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AVB ZVE - BAWAG PSK Versicherung

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<strong>Versicherung</strong>sbedingungen zur<br />

prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge<br />

Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung,<br />

gültig für die Zukunftsvorsorge mit staatlicher Prämienförderung lt. §108g bis i EStG<br />

der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG<br />

Stand 09/2013<br />

50371


Inhaltsverzeichnis<br />

Begriffsbestimmungen ____________________________________________________________ 4<br />

Artikel 1 Was bietet die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge? _____________________________ 4<br />

Artikel 2 Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer? _________________________________ 4<br />

Artikel 3 Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ____________________________________ 5<br />

Artikel 4 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ________________________________________ 5<br />

Artikel 5 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ________________________ 6<br />

Artikel 6 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? _______________________ 6<br />

Artikel 7 Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen? ____________________ 6<br />

Artikel 8 Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung? __________________________________________ 7<br />

Artikel 9 Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun? _____________________________ 7<br />

Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht werden? _ 7<br />

Artikel 11 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ________________________________ 7<br />

Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? ______________________________ 7<br />

Artikel 13 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer? ____________________________ 7<br />

Artikel 14 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung? ______________________________ 7<br />

Artikel 15 Wann kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge geändert oder der<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrag prämienfrei gestellt werden? _______________________________ 8<br />

Artikel 16 Wann und wie kann über die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verfügt werden? _ 8<br />

Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? _______________ 8<br />

Artikel 18 Wie wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt? ________________________ 9<br />

Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? _______________________________________ 9<br />

Artikel 20 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? _________________________________ 9<br />

Artikel 21 Wie erfolgt die Veranlagung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge? ____________ 10<br />

Artikel 22 Dynamikklausel _________________________________________________________ 11<br />

Artikel 23 Wie ist die Besteuerung geregelt? ___________________________________________ 12<br />

Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem. §§ 5b, 5c und<br />

165a VersVG ___________________________________________________________ 13<br />

2


Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

notwendig.<br />

Bezugsberechtigter<br />

(Begünstigter)<br />

Deckungsrückstellung<br />

EStG<br />

Geldwert der Deckungsrückstellung<br />

Geschriebene Form<br />

Kapitalgarantie<br />

Modellrechnung<br />

Rückkaufswert<br />

Investierte Prämie<br />

Tarif/versicherungsmathematische<br />

Grundlagen<br />

(Geschäftsplan)<br />

Versicherer<br />

Versicherter<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

<strong>Versicherung</strong>sprämie<br />

ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers<br />

genannt ist.<br />

ist die Summe der dieser prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge<br />

zugrunde liegenden Investmentfondsanteile. Die Deckungsrückstellung<br />

ergibt sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile<br />

für Kosten und Risiko und unter Berücksichtigung der<br />

Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds.<br />

Einkommensteuergesetz.<br />

ermittelt sich durch Multiplikation der Fondsanteile mit dem zum<br />

Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis des Fondsanteils.<br />

bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus<br />

dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.<br />

Kapitalgarantie bedeutet, dass zum Vertragsende die Summe der<br />

eingezahlten förderbaren Prämien (einbezahlte Prämien abzüglich<br />

der Prämienanteile für den Ablebensschutz) und der staatlichen<br />

Förderungen garantiert wird.<br />

ist die individuell auf den Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen<br />

Vertragsentwicklung, insbesondere der Rückkaufswerte und<br />

der Ablebenswerte, unter der Annahme der dort ausgewiesenen<br />

Wertentwicklung.<br />

ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt<br />

(rückgekauft) wird.<br />

ist die eingezahlte Prämie abzüglich der Risikoprämie sowie der<br />

anteiligen Abschlusskosten und der Verwaltungskosten.<br />

Mit dem Erwerb dieses Lebensversicherungsproduktes hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung<br />

nach diesem Tarif. Der Tarif U-P13A enthält sämtliche versicherungsmathematische<br />

Grundlagen, um die <strong>Versicherung</strong>sleistungen<br />

berechnen zu können. Dieser wurde der FMA (Finanzmarktaufsicht)<br />

übermittelt und darf während der Vertragslaufzeit nicht mehr einseitig<br />

verändert werden. Er liegt zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft<br />

auf.<br />

ist die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße<br />

4.<br />

ist die Person, deren Leben versichert ist.<br />

ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und<br />

Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />

ist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt.<br />

3


Artikel 1<br />

Was bietet die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge?<br />

1.1 Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eine fondsgebundene Lebensversicherung und<br />

bietet <strong>Versicherung</strong>sleistungen im Er- und Ablebensfall. Sie heißt fondsgebunden, da die Veranlagung<br />

