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17.03.2014 Aufrufe

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Langtext Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat 22.01.2013 6 A 1171/11 Urteil Quelle: Norm: § 7 Abs 4 HWFV NW Zur Verbeamtung nach Ablehnungsentscheidung einer Hochschule Leitsatz 1. Eine Beschwer des Klägers als Rechtsmittelführer kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht - insoweit antragsgemäß - die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen hat, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris). 2. Eine Hochschule darf im Rahmen der Entscheidung über die Verbeamtung eines Hochschulprofessors der Frage keine Bedeutung beimessen, ob sie im Falle der Verbeamtung nach § 7 Abs. 4 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO (juris: HWFV NW)) einen sog. Versorgungsabschlag an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen hat, wenn sich im Einzelfall die Berücksichtigung einer solchen Zahlungspflicht als Ermessensbelang faktisch wie die Anwendung einer Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellt. 3. § 7 Abs. 4 HWFVO (juris: HWFV NW) kann sich - in der Wirkung als faktische Altersgrenze - nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen; ob § 7 Abs. 4 HWFVO (juris: HWFV NW) im Übrigen formell- oder materiell-rechtlichen Bedenken begegnet, bleibt offen. Verfahrensgang vorgehend VG Köln, 4. April 2011, Az: 3 K 1244/10 Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Anschluss BVerwG, 3. Dezember 1981, Az: 7 C 31.80 Anschluss BVerwG, 2. Dezember 1981, Az: 7 C 30.80 Tenor Das angefochtene Urteil wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, teilweise geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 8. Dezember 2009 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung auch des Berufungsgerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungszulassungsverfahren entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der durch das angefochtene Urteil getroffenen Kostenentscheidung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages - Seite 1 von 11 -

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal<br />

Langtext<br />

Gericht:<br />

Entscheidungsdatum:<br />

Aktenzeichen:<br />

Dokumenttyp:<br />

Oberverwaltungsgericht<br />

für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen 6.<br />

Senat<br />

22.01.2013<br />

6 A 1171/11<br />

<strong>Urteil</strong><br />

Quelle:<br />

Norm:<br />

§ 7 Abs<br />

4 HWFV<br />

NW<br />

Zur Verbeamtung nach Ablehnungsentscheidung einer Hochschule<br />

Leitsatz<br />

1. Eine Beschwer <strong>de</strong>s Klägers als Rechtsmittelführer kann auch dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht<br />

- insoweit antragsgemäß - die Verpflichtung <strong>de</strong>s Beklagten ausgesprochen hat, <strong>de</strong>n<br />

Antrag <strong>de</strong>s Klägers unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts erneut zu beschei<strong>de</strong>n<br />

(im Anschluss an BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, juris).<br />

2. Eine Hochschule darf im Rahmen <strong>de</strong>r Entscheidung über die Verbeamtung eines Hochschulprofessors<br />

<strong>de</strong>r Frage keine Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung nach § 7 Abs.<br />

4 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO (juris: HWFV NW)) einen sog. Versorgungsabschlag<br />

an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen hat, wenn sich im Einzelfall die Berücksichtigung<br />

einer solchen Zahlungspflicht als Ermessensbelang faktisch wie die Anwendung einer Altersgrenze<br />

für die Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellt.<br />

3. § 7 Abs. 4 HWFVO (juris: HWFV NW) kann sich - in <strong>de</strong>r Wirkung als faktische Altersgrenze -<br />

nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen; ob § 7 Abs. 4 HWFVO (juris: HWFV<br />

NW) im Übrigen formell- o<strong>de</strong>r materiell-rechtlichen Be<strong>de</strong>nken begegnet, bleibt offen.<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend VG Köln, 4. April 2011, Az: 3 K 1244/10<br />

