Haus- und Hofflächenprogramm Wesertor - Kassel
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<strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächenprogramm<br />
<strong>Wesertor</strong><br />
Förderrichtlinie der Stadt <strong>Kassel</strong><br />
über die Gewährung von Zuwendungen<br />
zur Instandsetzung, Gestaltung <strong>und</strong> Begrünung<br />
von privaten <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächen<br />
im Rahmen des<br />
Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen<br />
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013<br />
(Urbane Entwicklung durch Stadterneuerung)<br />
innerhalb des<br />
Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“<br />
Stand: 23.03.2011
1. Ziel der Förderung<br />
Mit Bescheid vom 22.10.2007 wurde der Stadtteil <strong>Wesertor</strong> in das B<strong>und</strong>-Länder-Programm „Stadtteile<br />
mit besonderen Entwicklungsbedarf – Soziale Stadt“ aufgenommen. Das in diesem Rahmen beschlossene<br />
Integrierte Handlungskonzept für den Stadtteil sieht u.a. eine Attraktivierung des Stadtteils<br />
als Wohnstandort vor. Dazu gehört auch eine Verbesserung des Images sowie des optischen Erscheinungsbildes<br />
im <strong>Wesertor</strong>. Über das <strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächenprogramm werden daher die Bemühungen<br />
der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger unterstützt, ihre Wohnumgebung zu verbessern, das Stadtbild zu<br />
verschönern, wohnungsnahe Aufenthaltsbereiche auch für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter zu schaffen sowie<br />
ökologische Verbesserungen zu erreichen. Besondere Anliegen sind die Verschönerung von Fassaden,<br />
die Begrünung von Dächern sowie die Entsiegelung, Begrünung <strong>und</strong> Gestaltung von privaten<br />
Außenflächen, insbesondere Innenhofsituationen.<br />
Daher vergibt die Stadt <strong>Kassel</strong> nach Maßgabe dieser Richtlinie <strong>und</strong> mit finanzieller Unterstützung der<br />
Europäischen Union Zuschüsse für private Investitionen, die der Begrünung <strong>und</strong> Gestaltung von privaten<br />
<strong>Haus</strong>- <strong>und</strong> Hofflächen dienen. Die Fördermittel der EU stammen aus dem Europäischen Fonds für<br />
regionale Entwicklung (EFRE) <strong>und</strong> werden über das Land Hessen im Rahmen eines Ergänzungsprogramms<br />
zur Städtebauförderung, dem Programm „Urbane Entwicklung durch Stadterneuerung“, zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Die Zuschussempfänger/innen unterstützen ihrerseits das Förderprogramm, indem sie während der<br />
Ausführungszeit ein bereitgestelltes Werbebanner für das Programm am Baugerüst anbringen <strong>und</strong><br />
nach Abschluss der Maßnahme eine ebenfalls bereitgestellte Plakette an einer für die Öffentlichkeit<br />
gut sichtbaren Stelle des Gr<strong>und</strong>stücks befestigen.<br />
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Stadt <strong>Kassel</strong> entscheidet<br />
über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Zuwendungsbescheides <strong>und</strong><br />
der verfügbaren <strong>Haus</strong>haltsmittel.<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
Fördergegenstände sind<br />
a) die Gestaltung <strong>und</strong> Begrünung von Höfen, Gärten <strong>und</strong> Dächern sowie die Fassadenbegrünung<br />
<strong>und</strong><br />
b) die Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Fassaden.<br />
3. Geltungsbereich<br />
Maßnahmen werden nur innerhalb des von der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom<br />
