Beschluss OVG Münster vom 08.05.2008 - Kanzlernet.de

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Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Langtext Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat Entscheidungsdatum: 08.05.2008 Aktenzeichen: 13 C 150/08 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 7 HSchulG NW, § 11 Abs 1 KapV NW Zulassung zum Humanmedizinstudium ; Dienstleistungsexport der vorklinischen Medizin Leitsatz 1. Zum Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für Bachelor- und Masterstudiengänge.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend VG Gelsenkirchen, 22. Februar 2008, Az: 18 Nc 218/07 Diese Entscheidung wird zitiert Rechtsprechung Anschluss VG Münster 9. Kammer, 19. Mai 2008, Az: 9 Nc 136/08 Tenor Gründe Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- Euro festgesetzt. 1 Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen 2 - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 - 3 der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 4 Soweit die Antragsteller namentlich unter Berufung auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unzulässige Dienstleistungsabzüge beim Lehrdeputat geltend machen, greift ihre Rüge nicht durch. Es ist weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich zu beanstanden, dass insgesamt 15,05 SWS für den Studiengang Medizinische Biologie Bachelor sowie für die Masterstudiengänge Medizinische Biologie und Chemie von der vorklinischen Lehrkapazität abgezogen wird. 5 Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal<br />

Langtext<br />

Gericht:<br />

Oberverwaltungsgericht für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen 13.<br />

Senat<br />

Entscheidungsdatum: <strong>08.05.2008</strong><br />

Aktenzeichen: 13 C 150/08<br />

Dokumenttyp: <strong>Beschluss</strong><br />

Quelle:<br />

Normen: § 7 HSchulG<br />

NW, § 11 Abs<br />

1 KapV NW<br />

Zulassung zum Humanmedizinstudium ;<br />

Dienstleistungsexport <strong>de</strong>r vorklinischen Medizin<br />

Leitsatz<br />

1. Zum Dienstleistungsexport <strong>de</strong>r Vorklinischen Medizin für Bachelor- und<br />

Masterstudiengänge.(Rn.4)<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend VG Gelsenkirchen, 22. Februar 2008, Az: 18 Nc 218/07<br />

Diese Entscheidung wird zitiert<br />

Rechtsprechung<br />

Anschluss VG Münster 9. Kammer, 19. Mai 2008, Az: 9 Nc 136/08<br />

Tenor<br />

Grün<strong>de</strong><br />

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren wer<strong>de</strong>n zur gemeinsamen Entscheidung verbun<strong>de</strong>n.<br />

Die Beschwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Antragsteller gegen die Beschlüsse <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />

Gelsenkirchen <strong>vom</strong> 22. Februar 2008 wer<strong>de</strong>n auf Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen Antragsteller<br />

zurückgewiesen.<br />

Der Streitwert wird auch für die Beschwer<strong>de</strong>verfahren auf jeweils 3.750,- Euro festgesetzt.<br />

1 Die zulässigen Beschwer<strong>de</strong>n, über die <strong>de</strong>r Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im<br />

Grundsatz - nur im Rahmen <strong>de</strong>r fristgerechten Darlegungen<br />

2 - vgl. BVerfG, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510,<br />

2511; Bay. VGH, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632 -<br />

3 <strong>de</strong>r Antragsteller befin<strong>de</strong>t, sind unbegrün<strong>de</strong>t. Die angefochtenen Beschlüsse <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsgerichts sind bei Zugrun<strong>de</strong>legung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstan<strong>de</strong>n.<br />

4 Soweit die Antragsteller namentlich unter Berufung auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art.<br />

3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG unzulässige Dienstleistungsabzüge beim Lehr<strong>de</strong>putat geltend<br />

machen, greift ihre Rüge nicht durch. Es ist we<strong>de</strong>r verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich zu<br />

beanstan<strong>de</strong>n, dass insgesamt 15,05 SWS für <strong>de</strong>n Studiengang Medizinische Biologie Bachelor<br />

sowie für die Masterstudiengänge Medizinische Biologie und Chemie von <strong>de</strong>r vorklinischen<br />

Lehrkapazität abgezogen wird.<br />

5 Die mit je<strong>de</strong>m Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehen<strong>de</strong> Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>s grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, <strong>de</strong>r bei<br />

NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Ausbildungskapazitäten<br />

gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht<br />

verloren geht, son<strong>de</strong>rn Ausbildungskapazität in einem an<strong>de</strong>ren Studiengang schafft und <strong>de</strong>r


ei <strong>de</strong>r Bewerbung um einen "ver<strong>de</strong>ckten" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine<br />

Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren <strong>de</strong>r ZVS angewiesen ist, in welchem<br />

er nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r VergabeVO infolge seiner unzureichen<strong>de</strong>n leistungsbezogenen<br />

Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang<br />

Medizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge<br />

erbrachter Dienstleistungsexport dürfte verfassungsrechtlichen Be<strong>de</strong>nken unterliegen, wenn<br />

er sachlich nicht geboten ist o<strong>de</strong>r qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, <strong>de</strong>r keine<br />

"harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

6 Vgl. <strong>OVG</strong> NRW, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 -.<br />

7 Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige Körperschaft<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n.F.) ist letztlich Ausdruck <strong>de</strong>r ihr<br />

eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen <strong>de</strong>r Gesetze (Art. 16 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verfassung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt.<br />

8 Vgl. auch <strong>OVG</strong> NRW, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -.<br />

9 In Übereinstimmung hiermit können die Hochschulen gemäß § 19 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Hochschulrahmengesetzes (HRG) Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- o<strong>de</strong>r<br />

Bakkalaureusgrad und zu einem Master- o<strong>de</strong>r Magistergrad führen. Allerdings stellen die<br />

Hochschulen gemäß § 60 Abs. 4 HG n.F. ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu<br />

einem Diplomgrad, einem Magistergrad o<strong>de</strong>r einem sonstigen Grad im Sinne <strong>de</strong>s § 96 Abs. 1<br />

Satz 3 Hochschulgesetz <strong>vom</strong> 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />

Sicherung <strong>de</strong>r Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen <strong>vom</strong> 21. März 2006 (GV. NRW.<br />

S. 119 - HG a.F.) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines<br />

Bachelorgra<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Mastergra<strong>de</strong>s führen. Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n gemäß § 60 Abs. 5<br />

Satz 1 HG n.F. zum und ab <strong>de</strong>m Wintersemester 2007/2008 in <strong>de</strong>n Studiengängen, die zu einem<br />

Diplomgrad, einem Magistergrad o<strong>de</strong>r einem sonstigen Grad im Sinne <strong>de</strong>s § 96 Abs. 1 Satz 3<br />

HG a.F. führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Die Freiheit <strong>de</strong>r Hochschulen, neue<br />

Studiengänge einzurichten, ist <strong>de</strong>shalb bezogen auf Bachelor- und Masterstudiengänge durch<br />

Gesetz eingeschränkt und ihre Einführung vorgezeichnet; Organisationsspielraum besteht noch<br />

in diesem Rahmen.<br />

10 Vor diesem Hintergrund unterliegen die vorliegend zu betrachten<strong>de</strong>n Dienstleistungsexporte<br />

keinen Be<strong>de</strong>nken. Sie umfassen die klassischen Fächer <strong>de</strong>r Medizinischen Vorklinik wie<br />

Anatomie und Physiologie, aber auch Fächer wie Pathobiologie sowie Pathobiochemie, die sich<br />

mit biologischen Hintergrün<strong>de</strong>n von Krankheiten o<strong>de</strong>r mit Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r biochemischen<br />

Vorgänge während <strong>de</strong>r Krankheit befassen. Es ist ohne Weiteres vertretbar, dass diese<br />

Fächer in einer <strong>de</strong>n Ausbildungsanfor<strong>de</strong>rungen genügen<strong>de</strong>n Weise von entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Fachlehrkräften <strong>de</strong>r Vorklinischen Medizin bedient wer<strong>de</strong>n, zumal zahlreiche weitere<br />

Lehreinheiten Dienstleistungsexporte für an<strong>de</strong>re, <strong>de</strong>r jeweiligen Lehreinheit entsprechen<strong>de</strong><br />

Veranstaltungen zu erbringen haben. We<strong>de</strong>r das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das<br />

Teilhaberecht <strong>de</strong>s Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das Lehrpotential<br />

<strong>de</strong>r wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer <strong>de</strong>n von dieser<br />

Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommen<strong>de</strong>n Weise einzusetzen. Abgesehen<br />

hiervon ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule bestrebt war, die Ausbildungskapazität<br />

im Studiengang Humanmedizin unabhängig von <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s neuen Studiengangs zu<br />

verringern. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass durch die Einführung <strong>de</strong>s Studiengangs<br />

