AVB ZVE - BAWAG PSK Versicherung
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<strong>Versicherung</strong>sbedingungen zur<br />
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge<br />
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung,<br />
gültig für die Zukunftsvorsorge mit staatlicher Prämienförderung lt. §108g bis i EStG<br />
der <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG<br />
Stand 09/2013<br />
50371
Inhaltsverzeichnis<br />
Begriffsbestimmungen ____________________________________________________________ 4<br />
Artikel 1 Was bietet die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge? _____________________________ 4<br />
Artikel 2 Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer? _________________________________ 4<br />
Artikel 3 Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ____________________________________ 5<br />
Artikel 4 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz? ________________________________________ 5<br />
Artikel 5 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ________________________ 6<br />
Artikel 6 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? _______________________ 6<br />
Artikel 7 Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen? ____________________ 6<br />
Artikel 8 Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung? __________________________________________ 7<br />
Artikel 9 Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun? _____________________________ 7<br />
Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht werden? _ 7<br />
Artikel 11 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ________________________________ 7<br />
Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? ______________________________ 7<br />
Artikel 13 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer? ____________________________ 7<br />
Artikel 14 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung? ______________________________ 7<br />
Artikel 15 Wann kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge geändert oder der<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrag prämienfrei gestellt werden? _______________________________ 8<br />
Artikel 16 Wann und wie kann über die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verfügt werden? _ 8<br />
Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? _______________ 8<br />
Artikel 18 Wie wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt? ________________________ 9<br />
Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? _______________________________________ 9<br />
Artikel 20 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? _________________________________ 9<br />
Artikel 21 Wie erfolgt die Veranlagung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge? ____________ 10<br />
Artikel 22 Dynamikklausel _________________________________________________________ 11<br />
Artikel 23 Wie ist die Besteuerung geregelt? ___________________________________________ 12<br />
Anhang Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem. §§ 5b, 5c und<br />
165a VersVG ___________________________________________________________ 13<br />
2
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
notwendig.<br />
Bezugsberechtigter<br />
(Begünstigter)<br />
Deckungsrückstellung<br />
EStG<br />
Geldwert der Deckungsrückstellung<br />
Geschriebene Form<br />
Kapitalgarantie<br />
Modellrechnung<br />
Rückkaufswert<br />
Investierte Prämie<br />
Tarif/versicherungsmathematische<br />
Grundlagen<br />
(Geschäftsplan)<br />
Versicherer<br />
Versicherter<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
<strong>Versicherung</strong>sprämie<br />
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers<br />
genannt ist.<br />
ist die Summe der dieser prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge<br />
zugrunde liegenden Investmentfondsanteile. Die Deckungsrückstellung<br />
ergibt sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile<br />
für Kosten und Risiko und unter Berücksichtigung der<br />
Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds.<br />
Einkommensteuergesetz.<br />
ermittelt sich durch Multiplikation der Fondsanteile mit dem zum<br />
Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis des Fondsanteils.<br />
bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus<br />
dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.<br />
Kapitalgarantie bedeutet, dass zum Vertragsende die Summe der<br />
eingezahlten förderbaren Prämien (einbezahlte Prämien abzüglich<br />
der Prämienanteile für den Ablebensschutz) und der staatlichen<br />
Förderungen garantiert wird.<br />
ist die individuell auf den Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen<br />
Vertragsentwicklung, insbesondere der Rückkaufswerte und<br />
der Ablebenswerte, unter der Annahme der dort ausgewiesenen<br />
Wertentwicklung.<br />
ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt<br />
(rückgekauft) wird.<br />
ist die eingezahlte Prämie abzüglich der Risikoprämie sowie der<br />
anteiligen Abschlusskosten und der Verwaltungskosten.<br />
Mit dem Erwerb dieses Lebensversicherungsproduktes hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung<br />
nach diesem Tarif. Der Tarif U-P13A enthält sämtliche versicherungsmathematische<br />
Grundlagen, um die <strong>Versicherung</strong>sleistungen<br />
berechnen zu können. Dieser wurde der FMA (Finanzmarktaufsicht)<br />
übermittelt und darf während der Vertragslaufzeit nicht mehr einseitig<br />
verändert werden. Er liegt zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft<br />
auf.<br />
ist die <strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße<br />
4.<br />
ist die Person, deren Leben versichert ist.<br />
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und<br />
Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag.<br />
ist das vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu zahlende Entgelt.<br />