überwiegend in Investmentfonds in Form von Fondsanteilen erfolgt; diese bilden die<br />

Deckungsrückstellung des Vertrages.<br />

1.2 Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist ein förderungswürdiges Produkt im Sinne des §<br />

108g EStG. Aufgrund der Prämienzahlung ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer berechtigt, einen Antrag<br />

auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu stellen.<br />

1.3 Wir garantieren, dass der bei Ablauf des Vertrages zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag<br />

im Falle einer Verrentung nicht geringer ist als die Summe der eingezahlten Prämien abzüglich<br />

der Risikoprämie für den Ablebensschutz zuzüglich der staatlichen Förderungsleistungen<br />

lt. § 108g EStG für diesen Vertrag. Diese Kapitalgarantie gilt auch im Falle der Kapitalauszahlung<br />

gemäß § 108i (1) Z 1 EStG bei Ablauf des Vertrages.<br />

Artikel 2<br />

Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer?<br />

2.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer stellt einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer prämienbegünstigten<br />

Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet<br />

den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen<br />

bzw. zu beantworten.<br />

2.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von<br />

drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt<br />

der <strong>Versicherung</strong>sfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser<br />

Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der<br />

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten,<br />

wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt<br />

des <strong>Versicherung</strong>sfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss<br />

auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag<br />

jederzeit anfechten.<br />

2.3 An den Antrag ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.<br />

2.4 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien an uns kostenfrei<br />

und rechtzeitig zu bezahlen. Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn des<br />

jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sjahres fällig werden. Sie können je nach Vereinbarung auch halbjährlich,<br />

vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist jedoch<br />

nur zum Jahrestag des <strong>Versicherung</strong>sbeginnes möglich. Im <strong>Versicherung</strong>sfall (Artikel 8, Artikel<br />

16) werden die offenen Raten des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres in Abzug gebracht.<br />

2.5 Die erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig<br />

und ist sodann zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab dem in<br />

der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.<br />

2.6 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei<br />

und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der<br />

rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir<br />

die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend<br />

machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zu bezahlen.<br />

2.7 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine<br />

Mahnung. Bezahlt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung<br />

festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf<br />

4


der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der rechtzeitigen<br />

Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz auf einen prämienfreien Wert oder entfällt (Artikel 15.2).<br />

2.8 Für die Stichtagsveranlagung gemäß Artikel 21 ist bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung<br />

ein permanenter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Laufzeit Voraussetzung.<br />

Die Prämien zu Verträgen mit laufender Prämienzahlung können nur im Lastschriftenverfahren<br />

bezahlt werden. Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ein.<br />

Ist dies nicht möglich, werden wir den <strong>Versicherung</strong>snehmer davon verständigen und einen<br />

neuerlichen Einziehungsversuch durchführen. Ist ein neuerlicher Einziehungsversuch erfolglos,<br />

können wir den Vertrag kündigen.<br />

2.9 Erfolgt die Zahlung anders als im Lastschriftenverfahren, so können Fondsanteile erst zum<br />

nächstmöglichen, dem Eingang der Prämie folgenden, Termin angeschafft werden.<br />

Die Prämien bleiben bis zu diesem Zeitpunkt unverzinst.<br />

2.10 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die Verpflichtung auf Anforderung die gewünschte Polizze an<br />

uns zu übermitteln und die nicht angeforderten Exemplare nach Erlöschen des Vertrages zu<br />

vernichten.<br />

Artikel 3<br />

Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

3.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der<br />

<strong>Versicherung</strong>sfall beruht.<br />

3.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung<br />

oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages<br />

leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />

Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen<br />

voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

3.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der<br />

Unruhestifter leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />

3.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen<br />

oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch<br />

verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />

Artikel 4<br />

Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

4.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch<br />

Zustellung der Polizze erklärt haben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste Prämie rechtzeitig<br />

(Artikel 2.5) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht<br />

kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

4.2 Der <strong>Versicherung</strong>svertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.<br />

Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen,<br />

höchstens auf EUR 73.000,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben<br />