Medizinische Biologie (Master) an <strong>de</strong>r Universität Duisburg-Essen, an <strong>de</strong>n die Vorklinische<br />

Medizin Lehrleistungen erbringen muss, <strong>de</strong>r Dienstleistungsexport <strong>de</strong>r Vorklinischen Medizin<br />

sich nicht erhöht hat, son<strong>de</strong>rn niedriger gewor<strong>de</strong>n ist. Gab es im Studienjahr 2005/2006<br />

noch für die Studiengänge Medizinische Biologie Bachelor und Chemie Master einen<br />

Dienstleistungsbedarf von insgesamt 23,97, so liegt er im Wintersemester 2007/2008 bei<br />

15,05.<br />

11 Vgl. auch <strong>OVG</strong> NRW, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.<br />

12 Soweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht <strong>de</strong>n<br />

Dienstleistungsexport <strong>de</strong>r Vorklinischen Medizin für <strong>de</strong>n erstmals im Wintersemester 2007/2008<br />

angebotenen Studiengang Medizinische Biologie/Master berücksichtigt, in<strong>de</strong>m es eine<br />

Akkreditierung als Voraussetzung für die Aufnahme <strong>de</strong>s Studienbetriebs als ausreichend


angesehen habe, verhilft dies <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>n nicht zum Erfolg. Die Auffassung <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsgerichts ist zutreffend.<br />

13 Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind<br />

nach § 11 Abs. 1 <strong>de</strong>r Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und<br />

die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) <strong>vom</strong> 25. August 1994<br />

(GV.NRW.S. 732) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungsverordnung <strong>vom</strong> 12. August 2003 (GV.NRW.S.<br />

544) die Lehrveranstaltungsstun<strong>de</strong>n, die die Lehreinheit zu erbringen hat. In Re<strong>de</strong> steht eine<br />

Dienstleistungspflicht, also in <strong>de</strong>r Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu<br />

können, welche Lehrveranstaltungsstun<strong>de</strong>n als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten<br />

Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen<br />

als Dienstleistungsexport <strong>vom</strong> Lehrangebot abzuziehen, die nach <strong>de</strong>r jeweiligen Studien- o<strong>de</strong>r<br />

Prüfungsordnung <strong>de</strong>s nicht-zugeordneten Studiengangs für <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Studiums erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

14 Vgl. etwa Bay VGH, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; Zimmerling/<br />

Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N.<br />

15 Bezogen auf <strong>de</strong>n Studiengang Medizinische Biologie/Master ist hier die<br />

Dienstleistungsnachfrage im Jahr <strong>de</strong>r Einführung <strong>de</strong>s neuen Studiengangs zum Wintersemester<br />

2007/2008 anzusetzen, obgleich eine gültige Prüfungsordnung nach allem Anschein noch nicht<br />

in Kraft getreten ist. Die Hochschule hat - also an<strong>de</strong>rs als im Bachelor-Studiengang - für <strong>de</strong>n<br />

Studiengang Master Biologische Medizin bislang nur einen Studienverlaufsplan erstellt (s unter<br />

http://www. uni-duisburg-essen. <strong>de</strong>/home/fb/zmb/studium/downloads/<strong>de</strong>_in<strong>de</strong>x.shtml) und <strong>de</strong>n<br />

Entwurf einer Prüfungsordnung für <strong>de</strong>n Master-Studiengang Medizinische Biologie <strong>vom</strong> 31. Juli<br />

2007 geschaffen.<br />

16 In Abweichung von § 84 Abs. 4 HG a.F., wonach in einem neuen Studiengang <strong>de</strong>r Lehrbetrieb<br />

erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechen<strong>de</strong> Prüfungsordnung in Kraft getreten war,<br />

setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. die Aufnahme <strong>de</strong>s Studienbetriebs <strong>de</strong>n erfolgreichen<br />

Abschluss <strong>de</strong>r Akkreditierung voraus, was vorliegend hinsichtlich <strong>de</strong>s Studiengangs<br />

Medizinische Biologie/Master unstreitig erfolgt ist. Die Akkreditierung von Studiengängen<br />

ist ihrerseits ein län<strong>de</strong>r- und hochschulübergreifen<strong>de</strong>s Instrument <strong>de</strong>r Qualitätssicherung,<br />

mit <strong>de</strong>r wird in einem formalisierten und objektivierbaren Verfahren festgestellt wird, dass<br />

ein Studiengang in fachlich-inhaltlicher Hinsicht und hinsichtlich seiner Berufsrelevanz <strong>de</strong>n<br />

Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen entspricht.<br />

17 Vgl. Bay VGH, a.a.O.<br />

18 § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n.F. hat keine (unmittelbare) kapazitätsrechtliche Zielrichtung.<br />

Deshalb hat diese Norm keine § 11 Abs. 1 KapVO verdrängen<strong>de</strong> Wirkung. An<strong>de</strong>rerseits<br />

bestehen Friktionen mit <strong>de</strong>r Kapazitätsverordnung bei Berücksichtigung <strong>de</strong>s akkreditierten<br />

Studiengangs Medizinische Biologie/Master nicht. Der Entwurf <strong>de</strong>r Prüfungsordnung und<br />

Aufnahme <strong>de</strong>s Studienbetriebs Medizinische Biologie/Master aufgrund <strong>de</strong>r Akkreditierung sind<br />

kapazitätsrechtlich erheblich, da sie die Notwendigkeit <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Veranstaltungen<br />

in Form <strong>de</strong>r Vorlesung Pathobiologie und <strong>de</strong>s Seminars Pathobiologie aufzeigen. Diese Wertung<br />

stimmt auch mit <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>r Kapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur<br />

existieren<strong>de</strong> Studiengänge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

19 Vgl. hierzu bereits <strong>OVG</strong> NRW, Beschlüsse <strong>vom</strong> 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 und <strong>vom</strong> - 27. Januar<br />

1999 - 13 C 1/99 -; vgl. auch <strong>OVG</strong> NRW, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 11. Mai 2004 - 13 C 1626/04 -; vgl. auch<br />

<strong>OVG</strong> NRW, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 28. Februar 2008 - 13 C 2/08 -, juris.<br />

20 Soweit die Antragsteller <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>r Gruppengröße 180 für Vorlesungen beanstan<strong>de</strong>n,<br />

führt dies die Beschwer<strong>de</strong>n nicht zum Erfolg. Der Senat hält die Gruppengröße 180 für<br />

Vorlesungen nach wie vor für akzeptabel und im Berechnungssystem <strong>de</strong>r Kapazitätsverordnung<br />

für anwendbar.<br />

21 Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu <strong>de</strong>n Gruppengrößen<br />

an<strong>de</strong>rer Veranstaltungsarten, nämlich <strong>de</strong>n Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare,<br />

Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Lehrkräfte. Verän<strong>de</strong>rungen<br />

in <strong>de</strong>r Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen<br />

kapazitätsbestimmen<strong>de</strong>n Gegebenheiten aus: Eine Anhebung <strong>de</strong>r Gruppengröße für


Vorlesungen führt nach <strong>de</strong>m System <strong>de</strong>r Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer<br />

Steigerung <strong>de</strong>r Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>n Kleingruppenveranstaltungen auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Stu<strong>de</strong>nten: Auf Grund normativer Vorgaben<br />

und didaktischer Grün<strong>de</strong> können die Gruppengrößen <strong>de</strong>r Kleingruppenveranstaltungen jedoch<br />

nicht erhöht wer<strong>de</strong>n; die gleichwohl von <strong>de</strong>r Hochschule entsprechend <strong>de</strong>n normativen<br />

Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen zwingend auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> erhöhte Zahl <strong>de</strong>r Stu<strong>de</strong>nten kann nur durch<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r jeweiligen Kleingruppen aufgefangen wer<strong>de</strong>n, was wie<strong>de</strong>rum eine<br />

Erhöhung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>r<br />

Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und <strong>de</strong>m Spannungsverhältnis <strong>de</strong>s<br />

<strong>vom</strong> Studienbewerber Beanspruchbaren und <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Hochschule Erbringbaren stellt die<br />

Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen <strong>de</strong>n beteiligten Interessen vermitteln<strong>de</strong>n,<br />

akzeptablen, fächerübergreifen<strong>de</strong>n Mittelwert dar.<br />

22 Vgl. <strong>OVG</strong> NRW, Beschlüsse <strong>vom</strong> 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und <strong>vom</strong> 27. Februar 2008<br />

- 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie<br />

VGH Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Urteil <strong>vom</strong> 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, und <strong>OVG</strong><br />