3
Artikel 1<br />
Was bietet die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge?<br />
1.1 Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist eine fondsgebundene Lebensversicherung und<br />
bietet <strong>Versicherung</strong>sleistungen im Er- und Ablebensfall. Sie heißt fondsgebunden, da die Veranlagung<br />
überwiegend in Investmentfonds in Form von Fondsanteilen erfolgt; diese bilden die<br />
Deckungsrückstellung des Vertrages.<br />
1.2 Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist ein förderungswürdiges Produkt im Sinne des §<br />
108g EStG. Aufgrund der Prämienzahlung ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer berechtigt, einen Antrag<br />
auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu stellen.<br />
1.3 Wir garantieren, dass der bei Ablauf des Vertrages zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag<br />
im Falle einer Verrentung nicht geringer ist als die Summe der eingezahlten Prämien abzüglich<br />
der Risikoprämie für den Ablebensschutz zuzüglich der staatlichen Förderungsleistungen<br />
lt. § 108g EStG für diesen Vertrag. Diese Kapitalgarantie gilt auch im Falle der Kapitalauszahlung<br />
gemäß § 108i (1) Z 1 EStG bei Ablauf des Vertrages.<br />
Artikel 2<br />
Welche Pflichten hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer?<br />
2.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer stellt einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer prämienbegünstigten<br />
Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet<br />
den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen<br />
bzw. zu beantworten.<br />
2.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von<br />
drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt<br />
der <strong>Versicherung</strong>sfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser<br />
Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der<br />
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten,<br />
wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt<br />
des <strong>Versicherung</strong>sfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss<br />
auf den Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag<br />
jederzeit anfechten.<br />
2.3 An den Antrag ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.<br />
2.4 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sprämien an uns kostenfrei<br />
und rechtzeitig zu bezahlen. Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn des<br />
jeweiligen <strong>Versicherung</strong>sjahres fällig werden. Sie können je nach Vereinbarung auch halbjährlich,<br />
vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist jedoch<br />
nur zum Jahrestag des <strong>Versicherung</strong>sbeginnes möglich. Im <strong>Versicherung</strong>sfall (Artikel 8, Artikel<br />
16) werden die offenen Raten des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres in Abzug gebracht.<br />
2.5 Die erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn fällig<br />
und ist sodann zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab dem in<br />
der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen.<br />
2.6 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei<br />
und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der<br />
rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir<br />
die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend<br />
machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zu bezahlen.<br />
2.7 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine<br />
Mahnung. Bezahlt der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung<br />
festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf<br />
4
der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn der <strong>Versicherung</strong>snehmer war an der rechtzeitigen<br />
Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz auf einen prämienfreien Wert oder entfällt (Artikel 15.2).<br />
2.8 Für die Stichtagsveranlagung gemäß Artikel 21 ist bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung<br />
ein permanenter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Laufzeit Voraussetzung.<br />
Die Prämien zu Verträgen mit laufender Prämienzahlung können nur im Lastschriftenverfahren<br />
bezahlt werden. Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ein.<br />
Ist dies nicht möglich, werden wir den <strong>Versicherung</strong>snehmer davon verständigen und einen<br />
neuerlichen Einziehungsversuch durchführen. Ist ein neuerlicher Einziehungsversuch erfolglos,<br />
können wir den Vertrag kündigen.<br />
2.9 Erfolgt die Zahlung anders als im Lastschriftenverfahren, so können Fondsanteile erst zum<br />
nächstmöglichen, dem Eingang der Prämie folgenden, Termin angeschafft werden.<br />
Die Prämien bleiben bis zu diesem Zeitpunkt unverzinst.<br />
2.10 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat die Verpflichtung auf Anforderung die gewünschte Polizze an<br />
uns zu übermitteln und die nicht angeforderten Exemplare nach Erlöschen des Vertrages zu<br />
vernichten.<br />
Artikel 3<br />
Wie umfassend ist der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
3.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der<br />
<strong>Versicherung</strong>sfall beruht.<br />
3.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung<br />
oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages<br />
leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />
Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen<br />
voller <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
3.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der<br />
Unruhestifter leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />
3.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen<br />
oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch<br />
verursachten <strong>Versicherung</strong>sfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung.<br />
Artikel 4<br />
Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
4.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch<br />
Zustellung der Polizze erklärt haben und der <strong>Versicherung</strong>snehmer die erste Prämie rechtzeitig<br />
(Artikel 2.5) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn besteht<br />
kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
4.2 Der <strong>Versicherung</strong>svertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.<br />
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen,<br />
höchstens auf EUR 73.000,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben<br />
Versicherten beantragt sind.<br />
Der vorläufige Sofortschutz gilt,<br />
- wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist,<br />
- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und<br />
- soweit die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse (Artikel<br />
2.2, Artikel 3) vorsehen.<br />
5
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in den Geschäftsräumen der<br />
<strong>BAWAG</strong> P.S.K. <strong>Versicherung</strong> AG, frühestens aber mit dem beantragten <strong>Versicherung</strong>sbeginn.<br />
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze, der Ablehnung des Antrages o-<br />
der mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist. Sollte der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten, so erlischt der vorläufige<br />
Sofortschutz ebenfalls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall sechs<br />
Wochen nach Antragstellung.<br />
Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die bis zu diesem<br />
Zeitpunkt angefallene Risikoprämie zuzüglich der Kosten.<br />
Artikel 5<br />
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?<br />
5.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag verlangen wir die Übergabe der Polizze.<br />
Ebenso können wir Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden<br />
Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung und<br />
des Nachweises der Identität des Überbringers abhängig machen.<br />
5.2 Im Ablebensfall des Versicherten ist zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche<br />
Sterbeurkunde vorzulegen. Zusätzlich können wir ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen.<br />
Die für das Ablebensjahr rückerstattete Lohn -bzw. Einkommensteuer bleibt beim Versicherer.<br />
5.3 Die <strong>Versicherung</strong>sleistung wird nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles und Abschluss der Erhebungen<br />
zu <strong>Versicherung</strong>sfall und Leistungsumfang fällig.<br />
Die Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen.<br />
5.4 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugsberechtigten genanntes Konto in Österreich<br />
überweisen, über welches der Bezugsberechtigte ausschließlich verfügungsberechtigt<br />
ist. Gegebenenfalls ist ein solches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. Wir können<br />
verlangen, dass uns bei sonstigem Aufschub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis<br />
vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensionsfälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht<br />
empfangene Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt werden.<br />
5.5 Bei Überweisungen an einen außerhalb der Europäischen Union wohnhaften Bezugsberechtigten<br />
trägt dieser die Gefahr und die Kosten.<br />
Artikel 6<br />
Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung?<br />
Eine Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung ist bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge<br />
nicht möglich.<br />
Artikel 7<br />
Was gilt für Erklärungen, die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffen?<br />
Alle Erklärungen und Informationen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, Versicherten und sonstigen<br />
Dritten im Zusammenhang mit dem <strong>Versicherung</strong>svertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen<br />
Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen<br />
müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken<br />
oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem<br />
Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und<br />
Informationen (mit Unterschrift) sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.<br />
Nach Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine<br />
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.<br />
Änderungen der Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben.<br />
Solange der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gel-<br />
6
ten Zusendungen des Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zugegangen.<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine<br />
Person innerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an<br />
den <strong>Versicherung</strong>snehmer entgegenzunehmen.<br />
Artikel 8<br />
Wer erhält die <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />
8.1 Im Erlebensfall erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer zur weiteren Verwendung gemäß Artikel 16<br />
dieser Bedingungen die Leistung, die sich aus der vorhandenen Deckungsrückstellung bei<br />
Vertragsablauf ergibt, mindestens jedoch die Garantiesumme laut Artikel 1.3 dieser Bedingungen.<br />
8.2 Im Ablebensfall erhält der Bezugsberechtigte die Leistung einer für jedes Kalenderjahr neu<br />
festgesetzten <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Ablebensfall (siehe jedoch Artikel 15.2). Zusätzlich<br />
steht die Leistung aus der vorhandenen Deckungsrückstellung unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Regelungen für den Ablebensfall zur Verfügung.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer bestimmt, wer für die Hinterbliebenenleistung bezugsberechtigt ist.<br />
Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des <strong>Versicherung</strong>sfalles.<br />
Bis dahin kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.<br />