Versicherten beantragt sind.<br />

Der vorläufige Sofortschutz gilt,<br />

- wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,<br />

- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und<br />

- soweit die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (Artikel<br />

2.2, Artikel 3) vorsehen.<br />

5


Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in den Geschäftsräumen der<br />

<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, frühestens aber mit dem beantragten <strong>Versicherung</strong>sbeginn.<br />

Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze, der Ablehnung des Antrages o-<br />

der mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist. Sollte der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten, so erlischt der vorläufige<br />

Sofortschutz ebenfalls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall sechs<br />

Wochen nach Antragstellung.<br />

Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die bis zu diesem<br />

Zeitpunkt angefallene Risikoprämie zuzüglich der Kosten.<br />

Artikel 5<br />

Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?<br />

5.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze.<br />

Ebenso können wir Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden<br />

Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung und<br />

des Nachweises der Identität des Überbringers abhängig machen.<br />

5.2 Im Ablebensfall des Versicherten ist zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche<br />

Sterbeurkunde vorzulegen. Zusätzlich können wir ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen.<br />

Die für das Ablebensjahr rückerstattete Lohn -bzw. Einkommensteuer bleibt beim Versicherer.<br />

5.3 Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der Erhebungen<br />

zu <strong>Versicherung</strong>sfall und Leistungsumfang fällig.<br />

Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen.<br />

5.4 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in Österreich<br />

überweisen, über welches der Bezugsberechtigte ausschließlich verfügungsberechtigt<br />

ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können<br />

verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis<br />

vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht<br />

empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.<br />

5.5 Bei Überweisungen an einen außerhalb der Europäischen Union wohnhaften Bezugsberechtigten<br />

trägt dieser die Gefahr und die Kosten.<br />

Artikel 6<br />

Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />

Eine Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung ist bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge<br />

nicht möglich.<br />

Artikel 7<br />

Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen?<br />

Alle Erklärungen und Informationen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Versicherten und sonstigen<br />

Dritten im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>svertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen<br />

Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen<br />

müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken<br />

oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem<br />

Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und<br />

Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.<br />

Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine<br />

Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.<br />

Änderungen der Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben.<br />

Solange der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gel-<br />

6


ten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zugegangen.<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine<br />

Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen.<br />

Artikel 8<br />

Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />

8.1 Im Erlebensfall erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur weiteren Verwendung gemäß Artikel 16<br />

dieser Bedingungen die Leistung, die sich aus der vorhandenen Deckungsrückstellung bei<br />

Vertragsablauf ergibt, mindestens jedoch die Garantiesumme laut Artikel 1.3 dieser Bedingungen.<br />

8.2 Im Ablebensfall erhält der Bezugsberechtigte die Leistung einer für jedes Kalenderjahr neu<br />

festgesetzten <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Ablebensfall (siehe jedoch Artikel 15.2). Zusätzlich<br />

steht die Leistung aus der vorhandenen Deckungsrückstellung unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Regelungen für den Ablebensfall zur Verfügung.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt, wer für die Hinterbliebenenleistung bezugsberechtigt ist.<br />

Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles.<br />

Bis dahin kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.<br />

Artikel 9<br />

Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun?<br />

Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde in geschriebener<br />

Form anzeigt, werden wir ihm eine Ersatz-Urkunde ausstellen.<br />

Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht werden?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann Ansprüche aus seinem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3<br />

Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch<br />

einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf<br />

die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren<br />

die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.<br />

Artikel 11 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?<br />

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.<br />

Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen?<br />

Vertragsgrundlagen sind der Antrag samt Anlagen, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende<br />

Tarif, die Modellrechnung und die vorliegenden <strong>Versicherung</strong>sbedingungen.<br />

Artikel 13 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer?<br />

Der Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der<br />

Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.<br />

Bei Beschwerden kann sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer auch an die FMA wenden.<br />

Artikel 14 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />

Erfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung sind die Geschäftsräume der <strong>BAWAG</strong> P.S.K.<br />

7


8<br />

<strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4.<br />

Artikel 15 Wann kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge geändert oder der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

prämienfrei gestellt werden?<br />

15.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann fristgemäß die Änderung der <strong>Versicherung</strong> in der Weise verlangen,<br />

dass die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird.<br />

Sollte in diesem Fall die Änderung der förderbaren Prämie im gleichen Kalenderjahr nicht<br />

möglich sein, wird diese im darauf folgenden Jahr durchgeführt.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann den <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener<br />