Diese Entscheidung zitiert<br />

Rechtsprechung<br />

Anschluss BVerwG, 3. Dezember 1981, Az: 7 C 31.80<br />

Anschluss BVerwG, 2. Dezember 1981, Az: 7 C 30.80<br />

Tenor<br />

Das angefochtene <strong>Urteil</strong> wird, soweit es <strong>de</strong>r Klage stattgegeben hat, teilweise geän<strong>de</strong>rt.<br />

Die Beklagte wird verpflichtet, <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Klägerin vom 8. Dezember 2009 auf Übernahme<br />

in das Beamtenverhältnis unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung auch <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

neu zu beschei<strong>de</strong>n.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>s Berufungsverfahrens einschließlich <strong>de</strong>r im Berufungszulassungsverfahren entstan<strong>de</strong>nen<br />

Kosten tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Für das erstinstanzliche<br />

Verfahren verbleibt es bei <strong>de</strong>r durch das angefochtene <strong>Urteil</strong> getroffenen Kostenentscheidung.<br />

Das <strong>Urteil</strong> ist wegen <strong>de</strong>r Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner<br />

darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % <strong>de</strong>s vollstreckbaren Betrages<br />

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abwen<strong>de</strong>n, wenn nicht <strong>de</strong>r jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor <strong>de</strong>r Vollstreckung Sicherheit in<br />

Höhe von 110 % <strong>de</strong>s jeweils zu vollstrecken<strong>de</strong>n Betrages leistet.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand<br />

1 Die am 3. Mai 1961 geborene Klägerin absolvierte in <strong>de</strong>n Jahren 1982 bis 1987 ein Studium <strong>de</strong>r<br />

Agrarwissenschaften an <strong>de</strong>r G. -X. -Universität C. , das sie im April 1987 mit <strong>de</strong>r Prüfung<br />

zur Diplom-Agraringenieurin abschloss. Von September 1988 bis Dezember 1993 war sie wissenschaftliche<br />

Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Tierernährung <strong>de</strong>r genannten Universität.<br />

Am 14. September 1989 wur<strong>de</strong> ihr erstes Kind geboren. Die landwirtschaftliche Fakultät <strong>de</strong>r<br />

Universität C. verlieh <strong>de</strong>r Klägerin am 24. März 1994 <strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mischen Grad eines Doktors<br />

<strong>de</strong>r Agrarwissenschaften. Nach einer kurzen Mitarbeit bei <strong>de</strong>r Landwirtschaftskammer S. im<br />

Jahr 1994 war sie in <strong>de</strong>n Jahren 1995 bis 1998 als angestellte Redakteurin tätig. Nach <strong>de</strong>r Geburt<br />

ihres zweiten Kin<strong>de</strong>s am 4. Januar 1998 arbeitete sie bis zum Jahr 2008 als freiberufliche Agrarjournalistin.<br />

Am 26. Mai 2001 wur<strong>de</strong> ihr drittes Kind geboren.<br />

2 Im Jahr 2005 schrieb die Beklagte eine Teilzeitprofessur "Journalistik und Medienproduktion (W2<br />

BBesO - halbe Stelle)" zur umgehen<strong>de</strong>n Besetzung aus. Die Klägerin bewarb sich nicht auf diese<br />

Stelle.<br />

3 Unter <strong>de</strong>m 12. Februar 2008 beauftragte <strong>de</strong>r Gründungsrektor <strong>de</strong>r Beklagten die Klägerin auf <strong>de</strong>ren<br />

Bewerbung hin mit <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>s Amtes einer Professorin für das Fach Journalistik und<br />

Medienproduktion im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus (halbe<br />

Stelle) für die Zeit vom 1. März 2008 bis 28. Februar 2009. Zum 1. März 2009 wur<strong>de</strong> die Klägerin<br />

als Professorin (W 2 BBesO) im Fach "Journalistik und Medienproduktion" von <strong>de</strong>r Beklagten berufen.<br />

Die Beteiligten schlossen im Februar 2009 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung <strong>de</strong>r<br />

Klägerin als Professorin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Zum Zweck <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>r pädagogischen Eignung wur<strong>de</strong> das Dienstverhältnis befristet bis zum 28. Februar 2010.<br />