Artikel 9<br />
Was ist bei Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde zu tun?<br />
Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Verlust der <strong>Versicherung</strong>surkunde in geschriebener<br />
Form anzeigt, werden wir ihm eine Ersatz-Urkunde ausstellen.<br />
Artikel 10 Wie lange können Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag geltend gemacht werden?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann Ansprüche aus seinem <strong>Versicherung</strong>svertrag innerhalb von 3<br />
Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch<br />
einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf<br />
die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren<br />
die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.<br />
Artikel 11 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden?<br />
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.<br />
Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen?<br />
Vertragsgrundlagen sind der Antrag samt Anlagen, die Polizze, der dem Vertrag zugrunde liegende<br />
Tarif, die Modellrechnung und die vorliegenden <strong>Versicherung</strong>sbedingungen.<br />
Artikel 13 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer?<br />
Der Versicherer und der diesem <strong>Versicherung</strong>svertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der<br />
Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.<br />
Bei Beschwerden kann sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer auch an die FMA wenden.<br />
Artikel 14 Wo ist der Erfüllungsort der <strong>Versicherung</strong>sleistung?<br />
Erfüllungsort für die <strong>Versicherung</strong>sleistung sind die Geschäftsräume der <strong>BAWAG</strong> P.S.K.<br />
7
8<br />
<strong>Versicherung</strong> AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4.<br />
Artikel 15 Wann kann die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge geändert oder der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
prämienfrei gestellt werden?<br />
15.1 Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann fristgemäß die Änderung der <strong>Versicherung</strong> in der Weise verlangen,<br />
dass die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird.<br />
Sollte in diesem Fall die Änderung der förderbaren Prämie im gleichen Kalenderjahr nicht<br />
möglich sein, wird diese im darauf folgenden Jahr durchgeführt.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann den <strong>Versicherung</strong>svertrag durch Erklärung in geschriebener<br />
Form prämienfrei stellen:<br />
- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,<br />
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten <strong>Versicherung</strong>sjahres.<br />
15.2 Verlangt der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine derartige Änderung, so errechnet sich der prämienfreie<br />
Wert aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und entfällt bzw. reduziert sich die<br />
Leistung im Ablebensfall. Die prämienfreien <strong>Versicherung</strong>ssummen zum Ende eines jeden<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahres sind aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages ersichtlich.<br />
Diese Werte werden mit einer fiktiven Fondsperformance (Wertentwicklung) von linear<br />
0% dargestellt und dienen ausschließlich dem Zweck der Illustration. Die tatsächlichen Werte<br />
können daher höher, aber auch niedriger sein als die angegebenen Werte.<br />
Artikel 16 Wann und wie kann über die Ansprüche aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag verfügt<br />
werden?<br />
Bei Ablauf des Vertrages kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer die Leistungen gemäß §108i EStG<br />
in Anspruch nehmen.<br />
a) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann das Kapital als lebenslange monatliche Alterspension beanspruchen.<br />
b) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann sich das angesparte Kapital auszahlen lassen (nicht widmungsgemäße<br />
Verwendung). Auch in diesem Fall kommt die Kapitalgarantie auf die Summe<br />
der eingezahlten Prämien abzüglich der Risikoprämie für den Ablebensschutz zuzüglich der<br />
staatlichen Förderungsleistungen zur Anwendung. Dabei sind die Bestimmungen des § 108g<br />
EStG, die eine Förderungsrückzahlung bzw. Nachversteuerung regeln, zu beachten.<br />
Artikel 17 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert?<br />
17.1 Frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindefrist kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
seine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge durch Erklärung in geschriebener Form kündigen:<br />
- jederzeit mit Wirkung auf den Schluss des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
- innerhalb eines <strong>Versicherung</strong>sjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende.<br />
17.2 Im Falle der Kündigung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge wird der Rückkaufswert<br />
ausbezahlt. Der Rückkaufswert entspricht dem Geldwert der Deckungsrückstellung (Artikel<br />
18.1) zum Bewertungsstichtag gemäß Artikel 18.2 abzüglich eines Stornofaktors (= Stornoabzug)<br />
in Höhe von 2 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung. Die Höhe des Stornoabzuges<br />
und die Höhe des Rückkaufswertes zum Ende eines jeden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
kann der entsprechenden Spalte in der Tabelle des Antrages entnommen werden. Diese Werte<br />
werden mit einer fiktiven Fondsperformance (Wertentwicklung) von linear 0% dargestellt<br />
und dienen ausschließlich dem Zweck der Illustration. Die tatsächlichen Werte können daher<br />
höher, aber auch niedriger sein als die angegebenen Werte. Die Rückzahlung der einbezahlten<br />
Prämien ist grundsätzlich ausgeschlossen.<br />
17.3 Ein Rückkauf zieht die Konsequenzen der nicht widmungsgemäßen Verwendung gemäß §<br />
108i Abs 1 Z1 EStG nach sich.