Form prämienfrei stellen:<br />

- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />

frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />

15.2 Verlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine derartige Änderung, so errechnet sich der prämienfreie<br />

Wert aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und entfällt bzw. reduziert sich die<br />

Leistung im Ablebensfall. Die prämienfreien <strong>Versicherung</strong>ssummen zum Ende eines jeden<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages ersichtlich.<br />

Diese Werte werden mit einer fiktiven Fondsperformance (Wertentwicklung) von linear<br />

0% dargestellt und dienen ausschließlich dem Zweck der Illustration. Die tatsächlichen Werte<br />

können daher höher, aber auch niedriger sein als die angegebenen Werte.<br />

Artikel 16 Wann und wie kann über die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verfügt<br />

werden?<br />

Bei Ablauf des Vertrages kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Leistungen gemäß §108i EStG<br />

in Anspruch nehmen.<br />

a) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann das Kapital als lebenslange monatliche Alterspension beanspruchen.<br />

b) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann sich das angesparte Kapital auszahlen lassen (nicht widmungsgemäße<br />

Verwendung). Auch in diesem Fall kommt die Kapitalgarantie auf die Summe<br />

der eingezahlten Prämien abzüglich der Risikoprämie für den Ablebensschutz zuzüglich der<br />

staatlichen Förderungsleistungen zur Anwendung. Dabei sind die Bestimmungen des § 108g<br />

EStG, die eine Förderungsrückzahlung bzw. Nachversteuerung regeln, zu beachten.<br />

Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert?<br />

17.1 Frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindefrist kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

seine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge durch Erklärung in geschriebener Form kündigen:<br />

- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende.<br />

17.2 Im Falle der Kündigung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge wird der Rückkaufswert<br />

ausbezahlt. Der Rückkaufswert entspricht dem Geldwert der Deckungsrückstellung (Artikel<br />

18.1) zum Bewertungsstichtag gemäß Artikel 18.2 abzüglich eines Stornofaktors (= Stornoabzug)<br />

in Höhe von 2 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung. Die Höhe des Stornoabzuges<br />

und die Höhe des Rückkaufswertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

kann der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages entnommen werden. Diese Werte<br />

werden mit einer fiktiven Fondsperformance (Wertentwicklung) von linear 0% dargestellt<br />

und dienen ausschließlich dem Zweck der Illustration. Die tatsächlichen Werte können daher<br />

höher, aber auch niedriger sein als die angegebenen Werte. Die Rückzahlung der einbezahlten<br />

Prämien ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />

17.3 Ein Rückkauf zieht die Konsequenzen der nicht widmungsgemäßen Verwendung gemäß §<br />

108i Abs 1 Z1 EStG nach sich.


17.4 Es ist zu beachten, dass die Kapitalgarantie nur zum Vertragsende greift.<br />

17.5 Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechtsänderungsgesetzes<br />

2006<br />

§ 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />

Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten<br />

kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die<br />

rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden,<br />

der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren<br />

oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der<br />

Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien<br />

<strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen<br />

Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren<br />

Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.<br />

Artikel 18 Wie wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt?<br />

18.1 Wir ermitteln den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung dadurch, dass wir die Zahl der<br />

Fondsanteile, welche an die <strong>Versicherung</strong> gebunden sind, mit dem am Bewertungsstichtag<br />

gültigen Rücknahmepreis, bei Fremdwährungen umgerechnet in Euro, eines Fondsanteiles<br />

multiplizieren. Der Bewertungsstichtag ist der letzte Börsentag eines Monats.<br />

18.2 Endet die <strong>Versicherung</strong> durch Ablauf oder Kündigung, legen wir der Ermittlung der Deckungsrückstellung<br />

den dem Ablauf letztvorangegangenen Bewertungsstichtag zugrunde. Endet die<br />

<strong>Versicherung</strong> durch Tod der versicherten Person, wird der Bewertungsstichtag herangezogen,<br />

der der Meldung des Todesfalls unmittelbar vorangegangen ist.<br />

Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?<br />

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist nicht gewinnbeteiligt.<br />

Artikel 20 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?<br />

20.1 Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />

in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir dem <strong>Versicherung</strong>snehmer für<br />

unsere Leistungen im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Kosten zur Deckung<br />

des Ablebensrisikos (Risikoprämie/Risikokosten) (Artikel 20.2), die Abschlusskosten<br />

(Artikel 20.3) und Verwaltungskosten (Artikel 20.4) sowie Gebühren (Artikel 20.6). Die jährlichen<br />