4 Am 8. Dezember 2009 beantragte die Klägerin bei <strong>de</strong>r Beklagten, ihr privatrechtliches Dienstverhältnis<br />

in ein Beamtenverhältnis umzuwan<strong>de</strong>ln. Zur Begründung führte sie aus, dass ein privatrechtliches<br />

Dienstverhältnis begrün<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sei, weil sie im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Berufung zur Professorin<br />

die damals gelten<strong>de</strong> Altersgrenze nach <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW um zwei Jahre<br />

überschritten habe. Nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts vom 19. Februar<br />

2009 könne sie jetzt jedoch geltend machen, dass sich <strong>de</strong>r Eintritt in das Beamtenverhältnis wegen<br />

<strong>de</strong>r Betreuung ihrer Kin<strong>de</strong>r verzögert habe. Vor zwölf Jahren habe sie sich für eine freiberufliche<br />

Tätigkeit entschie<strong>de</strong>n, weil ein Angestelltenverhältnis nicht genügend Flexibilität zur Betreuung<br />

ihrer drei Söhne gelassen hätte. Deshalb habe sie sich auch nicht auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene<br />

Stelle im Studiengang Technikjournalismus beworben. Erst als ihr jüngster Sohn einen<br />

Platz in <strong>de</strong>r Offenen Ganztagsschule erhalten habe, habe sie die Professur vertretungsweise<br />

übernommen.<br />

5 Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 lehnte die Beklagte <strong>de</strong>n Antrag ab. Zur Begründung führte<br />

sie aus, es gebe keinen Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Das <strong>Urteil</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts<br />

beziehe sich ausschließlich auf die Höchstaltersgrenzen <strong>de</strong>r Laufbahnverordnung NRW<br />

(LVO); Professoren gehörten aber keiner Laufbahn an. Erst seit <strong>de</strong>m 10. November 2009 - und<br />

damit nach ihrer Einstellung - sei in <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) bestimmt,<br />

dass im Fall <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern,<br />

die das 45. Lebensjahr überschritten haben, die Ausnahmetatbestän<strong>de</strong> nach § 6 Abs. 2 LVO entsprechend<br />

gälten. Abgesehen davon könne <strong>de</strong>m Antrag auf Verbeamtung nur dann entsprochen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Einstellung o<strong>de</strong>r Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen <strong>de</strong>r Geburt<br />

o<strong>de</strong>r Betreuung eines Kin<strong>de</strong>s verzögert hätte. Eine Verzögerung sei hier nicht zweifelsfrei nachgewiesen.<br />

Ihr sei zuzumuten gewesen, sich auf die im Jahr 2005 ausgeschriebene Stelle zu bewerben.<br />

6 Durch Vereinbarung vom 10. Februar 2010 wur<strong>de</strong> das befristete Dienstverhältnis <strong>de</strong>r Klägerin<br />

zum 1. März 2010 in ein unbefristetes umgewan<strong>de</strong>lt.<br />

7 Die Klägerin hat am 1. März 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend<br />

gemacht: Der ablehnen<strong>de</strong> Bescheid beruhe auf <strong>de</strong>r rechtswidrigen Praxis <strong>de</strong>r Beklagten, im<br />

Falle <strong>de</strong>r Überschreitung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres eine strikte Altersgrenze ohne gesetzliche Grund-<br />

- Seite 2 von 11 -


lage zur Anwendung zu bringen. § 6 Abs. 4 HWFVO sei formell rechtswidrig, weil es an einer hinreichen<strong>de</strong>n<br />

Ermächtigungsgrundlage fehle. Die Vorschrift sei zu<strong>de</strong>m materiell rechtswidrig, weil<br />

sie eine faktische Altersgrenze statuiere, die <strong>de</strong>n inhaltlichen Vorgaben an eine solche Altersgrenze<br />

nicht gerecht wer<strong>de</strong>. Die Beklagte nehme in ständiger Verwaltungspraxis Verbeamtungen<br />

vor, sofern sie keinen Altersrückstellungsbetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HWFVO abführen müsse.<br />