17.4 Es ist zu beachten, dass die Kapitalgarantie nur zum Vertragsende greift.<br />
17.5 Auszug aus dem <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz in der Fassung des <strong>Versicherung</strong>srechtsänderungsgesetzes<br />
2006<br />
§ 176 Abs. 5 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz<br />
Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten<br />
kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die<br />
rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden,<br />
der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren<br />
oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der<br />
Umwandlung in eine prämienfreie <strong>Versicherung</strong> für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien<br />
<strong>Versicherung</strong>sleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen<br />
Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren<br />
Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.<br />
Artikel 18 Wie wird der Geldwert der Deckungsrückstellung ermittelt?<br />
18.1 Wir ermitteln den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung dadurch, dass wir die Zahl der<br />
Fondsanteile, welche an die <strong>Versicherung</strong> gebunden sind, mit dem am Bewertungsstichtag<br />
gültigen Rücknahmepreis, bei Fremdwährungen umgerechnet in Euro, eines Fondsanteiles<br />
multiplizieren. Der Bewertungsstichtag ist der letzte Börsentag eines Monats.<br />
18.2 Endet die <strong>Versicherung</strong> durch Ablauf oder Kündigung, legen wir der Ermittlung der Deckungsrückstellung<br />
den dem Ablauf letztvorangegangenen Bewertungsstichtag zugrunde. Endet die<br />
<strong>Versicherung</strong> durch Tod der versicherten Person, wird der Bewertungsstichtag herangezogen,<br />
der der Meldung des Todesfalls unmittelbar vorangegangen ist.<br />
Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?<br />
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist nicht gewinnbeteiligt.<br />
Artikel 20 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?<br />
20.1 Die <strong>Versicherung</strong>ssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von den <strong>Versicherung</strong>sprämien<br />
in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir dem <strong>Versicherung</strong>snehmer für<br />
unsere Leistungen im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Kosten zur Deckung<br />
des Ablebensrisikos (Risikoprämie/Risikokosten) (Artikel 20.2), die Abschlusskosten<br />
(Artikel 20.3) und Verwaltungskosten (Artikel 20.4) sowie Gebühren (Artikel 20.6). Die jährlichen<br />
Kosten sind von mehreren Faktoren insbesondere des Geldwertes der Deckungsrückstellung<br />
abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden.<br />
Erläuterungen zur Gesamtkostenbelastung können dem Punkt „Entwicklung des Veranlagungskapitals“<br />
des Antrags entnommen werden. Durch Vergleich der jeweiligen Werte in der<br />
Spalte „Prämiensumme“ mit der Spalte „Fondsvermögen“ in der Tabelle im Antrag sind die<br />
jeweilige Gesamtkostenbelastung bei einer Performance (Wertentwicklung) von 0% ersichtlich.<br />
20.2 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) in Höhe von 1,5 % der Prämie<br />
entnehmen wir der einbezahlten Prämien (Artikel 20.121.1).<br />
20.3 Die Abschlusskosten betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 5,5 %<br />
der 20fachen Jahresnettoprämie, bei Zuzahlungen maximal 4 % der Nettoeinmalprämie und<br />
werden in den ersten 5 Jahren monatlich anteilig, bei Prämienfälligkeit von der Prämie, ansonsten<br />
von der Deckungsrückstellung abgezogen.<br />
9
20.4 Die jährlichen Verwaltungskosten betragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal<br />
5,0 % der Jahresnettoprämie. Bei Zuzahlungen betragen die jährlichen Verwaltungskosten<br />
in den ersten 5 Jahren der Vertragslaufzeit 0,96 % der Nettoeinmalprämie und in den<br />
Folgejahren 0,16 % der Nettoeinmalprämie. Bei prämienfrei gestellten <strong>Versicherung</strong>sverträgen<br />
betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,16 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten<br />
Nettoprämien. Die Verwaltungskosten werden bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung<br />
anteilig von der Prämie, bei Zuzahlungen und bei prämienfrei gestellten <strong>Versicherung</strong>sverträgen<br />
monatlich von der Deckungsrückstellung abgezogen.<br />
20.5 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach Artikel 20.1 sind Teil der versicherungsmathematischen<br />
Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende<br />
Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />
(FMA) jederzeit überprüfbar.<br />
20.6 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf<br />
und Verkauf von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich für den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer unmittelbar durch Verminderung der Werte seiner Fondsanteile aus.<br />
20.7 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 20.8 und 20.9) verrechnen wir angemessene<br />
Gebühren.<br />
Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Aufwendungen können<br />
bei uns erfragt, unserer Homepage www.bawagpsk-versicherung.at entnommen oder auf<br />
Wunsch zugesandt werden.<br />
20.8 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehraufwendungen sind beispielsweise:<br />
- Mahnung<br />
- Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von der Mahnung<br />
- Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren<br />
20.9 Durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer veranlasste Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung<br />
sind beispielsweise:<br />
- Ausstellen einer Duplikatspolizze<br />
- Abschriften der <strong>Versicherung</strong>surkunde<br />
- Änderung der Zahlungsweise<br />
- Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Abtretung oder Verpfändung)<br />
- Umfangreiche Vertragsbeauskunftungen<br />
20.10 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne<br />
dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen Gebühren zu verlangen.<br />
Artikel 21<br />
Wie erfolgt die Veranlagung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge?<br />
21.1 Die vom <strong>Versicherung</strong>snehmer eingezahlte Prämie teilen wir in<br />
– eine investierte Prämie,<br />
– eine Risikoprämie und<br />
– Kostenteile.<br />
21.2 Die investierte Prämie für die Zukunftsvorsorge veranlagen wir in einen Investmentfonds entsprechend<br />
den gesetzlichen Bestimmungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge<br />
nach § 108h (1) EStG. Als Bewertungsstichtag für die Veranlagung der Erstprämie gilt der<br />
letzte Börsentag des laufenden Monats. Für die Veranlagung der Folgeprämie gilt als Stichtag<br />
der letzte Börsentag des Vormonats.<br />
21.3 Bei Vertragsbeginn investieren wir zunächst in einen bestehenden Fonds, dessen Laufzeitende<br />
am nächsten zum vereinbarten Vertragsende liegt. Zum Ablauf dieser Erstveranlagung<br />
übertragen wir das vorhandene Vermögen in einen Folgefonds, der die längst mögliche Laufzeit<br />
innerhalb der Restvertragslaufzeit ermöglicht.<br />
10
Derartige Übertragungen führen wir bis zum Vertragsende fort. Im ersten Quartal des Kalenderjahres,<br />
das der Vollendung des 50. Lebensjahres des Versicherten folgt, erfolgt eine Übertragung<br />
des vorhandenen Fondsvermögens in den Fonds mit niedrigerer Aktienquote gemäß<br />
§ 108h (1) Z 2c EStG (Lebenszyklusmodell). Für den Fall, dass sich die gesetzlichen oder<br />
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so ändern, dass die Veranlagung in Fonds nicht mehr<br />
möglich ist, werden wir unter Wahrung der Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers, eine andere<br />
zu diesem Zeitpunkt mögliche Veranlagungsform auswählen.<br />
21.4 Die vom Staat rückerstattete Lohn- bzw. Einkommensteuer schreiben wir dem Investmentfonds<br />
gut.<br />
21.5 Die zur Deckung der Kosten (Artikel 20) bestimmten Teile entnehmen wir bei Prämienfälligkeit<br />
anteilig von der Prämie, ansonsten von der Deckungsrückstellung.<br />
21.6 Die jeweilige Höhe der Ablebensleistung richtet sich nach dem Tarif und dem Alter des Versicherten.<br />
21.7 Wird der Investmentfonds gekündigt oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden<br />
wir unter Wahrung der Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers einen anderen Fonds auswählen.<br />
Die Höhe der Prämie wird dadurch nicht verändert.<br />
Artikel 22 Dynamikklausel<br />
Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im <strong>Versicherung</strong>svertrag vorgesehenen laufenden<br />
Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.<br />
22.1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge?<br />
Die vereinbarte Prämie erhöht sich jährlich im selben Ausmaß wie die maximal förderbare<br />
Prämiensumme nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes im Verhältnis zum Vorjahr<br />
steigt.<br />
22.2 Zu welchem Zeitpunkt ändern sich Prämien und <strong>Versicherung</strong>sleistungen?<br />
Die Erhöhung der Prämie und die Festsetzung der <strong>Versicherung</strong>ssummen für den Ablebensfall<br />
erfolgen jeweils zum Jahrestag des Vertragsbeginnes. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz aus der<br />
jeweiligen Prämienerhöhung beginnt am Erhöhungstermin. Der Zeitpunkt der ersten Wertsteigerung<br />
findet sich in der Polizze angedruckt.<br />
22.3 Welche Auswirkung hat die Dynamikklausel auf den Ablebensschutz?<br />
Jede Erhöhung bildet mit der zugrundeliegenden <strong>Versicherung</strong> eine Einheit. Mit jeder Prämienerhöhung<br />
wird auch die <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Ablebensfall neu festgesetzt.<br />
22.4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung?<br />
Alle im Rahmen des <strong>Versicherung</strong>svertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die<br />
<strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auf die Erhöhung<br />
der <strong>Versicherung</strong>sleistungen. Die Erhöhung der <strong>Versicherung</strong>sleistung aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
setzt die Frist gemäß Artikel 2.2 und Artikel 3 der vorliegenden Bedingungen<br />
für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge – Beantwortung der Antragsfragen und Selbstmord<br />
– nicht erneut in Kraft.<br />
22.5 Wann endet die planmäßige Erhöhung der Prämien?<br />
- Befristung: Die letzte Prämienerhöhung führen wir fünf Jahre vor Vertragsablauf durch.<br />
11
- Kündigung: Die Dynamikklausel kann durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer durch Erklärung in<br />
geschriebener Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner, wenn der <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
ganz oder teilweise gekündigt bzw. der Vertrag in einen prämienfreien umgewandelt wird.<br />
22.6 Was gilt bei Zahlungsverzug?<br />
Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen der Artikel 2.5, 2.6 und 2.7 der vorliegenden<br />
Bedingungen für die Zukunftsvorsorge mit Dynamisierung in der prämienbegünstigten Lebensversicherung.<br />
Artikel 23 Wie ist die Besteuerung geregelt?<br />
Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden<br />
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuerlichen<br />
Rahmenbedingungen kann eine Verminderung der <strong>Versicherung</strong>sleistung oder eine andere<br />
Besteuerung des <strong>Versicherung</strong>svertrages zur Folge haben.<br />
Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur<br />
prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“.<br />
12
Anhang<br />
