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AVB Rente - BAWAG PSK Versicherung

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- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />

frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

17.2 Bei einer Prämienfreistellung setzen wir die Pension nach den geschäftsplanmäßigen<br />

Bestimmungen auf eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong>ssumme herab. Dabei wird für die restliche<br />

<strong>Versicherung</strong>sdauer auf Grundlage des Rückkaufswertes (Artikel 16.3) eine verminderte<br />

Pension ermittelt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5<br />

<strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz berücksichtigt (Artikel 16.5).<br />

Die prämienfreien Pensionen zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der in der<br />

Polizze enthaltenen Tabelle bzw. aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages<br />

ersichtlich.<br />

Die Jahrespension darf EUR 180,- nicht unterschreiten, andernfalls der Vertrag rückgekauft<br />

und der Rückkaufswert (siehe Artikel 16.3) ausbezahlt wird.<br />

17.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine neue Polizze mit den<br />

angepassten prämienfreien Werten und eine aktualisierte Rückkaufswertetabelle.<br />

Artikel 18 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung?<br />

Die Kündigung oder Prämienfreistellung des <strong>Versicherung</strong>svertrages ist mit Nachteilen<br />

verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der<br />

Summe der einbezahlten Prämien. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden<br />

Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach <strong>Versicherung</strong>sbeginn ein geringer<br />

Rückkaufswert bzw. eine geringe prämienfreie <strong>Versicherung</strong>sleistung zur Verfügung. Eine<br />

Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämie ist ausgeschlossen.<br />

Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?<br />

Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der <strong>Versicherung</strong>snehmer an den von uns erzielten<br />

Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt und<br />

gutgeschrieben. Die Details können Artikel 23 „Welche Bedeutung hat die<br />

Gewinnbeteiligungsklausel?“ entnommen werden.<br />

Artikel 20 Was bedeutet der flexible Pensionszahlungsbeginn?<br />

Liegt der vereinbarte Auszahlungsbeginn der Pension zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr<br />

des Versicherten, kann dieser auf maximal 5 Jahre vor oder 5 Jahre nach dem vertraglich<br />

vereinbarten Zeitpunkt verlegt werden. In diesem Fall wird die Pensionshöhe gemäß den<br />

vertraglichen Grundlagen neu berechnet. Die Verlegung muss spätestens 6 Wochen vor<br />

Beginn des vereinbarten bzw. bei Vorverlegung 1 Jahr vor dem gewünschten<br />

Auszahlungsbeginn durch Erklärung in geschriebener Form bekannt gegeben werden.<br />

Artikel 21 Welche Bedeutung hat das Kapitalwahlrecht (Kapitalauszahlung)?<br />

Anstelle der Pensionsauszahlung kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer im Erlebensfall eine<br />

einmalige Kapitalauszahlung in Höhe des Rückkaufswertes (Artikel 16.3) in Anspruch<br />

nehmen. Das Recht besteht, solange die erste Pension nicht ausbezahlt ist.<br />

Artikel 22 Welche Bedeutung hat die Wertsteigerungsklausel?<br />

Nachstehende Leistungsbeschreibungen für die regelmäßige Anpassung der Prämien bzw.<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistungen gilt nur dann, wenn in der Polizze die Indexklausel bzw. die<br />

Dynamikklausel eingeschlossen ist.<br />

22.1 Val-98/0, Val-98/3 bzw. Index-98/0<br />

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