Je<strong>de</strong>nfalls habe die Beklagte überzogene Maßstäbe an <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Verzögerung aufgrund<br />

Kin<strong>de</strong>rbetreuung angelegt. Sie, die Klägerin, könne zu<strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>r Beklagten - zumin<strong>de</strong>st<br />

im Wege <strong>de</strong>r Zwischenfeststellungsklage - verlangen, dass durch das Gericht festgestellt wer<strong>de</strong>,<br />

dass im Falle ihrer Verbeamtung keine Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags nach § 6<br />

Abs. 4 Satz 1 HWFVO entstehen wer<strong>de</strong>.<br />

8 Die Klägerin hat beantragt,<br />

9 <strong>de</strong>n Bescheid <strong>de</strong>r Beklagten vom 3. Februar 2010 aufzuheben,<br />

10 die Beklagte zu verpflichten, sie zur Professorin im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe<br />

W2 zu ernennen, hilfsweise über ihren Antrag auf Verbeamtung unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts neu zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

11 festzustellen, dass für die Beklagte im Falle ihrer Ernennung zur Beamtin gemäß <strong>de</strong>m Antrag<br />

vom 8. Dezember 2009 keine Verpflichtung zur Einmalzahlung eines Versorgungsabschlags an<br />

das Land Nordrhein-Westfalen besteht.<br />

12 Die Beklagte hat beantragt,<br />

13 die Klage abzuweisen.<br />

14 Sie hat geltend gemacht, sie habe das ihr bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis<br />

zustehen<strong>de</strong> Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Hochschullehrer und -<br />

lehrerinnen könnten grundsätzlich altersunabhängig in ein Beamtenverhältnis übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Klägerin wer<strong>de</strong> ein Versorgungsabschlag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HWFVO an das<br />

Land fällig, weil sich ihre Einstellung nicht im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 HWFVO wegen <strong>de</strong>r Geburt<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betreuung von Kin<strong>de</strong>rn verzögert habe. Sie, die Beklagte, sei im Fall <strong>de</strong>r Klägerin<br />

nicht bereit, <strong>de</strong>n Versorgungsabschlag, <strong>de</strong>r sich auf 220.000 Euro belaufe, zu zahlen. Dies könne<br />

sie im Rahmen <strong>de</strong>s ihr zustehen<strong>de</strong>n Ermessens berücksichtigen. Sie wen<strong>de</strong> § 6 Abs. 4 Satz 1<br />

HWFVO auch nicht wie eine faktische Altersgrenze an, vielmehr habe sie in einem an<strong>de</strong>ren Fall<br />

<strong>de</strong>n Versorgungsabschlag an das Land gezahlt. § 6 Abs. 4 HWFVO sei we<strong>de</strong>r formell- noch materiell-rechtlich<br />

zu beanstan<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts müsse<br />

in einer Ermächtigungsgrundlage die Bestimmung von Altersgrenzen nicht ausdrücklich erwähnt<br />

wer<strong>de</strong>n, um eine solche zu legitimieren. Allerdings habe auch sie ein Interesse an <strong>de</strong>r Klärung<br />

<strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 HWFVO und schließe sich <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>m Feststellungsantrag<br />

<strong>de</strong>r Klägerin an.<br />

15 Das Verwaltungsgericht hat durch <strong>Urteil</strong> aufgrund <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung vom 4. April<br />

2011, auf das wegen <strong>de</strong>r Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beklagte unter Aufhebung <strong>de</strong>s<br />

Beschei<strong>de</strong>s vom 3. Februar 2010 verpflichtet, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Klägerin unter Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts erneut zu entschei<strong>de</strong>n, und im Übrigen die Klage abgewiesen.<br />