Auszug aus wichtigen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktrittsrecht gem.<br />
§§ 5b, 5c und 165a VersVG<br />
§5b VersVG<br />
(1) Gibt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten<br />
persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung<br />
auszuhändigen.<br />
(2) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er<br />
1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,<br />
2. die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung<br />
der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen<br />
der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder<br />
3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen <strong>Versicherung</strong>svermittler<br />
in der Form “<strong>Versicherung</strong>sagent” erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und<br />
137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen<br />
nicht erhalten hat.<br />
(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, dass die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden<br />
rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt<br />
worden sind.<br />
(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten<br />
Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem <strong>Versicherung</strong>snehmer der <strong>Versicherung</strong>sschein<br />
und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht<br />
belehrt worden ist.<br />
(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn<br />
die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen<br />
Monat nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins einschließlich einer Belehrung über das<br />
Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer<br />
Dauer entsprechende Prämie.<br />
(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.<br />
§5c VersVG<br />
(1) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in<br />
geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem <strong>Versicherung</strong>snehmer vorläufige<br />
Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />
(2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
1. der <strong>Versicherung</strong>sschein und die <strong>Versicherung</strong>sbedingungen einschließlich der Bestimmungen<br />
über die Prämienfestsetzung oder -änderung,<br />
2. die in §§ 9a und 18b VAG sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit<br />
§ 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und<br />
3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht<br />
zugegangen sind.<br />
(3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem <strong>Versicherung</strong>snehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit<br />
weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang<br />
des <strong>Versicherung</strong>sscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.<br />
13
§165a VersVG<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom<br />
Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. Hat der Versicherer vorläufige<br />
Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.<br />
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1<br />
VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor<br />
dem <strong>Versicherung</strong>snehmer diese Anschrift bekannt wird.<br />
(2a) Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so beginnt die Frist zum<br />
Rücktritt nach Abs. 1 und 2 erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt<br />
worden ist.<br />
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge<br />
mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten.<br />
§ 9a VAG:<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines Direktversicherungsvertrages über ein im<br />
Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über<br />
1. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des <strong>Versicherung</strong>sunternehmens, gegebenenfalls<br />
auch der Zweigniederlassung, über die der <strong>Versicherung</strong>svertrag abgeschlossen<br />
wird,<br />
2. das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt<br />
werden kann, das vom <strong>Versicherung</strong>sunternehmen vorgeschlagene Recht,<br />
3. Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder<br />
sonstigen Stelle, an die den <strong>Versicherung</strong>svertrag betreffende Beschwerden gerichtet<br />
werden können,<br />
4. die Laufzeit des <strong>Versicherung</strong>svertrages,<br />
5. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,<br />
6. die Umstände, unter denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer den Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages<br />
widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.<br />
...<br />
§ 18b VAG:<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrages über ein im Inland<br />
belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten<br />
gemäß § 9a schriftlich zu informieren über<br />
1. die Leistungen des Versicherers und die dem <strong>Versicherung</strong>snehmer hinsichtlich dieser<br />
Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,<br />
2. die Voraussetzungen, unter denen der <strong>Versicherung</strong>svertrag endet,<br />
3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,<br />
4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien <strong>Versicherung</strong>sleistungen,<br />
5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,<br />
6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen<br />
Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,<br />
7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur<br />
Berechnung der <strong>Versicherung</strong>sleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen<br />
Lebensversicherung,<br />
8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie die Voraussetzungen<br />
einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,<br />