05.10.2009 festgelegten Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“ gefördert. Der<br />
räumliche Geltungsbereich des Stadterneuerungsgebietes ist im beigefügten Lageplan, der als Anlage<br />
Bestandteil dieser Richtlinie ist, abgegrenzt.<br />
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen<br />
Gefördert werden nur Maßnahmen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gr<strong>und</strong>stücken, wenn<br />
das Objekt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 10 Jahre alt ist <strong>und</strong> die Wohngebäude mindestens<br />
drei Wohnungen mit getrennten <strong>Haus</strong>halten (davon mindestens zwei vermietet) <strong>und</strong> mindestens<br />
zwei Vollgeschosse aufweisen. Die Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Wohnungen<br />
<strong>und</strong> der Vollgeschosse gelten nicht bei Dach- <strong>und</strong> Fassadenbegrünungen. Bei besonderer Bedeutung<br />
für das angrenzende Wohnumfeld ist im Ausnahmefall auch bei Gewerbebauten eine Förderung der<br />
Gestaltung, Instandsetzung <strong>und</strong> Begrünung von Fassaden sowie der Dachbegrünung möglich.<br />
2
5. Förderung<br />
5.1 Gestaltung <strong>und</strong> Begrünung von Höfen, Gärten <strong>und</strong> Dächern sowie Begrünung von Fassaden<br />
5.1.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Neugestaltung bzw. Umgestaltung von Innenhöfen, Abstandsflächen<br />
sowie Vorgärten <strong>und</strong> Dächern <strong>und</strong> die Begrünung von Fassaden, die der Schaffung von<br />
wohnungsnahen Freiräumen für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter, der Verbesserung von deren Gestalt<strong>und</strong><br />
Aufenthaltsqualität oder der Verbesserung der stadtökologischen Situation dienen. Dazu<br />
gehören insbesondere<br />
a) vorbereitende Maßnahmen wie Entrümpelung, Abbruch von Mauern <strong>und</strong> Nebengebäuden,<br />
Schaffung <strong>und</strong> Verbesserung von Zugängen <strong>und</strong> Revitalisierung versiegelter Flächen,<br />
b) gestalterische Maßnahmen wie Aufbereitung des Bodens, gärtnerische Gestaltung, Aufwertung<br />
von Eingangsbereichen inkl. ansprechender Einfriedungen, farbliche <strong>und</strong> sonstige Gestaltung<br />
von Mauern, Gestaltung von Müllstandorten, Anlage von Hochbeeten, Teichen, Mietergärten,<br />
Spiel-, Wege- <strong>und</strong> Aufenthaltsflächen, Anbringung von Rankhilfen sowie Möblierung - z.B.<br />
durch Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, Fahrradständer, Regenschutzdächer <strong>und</strong> Pergolen (keine<br />
Markisen),<br />
c) Begrünung von Dachflächen (inkl. der Anlage von Dachgärten) <strong>und</strong> Fassaden einschließlich<br />
des dazu notwendigen Herrichtens der Flächen (ausgenommen hiervon sind die Hauptfronten<br />
der Fassaden),<br />
d) Nebenkosten für eine erforderliche fachliche Beratung <strong>und</strong> Betreuung (z.B. Planung <strong>und</strong> Bauleitung)<br />
in Höhe von bis zu 10 % der als förderfähig anerkannten Kosten.<br />
5.1.2 Nicht förderfähig sind<br />
a) Umgestaltungsmaßnahmen, bei denen eine zusätzliche Fläche versiegelt wird (z.B. Asphalt,<br />
Pflaster), ohne dass ein Mehrwert für die Mieter entsteht,<br />
b) Maßnahmen, die überwiegend nur der Anlage bzw. Erschließung von Stellplätzen dienen,<br />
c) Anlage von Bereichen, die überwiegend nur zur Nutzung durch einzelne Personen oder <strong>Haus</strong>halte<br />
bestimmt sind (z.B. private Nutzgärten),<br />
d) nach Art <strong>und</strong> Maß minderwertige Anlagen (z.B. nur Anlage einer Rasenfläche),<br />
