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faq`s zum thema abfertigung „alt“ - BAWAG PSK Versicherung

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FAQ`S ZUM THEMA ABFERTIGUNG „ALT“<br />

1. Was versteht man unter einer gesetzlichen Abfertigung?<br />

Unter der gesetzlichen Abfertigung – auch die so genannte Abfertigung „Alt“ – versteht man eine einmalige Entschädigung<br />

vom/von der DienstgeberIn an den/die DienstnehmerIn bei Auflösung des Dienstverhältnisses, auf Grund z.B. gesetzlicher<br />

Vorschriften oder eines Kollektivvertrages.<br />

2. Für welche Dienstverhältnisse gilt noch die Abfertigung „Alt“?<br />

Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen wurden, auch für ruhende Dienstverhältnisse,<br />

die wegen Karenz, Präsenzdienst etc. nach dem 31.12.2002 wieder aufgenommen wurden<br />

Für Dienstgeberwechsel bei Betriebsänderungen<br />

Bei kurzfristigen Unterbrechungen (3 Wochen)<br />

Bei Ende des Lehrverhältnisses und daran anschließendes Dienstverhältnis<br />

Bei Wiedereinstellungszusagen<br />

Bei Konzernwechsel<br />

3. Wie wird die Abfertigung „Alt“ besteuert?<br />

Eine gesetzliche Abfertigung kann entweder nach der „Vervielfachermethode“ oder mit festem Steuersatz von 6%<br />

besteuert werden.<br />

4. Wann ist die „Vervielfachermethode“ und wann die Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6% anzuwenden?<br />

Es ist zwingend immer jene Methode anzuwenden, bei der sich die geringere Lohnsteuer ergibt.<br />

Hinweis: Die „Vervielfachermethode“ ist nur bei den unteren Einkommensstufen, bzw. wenn laufend überhaupt keine<br />

Lohnsteuer anfällt, günstiger.<br />

5. Sind Lohnnebenkosten für die Abfertigung „Alt“ zu bezahlen?<br />

Nein, die gesetzliche Abfertigung ist SV-frei, DB-frei, DZ-frei und KommSt-frei.<br />

6. Wann besteht gesetzlicher Abfertigungsanspruch?<br />

Voraussetzung: Dauer des Dienstverhältnisses 3 Jahre<br />

Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn oder einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

Vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund (z.B.: Krankheit)<br />

Unverschuldete oder ungerechtfertigte Entlassung<br />

Pensionsantritt nach Erreichen des Alters für eine (vorzeitige) Alterspension<br />

(Voraussetzung: mindestens 10-jähriges Dienstverhältnis)<br />

Austritt im Fall der Mutterschaft innerhalb von 8 Wochen nach Kindesgeburt<br />

(Voraussetzung: mindestens 5-jähriges Dienstverhältnis)<br />

Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

Tod des/der Dienstnehmers/-in<br />

7. Wann besteht kein Anspruch auf Abfertigung?<br />

Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der/die ArbeitnehmerIn kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig<br />

austritt oder wenn ihn/sie ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.<br />

8. Wie hoch ist die gesetzliche Abfertigungszahlung?<br />

Der Abfertigungsanspruch wächst mit der Dauer des Dienstverhältnisses.<br />

www.bawagpsk-versicherung.at<br />

Stand April 2011 • 1 von 1


Ergänzung: in manchen Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen gibt es darüber hinausgehende Regelungen für die Abfertigung.<br />

9. Wie errechnet sich die Abfertigung?<br />

Basis für die Höhe des Abfertigungsanspruchs ist das „für den letzten Monat gebührende Entgelt“. Darunter ist jener<br />

Verdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich des aliquoten Anteils<br />

an Remunerationen und ähnlichen Zuwendungen ergibt. Bei Bezügen von wechselnder Höhe ist im Zweifel vom Durchschnitt<br />

eines ganzen Jahres auszugehen. In die Berechnungsgrundlagen nicht einzubeziehen sind Aufwandsentschädigungen<br />

(<strong>zum</strong> Beispiel Spesenersatz, Diäten, Kilometergeld und Ähnliches).<br />

10. Was passiert bei Tod des/der Arbeitnehmers/-in?<br />

Stirbt der/die ArbeitnehmerIn während eines aufrechten Dienstverhältnisses, so beträgt der Abfertigungsanspruch nur<br />

die Hälfte des gesetzlichen Betrages. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die ErblasserIn<br />

<strong>zum</strong> Zeitpunkt des Todes verpflichtet war. Dieser Abfertigungsanspruch ist den Berechtigten direkt auszuzahlen<br />

und fällt nicht in den Nachlass.<br />

Hat das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des/der Arbeitsnehmers/-in geendet und wurde ein Abfertigungsanspruch erworben,<br />

jedoch die Abfertigung noch nicht oder mangels Fälligkeit noch nicht zur Gänze bezogen, so stehen den testamentarischen<br />

oder gesetzlichen Erben die Abfertigungsansprüche in vollem Ausmaß zu. Dieser Abfertigungsanspruch fällt<br />

aber (wie alle anderen vermögenswerten Ansprüche) in den Nachlass.<br />

11. Was ändert sich bei den Rückstellungen?<br />

Beibehaltung der Rückstellungen (lt. § 14 EStG):<br />

Steuerrechtliche Rückstellungen können seit dem Wirtschaftsjahr 2003 nur noch im Ausmaß von maximal 45%, bei<br />

Personen ab dem 50. Lebensjahr bis 60%, gebildet werden.<br />

Auch bei fortgeführter Rückstellung konnte die Wertpapierdeckung ab 2003 über 5 Jahre verteilt aufgelöst werden.<br />

Übertragung der Rückstellungen in das Eigenkapital:<br />

Bestehende Abfertigungsrückstellungen konnten im Wirtschaftsjahr 2002 und 2003 steuerfrei auf das Eigenkapitalkonto<br />

oder auf eine als versteuert geltende Rücklage übertragen werden – dabei wurden die bestehenden Wertpapierdepots<br />

sofort aufgelöst. Später zu zahlende Abfertigungen sind verteilt auf fünf Jahre steuerlich voll absetzbar (nochmalige<br />

steuerliche Berücksichtigung).<br />

12. Wie sieht der Kapitalaufbau in der <strong>Versicherung</strong> aus?<br />

Durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung spart das Unternehmen für die Abfertigungszahlung an.<br />

Der/Die UnternehmerIn ist VN (<strong>Versicherung</strong>snehmerIn) und der/die MitarbeiterIn ist VP (Versicherte Person).<br />

13. Wann zahlt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

Bei Ablauf des Vertrages bzw. bei Ableben der Versicherten Person.<br />

14. Was ist, wenn der/die MitarbeiterIn das Unternehmen freiwillig verlässt?<br />

Wenn der/die MitarbeiterIn auf seinen/ihren Abfertigungsanspruch durch Selbstkündigung verzichtet, bleibt der Vertrag<br />

weiterhin bestehen.<br />

15. Was kann der/die Unternehmer/In mit diesem Vertrag machen?<br />

Er/Sie kann den Vertrag rückkaufen oder auf einen anderen Vertrag übertragen, der für Abfertigungsansprüche bespart<br />

wird bzw. prämienfrei stellen.<br />

www.bawagpsk-versicherung.at<br />

Stand April 2011 • 1 von 2

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