9. die für die <strong>Versicherung</strong> geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf<br />
hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen<br />
Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein<br />
kann,<br />
10. bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.<br />
...<br />
14
§ 137f GewO<br />
….<br />
(7) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem <strong>Versicherung</strong>skunden<br />
bei Abschluss jedes ersten <strong>Versicherung</strong>svertrags und nötigenfalls bei Änderung oder Erneuerung<br />
des Vertrags folgende Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden<br />
gegeben werden:<br />
1. seinen Namen und seine Anschrift;<br />
2. in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung<br />
überprüfen lässt;<br />
3. ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH an den Stimmrechten oder<br />
am Kapital eines bestimmten <strong>Versicherung</strong>sunternehmens hält;<br />
4. ob ein bestimmtes <strong>Versicherung</strong>sunternehmen oder dessen Mutterunternehmen an seinem<br />
Unternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 vH der Stimmrechte<br />
oder am Kapital hält;<br />
5. Angaben über Beschwerdemöglichkeiten betreffend die <strong>Versicherung</strong>svermittlung<br />
(8) Bei einem Beratungsgespräch hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler entweder in der Form “<strong>Versicherung</strong>sagent”<br />
oder in der Form “<strong>Versicherung</strong>smakler und Berater in <strong>Versicherung</strong>sangelegenheiten”<br />
tätig zu werden. Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der<br />
<strong>Versicherung</strong>svermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesem mitzuteilen:<br />
1. ob er seinen Rat gemäß Absatz 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder<br />
2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder<br />
a) verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen<br />
<strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschließlich mit einem <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />
zu tätigen.<br />
In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger<br />
<strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über<br />
dieses Recht zu informieren ist oder<br />
b) zwar nicht verpflichtet ist, <strong>Versicherung</strong>svermittlungsgeschäfte bezüglich des vertragsgegenständlichen<br />
<strong>Versicherung</strong>sprodukts ausschliesslich mit einem <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />
zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindungen<br />
nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z 1) stützt.<br />
In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der <strong>Versicherung</strong>sunternehmen mit,<br />
mit denen er <strong>Versicherung</strong>sgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.<br />
….<br />
§ 137g GewO<br />
(1) Der <strong>Versicherung</strong>svermittler hat den Kunden, abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen<br />
<strong>Versicherung</strong>svertrags, entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnissen des<br />
Kunden zu beraten. Bei Abschluss eines <strong>Versicherung</strong>svertrags hat der <strong>Versicherung</strong>svermittler<br />
vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden, insbesondere anhand der vom Kunden<br />
gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden<br />
diesem zu einem bestimmten <strong>Versicherung</strong>sprodukt erteilten Rat genau anzugeben.<br />
(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 137f Abs. 7 und 8 bestehen nicht bei der<br />
Vermittlung von <strong>Versicherung</strong>en für Großrisiken im Sinne von Artikel 5 Buchstabe d) der<br />
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend<br />
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung),<br />
ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S. 3 in der Fassung der Richtlinie<br />
02/87/EG zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG über die Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen,<br />
ABl. Nr. L 77 vom 20. März 2002 S. 17 und bei der Rückversicherungsvermittlung.<br />
§ 137h GewO<br />
(1) Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehenden Auskünfte und Dokumentationen<br />
sind wie folgt zu geben:<br />
1. auf Papier oder auf einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen<br />
dauerhaften Datenträger;<br />
2. in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;<br />
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3. in deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache.<br />
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 reicht eine mündliche Auskunftserteilung aus, wenn der Kunde<br />
dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist. In diesen<br />
Fällen werden die Auskünfte in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form unmittelbar nach<br />
Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrags erteilt.<br />
(3) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so haben die vor dem Abschluss dem Kunden erteilten<br />
Auskünfte den Gemeinschaftsvorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen<br />
an Verbraucher zu entsprechen. Zusätzlich sind die in Abs. 1 genannten Auskünfte in<br />
der dort vorgeschriebenen Form unmittelbar nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrags zu<br />
erteilen.<br />
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des für Angelegenheiten<br />
des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Justiz<br />
durch Verordnung einen genauen Wortlaut für die Auskunftserteilung nach § 137f Abs. 7 und<br />
8 und § 137g festlegen und Inhalt und Art und Weise der dem Kunden zu erteilenden Auskünfte<br />
regeln.<br />
16