e) Veränderungen an oder Ersatz von vorhandenen oder Neuverlegung von Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsleitungen,<br />
f) Maßnahmen, bei denen besonders umweltschädliche Materialien verwendet werden,<br />
g) Maßnahmen, bei denen Tropenhölzer verwendet werden.<br />
5.2 Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Fassaden<br />
5.2.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Fassaden, die der architektonischen<br />
Gestaltung des <strong>Haus</strong>es entsprechen <strong>und</strong> den allgemeinen ästhetischen Ansprüchen<br />
genügen. Dazu gehören insbesondere<br />
a) die Reinigung von Ziegel- <strong>und</strong> Natursteinfassaden,<br />
b) die Instandsetzung <strong>und</strong> Gestaltung von Stuckfassaden <strong>und</strong> sonstigen Fassaden,<br />
c) die Wiederherstellung <strong>und</strong> Renovierung von Fachwerkfassaden,<br />
d) die künstlerische Gestaltung <strong>und</strong> Beleuchtungsmaßnahmen,<br />
e) Erneuerung oder Ersatz von Werbeanlagen,<br />
f) die Beseitigung von vorgehängten <strong>und</strong> auskragenden Elementen, Fassadenplatten <strong>und</strong> Werbeanlagen<br />
zur Wiederherstellung <strong>und</strong> Sichtbarmachung originaler Fassaden,<br />
g) die Reinigung aller Bauteile aus Holz, Metall <strong>und</strong> Kunststoff <strong>und</strong> deren Beschichtung,<br />
3
h) die Reparatur <strong>und</strong> der Anstrich von Balkongeländern, Fensterrahmen, Klappläden <strong>und</strong> Außentüren<br />
im direkten Zusammenhang mit einer Fassadengestaltung.<br />
5.2.2 Nicht förderfähig sind:<br />
a) wärmedämmende Maßnahmen mit Ausnahme des Endputzes oder Endanstrichs,<br />
b) das Anbringen von Faserzementplatten bzw. vergleichbaren Bauteilen sowie spiegelnden <strong>und</strong><br />
glattflächigen Materialien,<br />
c) die Verwendung besonders umweltbelastender Materialien.<br />
5.3 Bedingungen<br />
(1) Art <strong>und</strong> Umfang der Maßnahmen müssen vor Antragstellung mit der Stadt <strong>Kassel</strong> oder dem<br />
von ihr beauftragten Quartiersarchitekten abgestimmt werden. In dieser Beratung werden die<br />
Gestaltungsziele erarbeitet sowie die bautechnischen Erfordernisse geklärt.<br />
(2) Die Gestaltung der Außenflächen des Gebäudes muss eine wesentliche Verbesserung des öffentlichen<br />
Erscheinungsbildes bewirken <strong>und</strong> fachgerecht ausgeführt werden. Von der Straßenfront<br />
abgewandte Fassadenseiten werden nur in Ausnahmefällen gefördert, wenn die Flächen<br />
außenwirksam sind oder im Rahmen einer Innenhofgestaltung eine besondere Wirkung haben.<br />
Die Förderhöhe kann in diesem Fall je nach Bedeutung der Maßnahme von der unter 5.4 (2)<br />
genannten Höhe nach unten abweichen.<br />
(3) Sofern die Maßnahme dem Denkmalschutz unterliegt oder den Umgebungsschutz eines Denkmals<br />
berührt, ist mit der Antragstellung die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 des<br />
Hessischen Denkmalschutzgesetz (DSchG) vorzulegen.<br />
(4) Die Innenhofgestaltung soll auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen / Bewohner des geförderten<br />
Objektes ausgerichtet sein.<br />
(5) Freiflächen, deren Neu- oder Umgestaltung gefördert wurde, müssen von allen Bewohnerinnen<br />
/ Bewohnern der zugehörigen Wohnungen genutzt werden können.<br />
(6) Die Kosten der geförderten Maßnahme (Zuschuss <strong>und</strong> Eigenanteil) dürfen weder ganz noch<br />
teilweise direkt oder indirekt auf die Mieterinnen / Mieter umgelegt werden.<br />
(7) Der Zuschuss wird nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 6 Monaten<br />
nach der Bewilligung durchgeführt wird. Kann das im Vertrag enthaltene Investitionsende nicht<br />
