36053 DC GB04 UMSCHLAG A - Daimler

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30.10.2012 Aufrufe

154 v. Barclays National Bank Ltd., Civ.A. No. 02-5952 (E.D.N.Y.)) gegen 22 US-amerikanische, europäische und japanische Unternehmen, darunter DaimlerChrysler AG und AEG Daimler-Benz Industrie beim US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von New York eingereicht. Am 19. November 2002 wurde eine als Sammelklage deklarierte Klage, Ntsebeza v. Holcim Ltd., No. 02-74604 (RWS) (E.D. Mich.), gegen vier US-amerikanische und europäische Unternehmen einschließlich DaimlerChrysler Corporation beim US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von Michigan eingereicht. Beide Verfahren wurden für vorprozessuale Zwecke mit mehreren anderen als Sammelklagen deklarierten Klagen, unter anderem Digwamaje v. Bank of America, No. 02- CV-6218 (RCC) (S.D.N.Y.), verbunden, welche ursprünglich beim US-Bezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York eingereicht worden waren. Die Digwamaje-Kläger hatten ursprünglich die DaimlerChrysler AG als Beklagte benannt, entließen sie jedoch später freiwillig aus dem Verfahren. In den Khulumaniund Ntsebeza-Klagen wird im Wesentlichen behauptet, den Beklagten seien Menschenrechtsverletzungen und andere Missbräuche des südafrikanischen Apartheidregimes bekannt bzw. sie seien daran beteiligt gewesen; sie hätten mit der Apartheidregierung während der maßgeblichen Zeit zusammengearbeitet und hätten von dieser Zusammenarbeit profitiert. Die Kläger machen Geld- und andere Ansprüche geltend; sie haben den behaupteten Schaden jedoch nicht beziffert. Am 29. November 2004 hat das Gericht dem Klageabweisungsantrag einer Gruppe von Beklagten, zu denen auch DaimlerChrysler gehört, stattgegeben. Die Kläger haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Um bestimmten prozessualen Umständen Rechnung zu tragen, haben die Kläger und die agierenden Beklagten vereinbart die Berufungen zurückzunehmen in der Erwartung, daß die Berufungen neu eingelegt werden. Die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission »SEC«) unterrichtete die DaimlerChrysler AG im August 2004, dass sie in Bezug auf das Unternehmen eine Untersuchung im Hinblick auf die Einhaltung des US Foreign Corrupt Practices Act eröffnet hat. Die Untersuchung erfolgt aufgrund einer »whistleblower«-Beschwerde, die ein ehemaliger Mitarbeiter der hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Konzerns, DaimlerChrysler Corporation, dessen Vertrag Anfang dieses Jahres gekündigt worden ist, beim US-amerikanischen Arbeitsministerium (Department of Labor) nach dem Sarbanes- Oxley-Act eingereicht hat. Im September 2004 reichte der gekündigte Mitarbeiter eine Klage gegen die DaimlerChrysler Corporation beim US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von Michigan ein, die im Wesentlichen die gleichen Behauptungen wie die beim US-amerikanischen Arbeitsministerium (Department of Labor) eingereichte Beschwerde enthält sowie zusätzliche Behauptungen, die sich auf Ansprüche wegen Kündigung aus dem US-amerikanischen Bundes- und Staatenrecht beziehen. Im November wurde die Beschwerde vom US-amerikanischen Arbeitsministerium (Department of Labor) abgewiesen, da es der Auffassung war, dass kein nachvollziehbarer Grund vorlag, wonach dem Mitarbeiter unter Verletzung des Sarbanes-Oxley-Act gekündigt wurde. DaimlerChrysler übermittelt Informationen an die SEC und kooperiert mit ihr in der Untersuchung. Darüber hinaus liefert das Unternehmen als Reaktion auf ein nicht förmliches Auskunftsersuchen der SEC auf freiwilliger Basis Informationen betreffend der Umsetzung verschiedener Vorschriften des Sarbanes-Oxley- Act, einschließlich der Verfahren über die Berichterstattung an das Audit Committee. Dieses Ersuchen erging nach einer anderen »whistleblower«-Beschwerde, welche beim US-amerikanischen Arbeitsministerium (Department of Labor) von einem ehemaligen Mitarbeiter der DaimlerChrysler Corporation eingereicht wurde. Der gekündigte Mitarbeiter reichte im November 2004 gegen die DaimlerChrysler Corporation beim US-Bezirksgericht für den östlichen Bezirk von Michigan eine Klage ein, die im Wesentlichen die gleichen Behauptungen enthält wie die Beschwerde beim US-amerikanischen Arbeitsministerium (Department of Labor). Rechtsstreitigkeiten sind vielen Unsicherheiten unterworfen; der Ausgang einzelner Verfahren kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass DaimlerChrysler aufgrund abschließender Urteile zu einigen dieser Fälle Aufwendungen entstehen können, welche die hierfür gebildeten Vorsorgen überschreiten und deren zeitlicher Anfall sowie deren Bandbreite von DaimlerChrysler nicht mit Sicherheit vorausbestimmt werden kann. Obwohl der endgültige Ausgang solcher Fälle einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis von Daimler- Chrysler in einer bestimmten Berichtsperiode haben kann, werden die sich daraus ergebenden möglichen Verpflichtungen nach Einschätzung des Konzerns keinen nachhaltigen Einfluss auf die Vermögenslage von DaimlerChrysler haben. 32. Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen Haftungsverhältnisse. Die Verpflichtungen aus der Begebung von Garantien (ohne Produktgarantien) stellen sich wie folgt dar: Angaben in Mio. € Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten Rückkaufverpflichtungen Leistungsgarantien und Umweltrisiken Sonstige 31. Dezember Maximalbetrag aus Haftungsverhältnissen 2004 2.334 1.646 464 128 4.572 2.647 1.957 513 118 5.235 31. Dezember Berücksichtigte Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen 2003 2004 2003 207 536 360 97 1.200 355 583 352 109 1.399 Die Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten resultieren vor allem aus Bürgschaften für die Verbindlichkeiten nicht konsolidierter, verbundener Unternehmen und Dritter sowie aus vertraglich vereinbarten Gewährleistungen von Gemeinschaftsunternehmen. Darüber hinaus haftet DaimlerChrysler aus Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personen-Handelsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften gesamtschuldnerisch. Die Bandbreite der Laufzeiten dieser Haftungsverhältnisse entspricht grundsätzlich den Laufzeiten der betreffenden Verbindlichkeiten nicht konsolidierter, verbundener Unternehmen und Dritter bzw. der Dauer der vertraglichen Gewährleistungsverpflichtung aus Gemeinschaftsunternehmen sowie des Haftungsverhältnisses für Verpflichtungen aus Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personen-Handelsgesellschaften und Arbeitsgemein-