Kosten sind von mehreren Faktoren insbesondere des Geldwertes der Deckungsrückstellung<br />

abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden.<br />

Erläuterungen zur Gesamtkostenbelastung können dem Punkt „Entwicklung des Veranlagungskapitals“<br />

des Antrags entnommen werden. Durch Vergleich der jeweiligen Werte in der<br />

Spalte „Prämiensumme“ mit der Spalte „Fondsvermögen“ in der Tabelle im Antrag sind die<br />

jeweilige Gesamtkostenbelastung bei einer Performance (Wertentwicklung) von 0% ersichtlich.<br />

20.2 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) in Höhe von 1,5 % der Prämie<br />

entnehmen wir der einbezahlten Prämien (Artikel 20.121.1).<br />

20.3 Die Abschlusskosten betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 5,5 %<br />

der 20fachen Jahresnettoprämie, bei Zuzahlungen maximal 4 % der Nettoeinmalprämie und<br />

werden in den ersten 5 Jahren monatlich anteilig, bei Prämienfälligkeit von der Prämie, ansonsten<br />

von der Deckungsrückstellung abgezogen.<br />

9


20.4 Die jährlichen Verwaltungskosten betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal<br />

5,0 % der Jahresnettoprämie. Bei Zuzahlungen betragen die jährlichen Verwaltungskosten<br />

in den ersten 5 Jahren der Vertragslaufzeit 0,96 % der Nettoeinmalprämie und in den<br />

Folgejahren 0,16 % der Nettoeinmalprämie. Bei prämienfrei gestellten <strong>Versicherung</strong>sverträgen<br />

betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,16 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten<br />

Nettoprämien. Die Verwaltungskosten werden bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung<br />

anteilig von der Prämie, bei Zuzahlungen und bei prämienfrei gestellten <strong>Versicherung</strong>sverträgen<br />

monatlich von der Deckungsrückstellung abgezogen.<br />

20.5 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach Artikel 20.1 sind Teil der versicherungsmathematischen<br />

Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende<br />

Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />

(FMA) jederzeit überprüfbar.<br />

20.6 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf<br />

und Verkauf von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich für den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer unmittelbar durch Verminderung der Werte seiner Fondsanteile aus.<br />

20.7 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 20.8 und 20.9) verrechnen wir angemessene<br />

Gebühren.<br />

Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Aufwendungen können<br />

bei uns erfragt, unserer Homepage www.bawagpsk-versicherung.at entnommen oder auf<br />

Wunsch zugesandt werden.<br />

20.8 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendungen sind beispielsweise:<br />

- Mahnung<br />

- Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der Mahnung<br />

- Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren<br />

20.9 Durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer veranlasste Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung<br />

sind beispielsweise:<br />

- Ausstellen einer Duplikatspolizze<br />

- Abschriften der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />

- Änderung der Zahlungsweise<br />

- Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung)<br />

- Umfangreiche Vertragsbeauskunftungen<br />

20.10 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne<br />

dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu verlangen.<br />

Artikel 21<br />

Wie erfolgt die Veranlagung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge?<br />

21.1 Die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer eingezahlte Prämie teilen wir in<br />

– eine investierte Prämie,<br />

– eine Risikoprämie und<br />

– Kostenteile.<br />

21.2 Die investierte Prämie für die Zukunftsvorsorge veranlagen wir in einen Investmentfonds entsprechend<br />

den gesetzlichen Bestimmungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge<br />

nach § 108h (1) EStG. Als Bewertungsstichtag für die Veranlagung der Erstprämie gilt der<br />

letzte Börsentag des laufenden Monats. Für die Veranlagung der Folgeprämie gilt als Stichtag<br />

der letzte Börsentag des Vormonats.<br />

21.3 Bei Vertragsbeginn investieren wir zunächst in einen bestehenden Fonds, dessen Laufzeitende<br />

am nächsten zum vereinbarten Vertragsende liegt. Zum Ablauf dieser Erstveranlagung<br />

übertragen wir das vorhandene Vermögen in einen Folgefonds, der die längst mögliche Laufzeit<br />

innerhalb der Restvertragslaufzeit ermöglicht.<br />

10


Derartige Übertragungen führen wir bis zum Vertragsende fort. Im ersten Quartal des Kalenderjahres,<br />

das der Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten folgt, erfolgt eine Übertragung<br />

des vorhandenen Fondsvermögens in den Fonds mit niedrigerer Aktienquote gemäß<br />