Saarland, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 17. Juli 2006 - 1 NC 275/05.<br />

23 Soweit die Beschwer<strong>de</strong>n die bei <strong>de</strong>r Kapazitätsermittlung zu Grun<strong>de</strong> gelegte<br />

Schwundberechnung für fehlerhaft halten, sind methodische und rechnerische Fehler -<br />

einschließlich Zahlenmanipulationen - nicht glaubhaft.<br />

24 Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach <strong>de</strong>m Zweiten<br />

Abschnitt <strong>de</strong>r Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger<br />

Prognose für Abgänge und Zugänge von Stu<strong>de</strong>nten im Verlauf <strong>de</strong>r vorgeschriebenen<br />

Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine<br />

absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein<br />

absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel <strong>de</strong>s Überprüfungstatbestands <strong>de</strong>r § 14<br />

Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung<br />

vorhan<strong>de</strong>ner Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger<br />

Studieren<strong>de</strong>nzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung<br />

und <strong>de</strong>m übrigen Recht wie <strong>de</strong>m Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Mo<strong>de</strong>ll<br />

zur rechnerischen Erfassung <strong>de</strong>s stu<strong>de</strong>ntischen Schwundverhaltens im Verlauf <strong>de</strong>s Studiums<br />

nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst wer<strong>de</strong>n<br />

und in die Ermittlung <strong>de</strong>s zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen<br />

sind, liegt im Regelungsermessen <strong>de</strong>s Normgebers <strong>de</strong>r Zulassungszahlenverordnung; sie<br />

ist <strong>de</strong>mentsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.<br />

Die Berechnung <strong>de</strong>s Schwundausgleichsfaktors ist nach <strong>de</strong>m - auch in Nordrhein-<br />

Westfalen angewandten - sog. Hamburger Mo<strong>de</strong>ll akzeptabel. Die Berücksichtigung<br />

sog. "schwundfrem<strong>de</strong>r" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen<br />

normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und können wegen <strong>de</strong>s<br />

prognostischen Charakters <strong>de</strong>r Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

25 Vgl. hierzu <strong>OVG</strong> NRW, Beschlüsse <strong>vom</strong> 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, <strong>vom</strong> 27. Februar<br />

2008 - 13 C 5/08, jeweils juris.<br />

26 Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Darlegung <strong>de</strong>r Antragsteller ergeben sich bei Anwendung <strong>de</strong>r vorstehend<br />

genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schwundberechnung gemäß<br />

§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. Der Antragsgegner hat nach <strong>de</strong>m sog. "Hamburger Mo<strong>de</strong>ll" für die<br />

viersemestrige Regelstudienzeit die Verbleibequote je Semester ermittelt und angesetzt:<br />

Hiernach sind die semesterlichen Verbleibequoten von 1,00, 0,98, 0,93 und 0,92 addiert und<br />

ein Schwundausgleichfaktor von 0,96 berechnet wor<strong>de</strong>n. Dass <strong>de</strong>r Antragsgegner bei <strong>de</strong>r<br />

Bestimmung <strong>de</strong>r Verbleibequoten für je<strong>de</strong>s berücksichtigte Semester von unzutreffen<strong>de</strong>n<br />

Zahlenwerten ausgegangen ist, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller monieren,<br />

<strong>de</strong>r Antragsgegner habe die jeweiligen Übergangsquoten unzulässig auf zwei Stellen<br />

hinter <strong>de</strong>m Komma gerun<strong>de</strong>t, zeigen sie keinen rechtlich relevanten Mangel auf. We<strong>de</strong>r<br />

die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben die von <strong>de</strong>n Antragstellern<br />

bevorzugte Rechnungsweise vor. Auch die Anwendung <strong>de</strong>s Schwundfaktors durch die<br />

Wissenschaftsverwaltung - Rundung nach <strong>de</strong>r zweiten Stelle hinter <strong>de</strong>m Komma - ist geeignet,


ein Schwundverhalten realitätsnah zum Ausdruck zu bringen, und daher sachlich vertretbar und<br />

akzeptierbar.<br />

27 Vgl. <strong>OVG</strong> NRW, <strong>Beschluss</strong> <strong>vom</strong> 25. Februar 2008 - 13 C 55/08 -.<br />

28 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47<br />

Abs. 1 GKG.<br />

29 Dieser <strong>Beschluss</strong> ist unanfechtbar.<br />

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