerichtes das Vereinsschiedsgericht. Dem Schiedsgericht obliegt ferner die Nachprüfung<br />
der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus dem Verein.<br />
(2) Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der<br />
Vorsitzende wird vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten<br />
berufen. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei benennt einen<br />
Beisitzer. Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Vorstandes sind vom<br />
Schiedsrichteramt ausgeschlossen.<br />
(3) Für das Verfahren und die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichtes gilt die <strong>KBM</strong>-<br />
Schiedsgerichts-Ordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze der<br />
Schiedsgerichtsbarkeit.<br />
(4) Vor Einleiten des Schiedsgerichtsverfahrens muss der Kläger eine Schiedskommission<br />
anrufen. Diese besteht aus 3 Mitgliedern, die vom Geschäftsführenden Vorstand berufen<br />
werden. Die Schiedskommission versucht in einem formlosen Verfahren auf eine gütliche<br />
Einigung der Parteien hinzuwirken.<br />
*****