§ 108h (1) Z 2c EStG (Lebenszyklusmodell). Für den Fall, dass sich die gesetzlichen oder<br />

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so ändern, dass die Veranlagung in Fonds nicht mehr<br />

möglich ist, werden wir unter Wahrung der Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, eine andere<br />

zu diesem Zeitpunkt mögliche Veranlagungsform auswählen.<br />

21.4 Die vom Staat rückerstattete Lohn- bzw. Einkommensteuer schreiben wir dem Investmentfonds<br />

gut.<br />

21.5 Die zur Deckung der Kosten (Artikel 20) bestimmten Teile entnehmen wir bei Prämienfälligkeit<br />

anteilig von der Prämie, ansonsten von der Deckungsrückstellung.<br />

21.6 Die jeweilige Höhe der Ablebensleistung richtet sich nach dem Tarif und dem Alter des Versicherten.<br />

21.7 Wird der Investmentfonds gekündigt oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden<br />

wir unter Wahrung der Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers einen anderen Fonds auswählen.<br />

Die Höhe der Prämie wird dadurch nicht verändert.<br />

Artikel 22 Dynamikklausel<br />

Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im <strong>Versicherung</strong>svertrag vorgesehenen laufenden<br />

Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.<br />

22.1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge?<br />

Die vereinbarte Prämie erhöht sich jährlich im selben Ausmaß wie die maximal förderbare<br />

Prämiensumme nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes im Verhältnis zum Vorjahr<br />

steigt.<br />

22.2 Zu welchem Zeitpunkt ändern sich Prämien und <strong>Versicherung</strong>sleistungen?<br />

Die Erhöhung der Prämie und die Festsetzung der <strong>Versicherung</strong>ssummen für den Ablebensfall<br />

erfolgen jeweils zum Jahrestag des Vertragsbeginnes. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz aus der<br />

jeweiligen Prämienerhöhung beginnt am Erhöhungstermin. Der Zeitpunkt der ersten Wertsteigerung<br />

findet sich in der Polizze angedruckt.<br />

22.3 Welche Auswirkung hat die Dynamikklausel auf den Ablebensschutz?<br />

Jede Erhöhung bildet mit der zugrundeliegenden <strong>Versicherung</strong> eine Einheit. Mit jeder Prämienerhöhung<br />

wird auch die <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Ablebensfall neu festgesetzt.<br />

22.4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung?<br />

Alle im Rahmen des <strong>Versicherung</strong>svertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die<br />

<strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auf die Erhöhung<br />

der <strong>Versicherung</strong>sleistungen. Die Erhöhung der <strong>Versicherung</strong>sleistung aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

setzt die Frist gemäß Artikel 2.2 und Artikel 3 der vorliegenden Bedingungen<br />

für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge – Beantwortung der Antragsfragen und Selbstmord<br />

– nicht erneut in Kraft.<br />

22.5 Wann endet die planmäßige Erhöhung der Prämien?<br />

- Befristung: Die letzte Prämienerhöhung führen wir fünf Jahre vor Vertragsablauf durch.<br />

11


- Kündigung: Die Dynamikklausel kann durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer durch Erklärung in<br />

geschriebener Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

ganz oder teilweise gekündigt bzw. der Vertrag in einen prämienfreien umgewandelt wird.<br />

22.6 Was gilt bei Zahlungsverzug?<br />

Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen der Artikel 2.5, 2.6 und 2.7 der vorliegenden<br />

Bedingungen für die Zukunftsvorsorge mit Dynamisierung in der prämienbegünstigten Lebensversicherung.<br />

Artikel 23 Wie ist die Besteuerung geregelt?<br />

Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuerlichen<br />

Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der <strong>Versicherung</strong>sleistung oder eine andere<br />

Besteuerung des <strong>Versicherung</strong>svertrages zur Folge haben.<br />

Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur<br />

prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“.<br />

12


Anhang<br />

Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem.<br />

§§ 5b, 5c und 165a VersVG<br />

§5b VersVG<br />

(1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten<br />

persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />

auszuhändigen.<br />

(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er<br />

1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />

2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung<br />

der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen<br />

der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder<br />

3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen <strong>Versicherung</strong>svermittler<br />

in der Form “<strong>Versicherung</strong>sagent” erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und<br />