Das Gericht hat unter an<strong>de</strong>rem ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung,<br />

weil die ergangene Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Zwar könne bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>r Frage Be<strong>de</strong>utung beigemessen wer<strong>de</strong>n,<br />

ob nach § 6 Abs. 4 HWFVO ein Versorgungsabschlag in nicht unerheblicher Höhe an das Land<br />

zu leisten sei, die Entscheidung dürfe aber nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es sei nicht erkennbar, dass <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>r Beklagten Überlegungen dazu angestellt habe,<br />

ob die Klägerin trotz Überschreitens <strong>de</strong>r Altersgrenze in § 6 Abs. 4 HWFVO in das Beamtenverhältnis<br />

übernommen wer<strong>de</strong>n könne. Zu<strong>de</strong>m sei eine Einbeziehung <strong>de</strong>s Dekans und <strong>de</strong>r Gremien<br />

<strong>de</strong>s Fachbereichs in <strong>de</strong>n Entscheidungsprozess geboten gewesen. Ein Anspruch auf Verbeamtung<br />

stehe <strong>de</strong>r Klägerin <strong>de</strong>mgegenüber nicht zu; die Entscheidung stehe im Ermessen <strong>de</strong>s<br />

Dienstherrn. Der gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig. Es bestehe kein Rechtsschutzinteresse<br />

<strong>de</strong>r Klägerin, weil die Beklagte ohnehin noch eine umfassen<strong>de</strong> Ermessensprüfung vornehmen<br />

müsse und die Frage <strong>de</strong>r Zahlungspflicht nach § 6 Abs. 4 HWFVO lediglich einen von mehreren<br />

bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Gesichtspunkten betreffe.<br />

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16 Gegen das ihr am 18. April 2011 zugestellte <strong>Urteil</strong> hat die Klägerin am 16. Mai 2011 die Zulassung<br />

<strong>de</strong>r Berufung beantragt und diese am 20. Juni 2011, einem Montag, begrün<strong>de</strong>t. Mit Beschluss<br />

vom 18. Juli 2011 hat <strong>de</strong>r Senat das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin sich gegen<br />

die Abweisung <strong>de</strong>r Klage betreffend ihren Feststellungsantrag wen<strong>de</strong>t; das abgetrennte Verfahren<br />

wird unter <strong>de</strong>m Aktenzeichen 6 A 1627/11 fortgeführt. Die Klägerin hat die Feststellungsklage<br />

in <strong>de</strong>r mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2013 zurückgenommen.<br />

17 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. November 2012 zugelassen, soweit sich <strong>de</strong>r<br />

Zulassungsantrag gegen die Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts über die Klage auf Neubescheidung<br />

<strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>r Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet, und im Übrigen<br />

<strong>de</strong>n Zulassungsantrag abgelehnt.<br />

18 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 hat die Klägerin ihre Berufung fristgerecht begrün<strong>de</strong>t.<br />

Sie macht geltend: Eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten zur Zahlung eines Versorgungsabschlags<br />

an das Land-Nordrhein Westfalen habe nicht als ermessensrelevanter Belang in die Entscheidung<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin einbezogen wer<strong>de</strong>n dürfen. § 6 Abs. 4 HWFVO sei formell<br />

rechtswidrig, weil die Vorschrift wie eine faktische Altersgrenze wirke und als solche auf einer<br />

hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen müsse. Die Ermächtigungsgrundlagen,<br />

auf die die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung gestützt sei, beträfen<br />

lediglich die Finanzierung <strong>de</strong>r Hochschule und die Erstattung <strong>de</strong>r ihr entstan<strong>de</strong>nen Kosten, nicht<br />

aber Zahlungspflichten <strong>de</strong>r Hochschule an Dritte. In <strong>de</strong>r einschlägigen Gesetzesbegründung sei<br />

kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die Ermächtigungsgrundlage auch eine wesentliche beamtenrechtliche<br />

Regelung legitimieren wolle. § 6 Abs. 4 HWFVO begegne auch durchgreifen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Zweifeln im Hinblick auf das aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot.<br />