eingehalten werden, so ist bei der bewilligenden Stelle ein schriftlich begründeter Antrag auf<br />
Investitionszeitraumverlängerung zu stellen. Spätester Termin für den Investitionsabschluss ist<br />
der 30.06.2013.<br />
5.4 Art <strong>und</strong> Höhe der Förderung<br />
(1) Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.<br />
(2) Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens aber<br />
30 € / qm gestalteter bzw. begrünter Fläche. Ausnahmefälle:<br />
- bis zu 45 € / qm bei einer künstlerischen Gestaltung von Brandwänden/Giebeln<br />
- bis zu 60 € / qm im Bereich der Hofgestaltung <strong>und</strong> bei Dachbegrünungen<br />
(3) Fachgerecht in Eigenleistung erbrachte Arbeiten im Bereich der Hofgestaltung werden, soweit<br />
sie nach Art <strong>und</strong> Umfang angemessen sind, als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Materialkosten<br />
<strong>und</strong> die Arbeitskosten mit einem St<strong>und</strong>ensatz von 10 €. Orientierungsgröße für die<br />
Zahl der anzuerkennenden Arbeitsst<strong>und</strong>en ist der von einem Unternehmer benötigte Zeitaufwand.<br />
Die Miete von speziellem Werkzeug <strong>und</strong> von Arbeitsgeräten ist ebenfalls förderfähig, die<br />
Anschaffung jedoch nicht.<br />
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6. Zweckbindung<br />
Die geförderten Maßnahmen müssen mindestens 15 Jahre vom Zeitpunkt der Fertigstellung an<br />
(Zweckbindungszeitraum) in einem dem beabsichtigten Förderzweck entsprechenden Zustand gehalten<br />
werden. Dies schließt auch eine regelmäßige Pflege der neu- <strong>und</strong> umgestalteten Freiflächen mit<br />
ein.<br />
7. Förderungsausschluss<br />
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn<br />
a) Maßnahmen auf Gr<strong>und</strong>stücken durchgeführt werden sollen, die im Eigentum <strong>und</strong> der Verfügungsberechtigung<br />
einer juristischen Person des öffentlichen Recht stehen,<br />
b) mit der Durchführung der Maßnahme ohne schriftliche Zustimmung der Stadt <strong>Kassel</strong> zum vorzeitigen<br />
Maßnahmenbeginn oder vor Bewilligung des Zuschusses begonnen wurde. Als Beginn<br />
gilt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Lieferungsvertrages; Planungsarbeiten sind<br />
ausgenommen.<br />
c) ein Gebäude Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 Baugesetzbuch in<br />
der jeweils gültigen Fassung aufweist, sofern sie nicht mit der Maßnahme behoben werden,<br />
d) die beabsichtigte Gestaltung <strong>und</strong> Nutzung den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes<br />
oder anderen Vorschriften widerspricht oder durch eine Veränderungssperre erfasst<br />
<strong>und</strong> eine Ausnahme hiervon nicht zugelassen wird,<br />
e) die geplante Neugestaltung aufgr<strong>und</strong> öffentlich rechtlicher Vorschriften oder baurechtlicher Auflagen<br />
ohnehin erforderlich ist oder sich die Antragstellerin / der Antragsteller gegenüber der<br />
Stadt <strong>Kassel</strong> schon zu deren Durchführung verpflichtet hat,<br />
f) vorhandene baurechtlich erforderliche Anlagen (z.B. Kinderspielplätze, Garagen <strong>und</strong> Stellplätze)<br />
beeinträchtigt werden,<br />
g) der förderfähige Teil der Maßnahme gleichzeitig aus anderen Förderprogrammen gefördert wird<br />
h) die förderfähigen Kosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1.000,00 € liegen.<br />
8. Antragstellung <strong>und</strong> Bewilligung<br />
(1) Antragsberechtigt sind Eigentümer(innen) bzw. Erbbauberechtigte sowie Mieter(innen) im<br />