schaften. Die Muttergesellschaft des Konzerns, die Daimler- Chrysler AG, vergibt Garantien für bestimmte Verpflichtungen ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften gegenüber Dritten. Zum 31. Dezember 2004 beliefen sich diese Garantien auf € 48,4 Mrd. In geringerem Ausmaß bestehen Haftungsverhältnisse zwischen konsolidierten Tochtergesellschaften. Sämtliche konzerninternen Haftungsverhältnisse werden im Rahmen der Konsolidierung eliminiert und sind somit in der obigen Tabelle nicht enthalten. Rückkaufverpflichtungen stellen Vereinbarungen dar, durch die sich der Konzern verpflichtet, an nicht konsolidierte Gesellschaften und Kunden verkaufte Vermögensgegenstände oder Produkte zu festgelegten Preisen zurückzukaufen. Diese Garantien begründen für den Begünstigten das Recht, die erworbenen Vermögensgegenstände und Produkte, größtenteils auch im Zusammenhang mit zukünftigen Produktkäufen oder Dienstleistungen, zurückzugeben. Im Rahmen von Fahrzeugverkäufen gewährte Restwertgarantien, aufgrund derer die sofortige Umsatzrealisierung aus dem Verkauf nicht bilanziert werden darf, sind in der vorangehenden Tabelle nicht berücksichtigt. Leistungsgarantien umfassen Entschädigungsverpflichtungen hinsichtlich der termin- und qualitätsgerechten Leistungserstellung durch Dritte oder Gewährleistungen aus der Beteiligung an Konsortien. Gewährleistungszusagen begründen für den Begünstigten einen Anspruch auf Entschädigungen oder die Zahlung von Vertragsstrafen, wenn der Dritte oder das Konsortium die geschuldete Leistung nicht erbringt. Eventuell gebildete Rückstellungen für solche Gewährleistungen berücksichtigen die Verluste aus der erwarteten Nichterbringung solcher Leistungen durch Dritte oder Konsortien. Die DaimlerChrysler AG und ihre vollkonsolidierte Tochtergesellschaft DaimlerChrysler Services AG haben verschiedene Garantien im Zusammenhang mit der Investition in Toll Collect zugunsten Dritter abgegeben. Anmerkung 3 enthält ausführliche Informationen über Toll Collect und die damit im Zusammenhang stehenden Garantien. Von den in Anmerkung 3 dargestellten Garantien ist nur die Garantie für das Bankdarlehen in Höhe von € 600 Mio. in obiger Tabelle in der Zeile »Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten« enthalten. Die übrigen Garantien zugunsten Toll Collect sind nicht in der obigen Tabelle enthalten, da die maximalen zukünftigen Verpflichtungen nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dafür gebildete Rückstellungen sind ebenfalls nicht in der obigen Tabelle enthalten. In Umweltfragen unterliegt DaimlerChrysler möglichen Verpflichtungen aus staatlichen Auflagen und Gesetzen sowie aus verschiedenen Ansprüchen und Verfahren, die gegen Daimler- Chrysler anhängig sind oder geltend gemacht werden könnten. Schätzungen bezüglich des Maximalbetrags solcher zukünftigen Verpflichtungen sind in diesem Bereich zwangsläufig zahlreichen Unsicherheiten unterworfen. Diese ergeben sich zum Beispiel durch das Inkrafttreten neuer Gesetze und Auflagen, die Entwicklung und Anwendung neuer Technologien oder die Identifizierung von Grundstücken, für die DaimlerChrysler die Verantwortung