137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen<br />

nicht erhalten hat.<br />

(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden<br />

rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt<br />

worden sind.<br />

(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten<br />

Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein<br />

und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht<br />

belehrt worden ist.<br />

(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn<br />

die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen<br />

Monat nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung über das<br />

Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer<br />

Dauer entsprechende Prämie.<br />

(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.<br />

§5c VersVG<br />

(1) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in<br />

geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorläufige<br />

Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

1. der <strong>Versicherung</strong>sschein und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen<br />

über die Prämienfestsetzung oder -änderung,<br />

2. die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit<br />

§ 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und<br />

3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht<br />

zugegangen sind.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit<br />

weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang<br />

des <strong>Versicherung</strong>sscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.<br />

13


§165a VersVG<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom<br />

Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige<br />

Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />

(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1<br />

VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor<br />

dem <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Anschrift bekannt wird.<br />

(2a) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum<br />

Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt<br />

worden ist.<br />

(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge<br />

mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.<br />

§ 9a VAG:<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im<br />

Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über<br />

1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens, gegebenenfalls<br />

auch der Zweigniederlassung, über die der <strong>Versicherung</strong>svertrag abgeschlossen<br />

wird,<br />

2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt<br />

werden kann, das vom <strong>Versicherung</strong>sunternehmen vorgeschlagene Recht,<br />

3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder<br />

sonstigen Stelle, an die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffende Beschwerden gerichtet<br />

werden können,<br />

4. die Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />

5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,<br />

6. die Umstände, unter denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />

widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.<br />

...<br />

§ 18b VAG:<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages über ein im Inland<br />

belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten<br />

gemäß § 9a schriftlich zu informieren über<br />

1. die Leistungen des Versicherers und die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer hinsichtlich dieser<br />

Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,<br />

2. die Voraussetzungen, unter denen der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet,<br />

3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,<br />

4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />

5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,<br />

6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen<br />

Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />

7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur<br />

Berechnung der <strong>Versicherung</strong>sleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen<br />

Lebensversicherung,<br />

8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen<br />

einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,<br />

9. die für die <strong>Versicherung</strong> geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf<br />

hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen<br />

Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein<br />

kann,<br />

10. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.<br />

...<br />

14


§ 137f GewO<br />

….<br />

(7) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem <strong>Versicherung</strong>skunden<br />

bei Abschluss jedes ersten <strong>Versicherung</strong>svertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung<br />

des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden<br />

gegeben werden:<br />

1. seinen Namen und seine Anschrift;<br />

2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung<br />

überprüfen lässt;<br />

3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder<br />

am Kapital eines bestimmten <strong>Versicherung</strong>sunternehmens hält;<br />

4. ob ein bestimmtes <strong>Versicherung</strong>sunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem<br />

Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte<br />

oder am Kapital hält;<br />

5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die <strong>Versicherung</strong>svermittlung<br />

(8) Bei einem Beratungsgespräch hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler entweder in der Form “<strong>Versicherung</strong>sagent”<br />

oder in der Form “<strong>Versicherung</strong>smakler und Berater in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten”<br />

tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der<br />

<strong>Versicherung</strong>svermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:<br />

1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder<br />

2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder<br />

a) verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen<br />

<strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschließlich mit einem <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

zu tätigen.<br />

In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger<br />

<strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über<br />

dieses Recht zu informieren ist oder<br />

b) zwar nicht verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen<br />

<strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschliesslich mit einem <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen<br />

nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.<br />

In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit,<br />

mit denen er <strong>Versicherung</strong>sgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.<br />

….<br />

§ 137g GewO<br />

(1) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des<br />

Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrags hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler<br />

vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden<br />

gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden<br />

diesem zu einem bestimmten <strong>Versicherung</strong>sprodukt erteilten Rat genau anzugeben.<br />

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der<br />

Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>en für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der<br />

Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend<br />

die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung),<br />

ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie<br />

02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen,<br />

ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.<br />

§ 137h GewO<br />

(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen<br />

sind wie folgt zu geben:<br />

1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen<br />

dauerhaften Datenträger;<br />

2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;<br />

15


3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.<br />

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde<br />

dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen<br />

Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach<br />

Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrags erteilt.<br />

(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten<br />

Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />

an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in<br />

der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrags zu<br />

erteilen.<br />

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten<br />

des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz<br />

durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und<br />

8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte<br />

regeln.<br />

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