Einverständnis mit Eigentümer(in) bzw. Erbbauberechtigtem, die am Ende den Vertrag mit<br />
der Stadt <strong>Kassel</strong> unterschreiben müssen.<br />
(2) Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den darin geforderten Unterlagen<br />
<strong>und</strong> Nachweisen im Stadtteilbüro einzureichen.<br />
(3) Die Frist für die Vervollständigung der Antragsunterlagen inkl. erforderlicher Anlagen beträgt<br />
einen Monat <strong>und</strong> beginnt mit dem Eingang des Antragsformulars bei der zuständigen Stelle.<br />
Die Nichteinhaltung der vorbezeichneten Frist führt gr<strong>und</strong>sätzlich zur Ablehnung des Förderantrages.<br />
(4) Der Eigentümer / die Eigentümerin bzw. der Erbbauberechtigte erklärt sich bereit, der Stadt<br />
<strong>Kassel</strong> bzw. deren Beauftragten die Besichtigung des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> der aufstehenden<br />
Gebäude zu gestatten.<br />
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des beantragten Zuschusses besteht nicht. Die Stadt<br />
<strong>Kassel</strong> entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren<br />
<strong>Haus</strong>haltsmittel <strong>und</strong> der ihr vom Land bewilligten Zuwendungen, wobei Maßnahmen<br />
bevorzugt gefördert werden sollen, die den Zielen gemäß Ziffer 1 entsprechen.<br />
(6) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage eines zwischen dem Antragsteller/<br />
der Antragstellerin <strong>und</strong> der Stadt <strong>Kassel</strong> abzuschließenden Vertrages. In diesem Vertrag<br />
werden die Höhe des Zuschusses <strong>und</strong> der Zeitraum zur Durchführung der Maßnahme fest-<br />
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gelegt. Der Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht werden, verringert sich jedoch anteilig,<br />
falls Kosten oder Fläche sich gegenüber der Vereinbarung reduzieren.<br />
9. Durchführung <strong>und</strong> Auszahlung<br />
(1) Auf Antrag kann das Amt „Stadtplanung, Bauaufsicht <strong>und</strong> Denkmalschutz“ als Bewilligungsstelle<br />
einem Beginn der Durchführungsarbeiten vor Bewilligung (vorzeitiger Beginn) zustimmen.<br />
Ein Anspruch auf Bewilligung des Zuschusses kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.<br />
(2) Bei über 7.500 EUR netto Auftragssumme (bei Bauleistungen Summe pro Gewerk) sind vor<br />
Vergabe in jedem Fall mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen.<br />
(3) Der Abschluss der Arbeiten ist unverzüglich dem Amt „Stadtplanung, Bauaufsicht <strong>und</strong> Denkmalschutz“<br />
der Stadt <strong>Kassel</strong> anzuzeigen.<br />
(4) Nach Durchführung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis (Sachbericht + zahlenmäßiger<br />
Nachweis) zu führen, der spätestens zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten dem von<br />
der Stadt <strong>Kassel</strong> beauftragen Quartiersarchitekten vorzulegen ist. Diesem Verwendungsnachweis<br />
sind alle Vergleichsangebote, Rechnungen, Ausgabebelege <strong>und</strong> sonstige Zahlungsnachweise<br />
in Kopie beizufügen. Zusätzlich sind die Originalbelege leihweise zur Prüfung zur Verfügung<br />
zu stellen. Bei Selbsthilfeleistungen ist dazu eine detaillierte Aufstellung vorzulegen. Bei<br />
Maßnahmen gemäß Ziffer 5 ist die Größe der Fassadenfläche durch Vorlage eines Aufmasses<br />
nach VOB nachzuweisen. Letzter Termin zur Abgabe eines Verwendungsnachweises ist der<br />
30.08.2013.<br />
(5) Die zuvor genannten Fristen können in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängert<br />
werden.<br />
(6) Nach Überprüfung <strong>und</strong> Anerkennung der antragsgemäßen fachgerechten Durchführung sowie<br />