zur Sanierung hat bzw. hierfür gesamtschuldnerisch haften könnte. Sofern unter gegebenen Umständen vom Eintritt einer Zahlungsverpflichtung auszugehen ist und die Verpflichtung mit ausreichender Sicherheit bestimmt werden kann, werden entsprechende Rückstellungen für Haftungsverhältnisse im Konzernabschluss gemäß SFAS 5 »Accounting for Contingencies« aufwandswirksam berücksichtigt. Der Konzern bewertet Garantien, die nach dem 31. Dezember 2002 abgegeben wurden zum Zeitwert und nimmt eine entsprechende Passivierung vor, sofern nicht eine betragsmäßig höhere Rückstellung gemäß SFAS 5 zu bilden ist. Sowohl die Rückstellungen gemäß SFAS 5 als auch die Passivierung der Zeitwerte der Garantien sind in der obigen Tabelle in der Spalte »Berücksichtigte Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen« enthalten. Am 11. März 2003 unterzeichnete DaimlerChrysler eine Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg, laut der Daimler- Chrysler mittels einer Call-Option und die Freie und Hansestadt Hamburg mittels einer Put-Option das Recht erhalten, den Anteil von rund 6%, den die Freie und Hansestadt Hamburg an der DaimlerChrysler Luft- und Raumfahrt Holding Aktiengesellschaft (»DCLRH«) hält, an DaimlerChrysler zu übertragen. Im Gegenzug wurde der Freien und Hansestadt Hamburg bei Ausübung der Option durch eine der Parteien ein Betrag von mindestens € 450 Mio. garantiert, der in Anteilen an der EADS, in bar oder in Kombination von beidem geleistet werden konnte. DaimlerChrysler hält die Mehrheit der Anteile an DCLRH. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 21. Mai 2003 ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilt. DaimlerChrysler hat das Recht, seine Call-Option ab dem 1. Januar 2005, die Freie und Hansestadt Hamburg das Recht, ihre Put-Option ab dem 1. Oktober 2007 auszuüben, wobei beim Eintreten bestimmter Sachverhalte die Put-Option auch vorzeitig ausgeübt werden kann. Der Eintritt dieser Sachverhalte ist einzig und allein von DaimlerChrysler beeinflussbar. DaimlerChrysler hält es für sehr unwahrscheinlich, dass diese Sachverhalte eintreten werden. Verpflichtungen aus Produktgarantien und erweiterten Produktgarantien sind gemäß der Bilanzierungsvorschrift FIN 45 in der vorangegangenen Tabelle nicht enthalten. Bezüglich Informationen über gebildete Rückstellungen für solche Verpflichtungen vergleiche Anmerkung 25b. Sonstige finanzielle Verpflichtungen. Über die oben dargestellten Haftungsverhältnisse hinaus hat DaimlerChrysler im Rahmen verschiedener Produktionsprogramme mit Lieferanten mehrjährige Lieferverträge über den Bezug von Zulieferteilen oder Fahrzeugkomponenten zu Marktpreisen abgeschlossen. Der Konzern ging weiterhin sonstige finanzielle Verpflichtungen aus Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen für Produktionseinrichtungen zu Marktpreisen ein. Zum 31. Dezember 2004 betrugen diese finanziellen Verpflichtungen aus dem Bezug von Zulieferteilen oder Fahrzeugkomponenten bzw. aus Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen für Produktionseinrichtungen € 5,7 Mrd. Diese Verpflichtungen sind in der obigen Tabelle nicht enthalten. 155