Die Regelung mache keine konkreten Vorgaben zur Berechnung <strong>de</strong>s Versorgungsabschlags. Als<br />

faktische Altersgrenze wer<strong>de</strong> die Regelung zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n materiell-rechtlichen Vorgaben an eine<br />

solche Altersgrenze nicht gerecht. Die Ablehnung ihrer Verbeamtung stelle eine nach <strong>de</strong>m AGG<br />

ungerechtfertigte und <strong>de</strong>shalb unzulässige Altersdiskriminierung dar. § 6 Abs. 4 HWFVO stehe als<br />

faktische Altersgrenze auch in Wi<strong>de</strong>rspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG, da keine Rechtfertigung dafür<br />

gegeben sei, dass man die allgemeine Altersgrenze für Laufbahnbeamte um fünf Jahre angehoben<br />

habe, eine solche Anhebung bei Professoren aber nicht vorgenommen wor<strong>de</strong>n sei. Hilfsweise<br />

macht die Klägerin geltend, ihre Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten seien berücksichtigungsfähig. Aufgrund<br />

<strong>de</strong>r erneuten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 4 Satz 2 HWFVO durch Verordnung vom 12. November<br />

2012 sei eine Kausalität zwischen Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten und einer verzögerten Einstellung<br />

nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich. Ihr stün<strong>de</strong>n berücksichtigungsfähige Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten von 6 Jahren<br />

zu. Allerdings habe sie seit <strong>de</strong>m 3. Mai 2012 ihr 51. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t. Es müsse aber berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass diese Überschreitung auf <strong>de</strong>r Verfahrensdauer bzw. <strong>de</strong>n ungünstigen<br />

Än<strong>de</strong>rungszeitpunkten <strong>de</strong>r HWFVO beruhe.<br />

19 Die Klägerin beantragt,<br />

20 das angefochtene <strong>Urteil</strong> teilweise zu än<strong>de</strong>rn und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf<br />

Verbeamtung vom 8. Dezember 2009 unter Beachtung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung auch <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

neu zu beschei<strong>de</strong>n.<br />

21 Die Beklagte beantragt,<br />

22 die Berufung zurückzuweisen.<br />

23 Sie macht geltend, die Klägerin habe nach <strong>de</strong>r letzten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung<br />

keinen Anspruch auf Neubescheidung unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>r Folgenbeseitigungslast.<br />

Ihre Ablehnungsentscheidung vom 10. November 2009 sei rechtsfehlerfrei erfolgt.<br />

§ 6 Abs. 4 HWFVO a.F. sei formell und materiell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage,<br />

auf die sich § 6 Abs. 4 HWFVO a.F. stütze, trage auch eine Altersgrenze. Inhaltlich sei die Altersgrenze<br />

gerechtfertigt, um die Dienstzeit eines Bewerbers mit seinem Anspruch auf Versorgung in<br />

ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Ein Verstoß gegen das AGG sei nicht gegeben. Altersgrenzen<br />

seien durch das Ziel einer sparsamen Haushaltsführung legitimiert; § 6 Abs. 4 HWFVO<br />

a.F. sehe zu<strong>de</strong>m die Berücksichtigung von Verzögerungstatbestän<strong>de</strong>n vor. Auf einen solchen könne<br />

die Klägerin sich aber nicht berufen. Sie habe bereits im Jahr 2000 alle Einstellungsvoraussetzungen<br />

als Fachhochschulprofessorin erfüllt und hätte im Jahr 2005 - auch in Teilzeit - eingestellt<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

- Seite 4 von 11 -


24 Wegen <strong>de</strong>r weiteren Einzelheiten <strong>de</strong>s Sach- und Streitstan<strong>de</strong>s wird auf <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Streitakte<br />

sowie <strong>de</strong>s beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />

25 Die Berufung hat Erfolg.<br />

26 Das angefochtene <strong>Urteil</strong> ist gemäß § 129 VwGO teilweise zu än<strong>de</strong>rn. Soweit es <strong>de</strong>r Beklagten die<br />

