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AVB Rente - BAWAG PSK Versicherung

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Artikel 5<br />

Was gilt bei der Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />

Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns<br />

in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in<br />

geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.<br />

Artikel 6<br />

Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen?<br />

Alle Erklärungen und Informationen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Versicherten und sonstigen<br />

Dritten im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>svertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der<br />

geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen<br />

müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken<br />

oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem<br />

Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und<br />

Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber<br />

unwirksam.<br />

Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine<br />

Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber rechtswirksam erklären.<br />

Änderungen der Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind dem Versicherer bekannt zu<br />

geben. Solange der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt,<br />

gelten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer zugegangen.<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine<br />

Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen.<br />

Artikel 7<br />

Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun?<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde in geschriebener<br />

Form anzeigt, werden wir ihm eine Ersatz-Urkunde ausstellen.<br />

Artikel 8<br />

Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />

8.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt<br />

das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles. Bis dahin kann der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der<br />

Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden.<br />

8.2 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf<br />

die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das<br />

Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden.<br />

8.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der<br />

Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist.<br />

Artikel 9<br />

Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht<br />

werden?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann Ansprüche aus seinem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3<br />

Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der<br />

Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht<br />

auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so<br />

verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.<br />

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