schaften. Die Muttergesellschaft des Konzerns, die <strong>Daimler</strong>-<br />

Chrysler AG, vergibt Garantien für bestimmte Verpflichtungen<br />

ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften gegenüber Dritten.<br />

Zum 31. Dezember 2004 beliefen sich diese Garantien auf € 48,4<br />

Mrd. In geringerem Ausmaß bestehen Haftungsverhältnisse<br />

zwischen konsolidierten Tochtergesellschaften. Sämtliche konzerninternen<br />

Haftungsverhältnisse werden im Rahmen der Konsolidierung<br />

eliminiert und sind somit in der obigen Tabelle nicht enthalten.<br />

Rückkaufverpflichtungen stellen Vereinbarungen dar, durch die<br />

sich der Konzern verpflichtet, an nicht konsolidierte Gesellschaften<br />

und Kunden verkaufte Vermögensgegenstände oder Produkte<br />

zu festgelegten Preisen zurückzukaufen. Diese Garantien begründen<br />

für den Begünstigten das Recht, die erworbenen Vermögensgegenstände<br />

und Produkte, größtenteils auch im Zusammenhang<br />

mit zukünftigen Produktkäufen oder Dienstleistungen, zurückzugeben.<br />

Im Rahmen von Fahrzeugverkäufen gewährte Restwertgarantien,<br />

aufgrund derer die sofortige Umsatzrealisierung aus dem<br />

Verkauf nicht bilanziert werden darf, sind in der vorangehenden<br />

Tabelle nicht berücksichtigt.<br />

Leistungsgarantien umfassen Entschädigungsverpflichtungen hinsichtlich<br />

der termin- und qualitätsgerechten Leistungserstellung<br />

durch Dritte oder Gewährleistungen aus der Beteiligung an<br />

Konsortien. Gewährleistungszusagen begründen für den Begünstigten<br />

einen Anspruch auf Entschädigungen oder die Zahlung<br />

von Vertragsstrafen, wenn der Dritte oder das Konsortium die<br />

geschuldete Leistung nicht erbringt. Eventuell gebildete Rückstellungen<br />

für solche Gewährleistungen berücksichtigen die Verluste<br />

aus der erwarteten Nichterbringung solcher Leistungen<br />

durch Dritte oder Konsortien.<br />

Die <strong>Daimler</strong>Chrysler AG und ihre vollkonsolidierte Tochtergesellschaft<br />

<strong>Daimler</strong>Chrysler Services AG haben verschiedene Garantien<br />

im Zusammenhang mit der Investition in Toll Collect zugunsten<br />

Dritter abgegeben. Anmerkung 3 enthält ausführliche<br />

Informationen über Toll Collect und die damit im Zusammenhang<br />

stehenden Garantien. Von den in Anmerkung 3 dargestellten<br />

Garantien ist nur die Garantie für das Bankdarlehen in Höhe von<br />

€ 600 Mio. in obiger Tabelle in der Zeile »Haftungsverhältnisse<br />

gegenüber Dritten« enthalten. Die übrigen Garantien zugunsten<br />

Toll Collect sind nicht in der obigen Tabelle enthalten, da die<br />

maximalen zukünftigen Verpflichtungen nicht mit ausreichender<br />

Sicherheit bestimmt werden können. Dafür gebildete Rückstellungen<br />

sind ebenfalls nicht in der obigen Tabelle enthalten.<br />

In Umweltfragen unterliegt <strong>Daimler</strong>Chrysler möglichen Verpflichtungen<br />

aus staatlichen Auflagen und Gesetzen sowie aus<br />

verschiedenen Ansprüchen und Verfahren, die gegen <strong>Daimler</strong>-<br />