der Rechnungsbelege durch den Quartiersarchitekten wird der Zuschuss durch die Stadt <strong>Kassel</strong><br />
ausgezahlt. Festgestellte Mängel müssen entweder behoben werden oder der Zuschuss<br />
wird entsprechend gekürzt.<br />
(7) Bei größeren Maßnahmen ist im Ausnahmefall <strong>und</strong> auf besondere Beantragung eine einmalige<br />
Abschlagszahlung des bewilligten Zuschusses möglich. Die Abschlagszahlung wird nach Baufortschritt<br />
(mindestens 50 %) geleistet <strong>und</strong> darf 80 % der bewilligten Zuschusssumme nicht<br />
überschreiten. Der Baufortschritt ist in geeigneter Form nachzuweisen. Voraussetzung für die<br />
Auszahlung eines Abschlagsbetrages ist die Vorlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden<br />
Quittungen <strong>und</strong> Belege.<br />
(8) Zuständigen Vertretern der Stadt <strong>Kassel</strong> bzw. des Fördermittelgebers <strong>und</strong> ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />
ist die Möglichkeit einer Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung auch<br />
nach Auszahlung des Zuschusses einzuräumen.<br />
(9) Zuschussempfänger(innen) haben aufgr<strong>und</strong> einer Mitfinanzierung des Projektes über europäische<br />
Fördermittel sämtliche Belege bis zum 31.12.2022 aufzubewahren.<br />
10. Öffentlichkeitsarbeit<br />
(1) Der Eigentümer hat während der Maßnahme ein von der Stadt <strong>Kassel</strong> zur Verfügung gestelltes<br />
Projektbanner sichtbar an dem Gebäude (Gerüst) anzubringen <strong>und</strong> nach Maßnahmenbeendigung<br />
der Stadt <strong>Kassel</strong> auszuhändigen.<br />
(2) Der Eigentümer muss nach Beendigung der Maßnahme ein (kleines) Hinweisschild am Gebäude<br />
anbringen, das auf die Förderung durch das Programm hinweist. Es wird von der Stadt <strong>Kassel</strong><br />
zur Verfügung gestellt.<br />
(3) Der Eigentümer stimmt zu, dass die Stadt <strong>Kassel</strong> Fotos der Maßnahme (Gebäude <strong>und</strong> Hof)<br />
machen <strong>und</strong> für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf.<br />
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11. Erlöschen von Ansprüchen <strong>und</strong> Rückforderung von Fördermitteln<br />
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben sowie bei der nicht fristgemäßen<br />
Durchführung <strong>und</strong> Abrechnung der Maßnahme erlischt der Anspruch auf die Inanspruchnahme<br />
<strong>und</strong> Auszahlung der Fördermittel. Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Sie<br />
werden mit der Rückzahlungsforderung fällig <strong>und</strong> sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit jährlich 5<br />
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen B<strong>und</strong>esbank (§§ 247, 288 BGB) zu<br />
verzinsen.<br />
12. Förderung von Modellmaßnahmen <strong>und</strong> Ausnahmefällen<br />
Die Stadt <strong>Kassel</strong> behält sich vor, besondere Modellmaßnahmen <strong>und</strong> Ausnahmefälle im Rahmen ihrer<br />
haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern, auch wenn die Voraussetzungen nach<br />
dieser Richtlinie nicht in jedem Punkt erfüllt werden.<br />
13. Inkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt mit dem Magistratsbeschluss am 04.04.2011 in Kraft.<br />
Anlage<br />
Lageplan mit den Grenzen des Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“<br />
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Anlage<br />
Abgrenzung des Stadterneuerungsgebietes „Soziale Stadt <strong>Kassel</strong>-<strong>Wesertor</strong>“<br />
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