Chrysler anhängig sind oder geltend gemacht werden könnten.<br />

Schätzungen bezüglich des Maximalbetrags solcher zukünftigen<br />

Verpflichtungen sind in diesem Bereich zwangsläufig zahlreichen<br />

Unsicherheiten unterworfen. Diese ergeben sich zum Beispiel<br />

durch das Inkrafttreten neuer Gesetze und Auflagen, die Entwicklung<br />

und Anwendung neuer Technologien oder die Identifizierung<br />

von Grundstücken, für die <strong>Daimler</strong>Chrysler die Verantwortung<br />

zur Sanierung hat bzw. hierfür gesamtschuldnerisch<br />

haften könnte.<br />

Sofern unter gegebenen Umständen vom Eintritt einer<br />

Zahlungsverpflichtung auszugehen ist und die Verpflichtung mit<br />

ausreichender Sicherheit bestimmt werden kann, werden entsprechende<br />

Rückstellungen für Haftungsverhältnisse im Konzernabschluss<br />

gemäß SFAS 5 »Accounting for Contingencies« aufwandswirksam<br />

berücksichtigt. Der Konzern bewertet Garantien,<br />

die nach dem 31. Dezember 2002 abgegeben wurden zum Zeitwert<br />

und nimmt eine entsprechende Passivierung vor, sofern<br />

nicht eine betragsmäßig höhere Rückstellung gemäß SFAS 5 zu<br />

bilden ist. Sowohl die Rückstellungen gemäß SFAS 5 als auch die<br />

Passivierung der Zeitwerte der Garantien sind in der obigen<br />

Tabelle in der Spalte »Berücksichtigte Verbindlichkeiten bzw.<br />

Rückstellungen« enthalten.<br />

Am 11. März 2003 unterzeichnete <strong>Daimler</strong>Chrysler eine Vereinbarung<br />

mit der Freien und Hansestadt Hamburg, laut der <strong>Daimler</strong>-<br />

Chrysler mittels einer Call-Option und die Freie und Hansestadt<br />

Hamburg mittels einer Put-Option das Recht erhalten, den Anteil<br />

von rund 6%, den die Freie und Hansestadt Hamburg an der<br />

<strong>Daimler</strong>Chrysler Luft- und Raumfahrt Holding Aktiengesellschaft<br />

(»<strong>DC</strong>LRH«) hält, an <strong>Daimler</strong>Chrysler zu übertragen. Im Gegenzug<br />

wurde der Freien und Hansestadt Hamburg bei Ausübung der<br />

Option durch eine der Parteien ein Betrag von mindestens € 450<br />

Mio. garantiert, der in Anteilen an der EADS, in bar oder in Kombination<br />

von beidem geleistet werden konnte. <strong>Daimler</strong>Chrysler<br />

hält die Mehrheit der Anteile an <strong>DC</strong>LRH. Die Bürgerschaft der<br />

Freien und Hansestadt Hamburg hat am 21. Mai 2003 ihre<br />

Zustimmung zu dieser Vereinbarung erteilt. <strong>Daimler</strong>Chrysler hat<br />

das Recht, seine Call-Option ab dem 1. Januar 2005, die Freie<br />

und Hansestadt Hamburg das Recht, ihre Put-Option ab dem<br />

1. Oktober 2007 auszuüben, wobei beim Eintreten bestimmter<br />

Sachverhalte die Put-Option auch vorzeitig ausgeübt werden<br />

kann. Der Eintritt dieser Sachverhalte ist einzig und allein von<br />

<strong>Daimler</strong>Chrysler beeinflussbar. <strong>Daimler</strong>Chrysler hält es für sehr<br />

unwahrscheinlich, dass diese Sachverhalte eintreten werden.<br />

Verpflichtungen aus Produktgarantien und erweiterten Produktgarantien<br />

sind gemäß der Bilanzierungsvorschrift FIN 45 in der<br />

vorangegangenen Tabelle nicht enthalten. Bezüglich Informationen<br />

über gebildete Rückstellungen für solche Verpflichtungen vergleiche<br />

Anmerkung 25b.<br />

Sonstige finanzielle Verpflichtungen. Über die oben dargestellten<br />

Haftungsverhältnisse hinaus hat <strong>Daimler</strong>Chrysler im Rahmen<br />

verschiedener Produktionsprogramme mit Lieferanten mehrjährige<br />

Lieferverträge über den Bezug von Zulieferteilen oder<br />

Fahrzeugkomponenten zu Marktpreisen abgeschlossen. Der Konzern<br />

ging weiterhin sonstige finanzielle Verpflichtungen aus<br />

Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen für Produktionseinrichtungen<br />

zu Marktpreisen ein. Zum 31. Dezember 2004 betrugen diese<br />

finanziellen Verpflichtungen aus dem Bezug von Zulieferteilen<br />

oder Fahrzeugkomponenten bzw. aus Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen<br />

für Produktionseinrichtungen € 5,7 Mrd. Diese<br />

Verpflichtungen sind in der obigen Tabelle nicht enthalten.<br />

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