Möglichkeit eröffnet, bei <strong>de</strong>r Neubescheidung im Rahmen ihres Ermessens auch <strong>de</strong>r Frage Be<strong>de</strong>utung<br />

beizumessen, ob nach § 6 Abs. 4 HWFVO ein Versorgungsabschlag an das Land Nordrhein-Westfalen<br />

zu zahlen ist, kann es keinen Bestand haben. Die Beklagte hat in diesem Punkt<br />

die entgegenstehen<strong>de</strong> Rechtsauffassung <strong>de</strong>s erkennen<strong>de</strong>n Senats bei <strong>de</strong>r erneuten Bescheidung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin zu beachten. Soweit das <strong>Urteil</strong> <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts darüber hinaus für die Neubescheidung<br />

die Maßgabe aufstellt, die Beklagte habe <strong>de</strong>n Dekan und die Gremien <strong>de</strong>s Fachbereichs<br />

in <strong>de</strong>n Entscheidungsprozess einzubeziehen, ist <strong>de</strong>m Senat mangels Einlegung eines hierauf<br />

bezogenen Rechtsmittels eine Überprüfung verwehrt.<br />

27 1. Die Berufung ist zulässig.<br />

28 Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts über ihren Hilfsantrag,<br />

die Beklagte zur Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags zu verpflichten, beschwert.<br />

Eine Beschwer liegt vor, obwohl das Verwaltungsgericht die Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten ausgesprochen<br />

hat, über <strong>de</strong>n Antrag <strong>de</strong>r Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung<br />

<strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts erneut zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

29 Eine Beschwer <strong>de</strong>s Rechtsmittelführers, die Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittels<br />

ist, liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich<br />

wer<strong>de</strong>n kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Verbindlich wer<strong>de</strong>n kann sie, soweit sie<br />

<strong>de</strong>r materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO). Zur Bestimmung <strong>de</strong>s sachlichen Umfangs <strong>de</strong>r<br />

Bindungswirkung ist von <strong>de</strong>r <strong>Urteil</strong>sformel auszugehen. Wenn sie, wie etwa bei einer Klageabweisung,<br />

nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />

heranzuziehen. Bei Bescheidungsurteilen ist es die Regel, dass Teile <strong>de</strong>r Entscheidungsbegründung<br />

rechtskraftfähig sind. Denn die Rechtsauffassung, zu <strong>de</strong>ren Beachtung das Gericht die Behör<strong>de</strong><br />

verpflichtet, lässt sich regelmäßig nicht in <strong>de</strong>r <strong>Urteil</strong>sformel darstellen. In diesen Fällen bestimmt<br />

sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r materiellen Rechtskraft und damit <strong>de</strong>r Bindungswirkung nach <strong>de</strong>n<br />

die maßgebliche Rechtsauffassung <strong>de</strong>s Gerichts wie<strong>de</strong>rgeben<strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong>n. Ein einem<br />

Bescheidungsantrag stattgeben<strong>de</strong>s Bescheidungsurteil beschwert daher <strong>de</strong>n Kläger, wenn<br />

sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen <strong>de</strong>ckt<br />

und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung <strong>de</strong>r Rechtsauffassung <strong>de</strong>s<br />

Gerichts durch die Behör<strong>de</strong> eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung<br />

seiner eigenen Rechtsauffassung.<br />

30 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, DVBl. 1982, 447 ff. = juris Rdnr.<br />

14, und <strong>Urteil</strong> vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, NJW 1996, 737 f. = juris Rdnr. 13 m.w.N.<br />

31 Maßgeblich für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r materiellen Rechtskraft ist in diesen Fällen <strong>de</strong>mnach nicht allein,<br />

aus welchen Grün<strong>de</strong>n das Gericht <strong>de</strong>n Verwaltungsakt aufgehoben hat, son<strong>de</strong>rn welche Rechtsauffassung<br />

es <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> zur Beachtung bei Erlass <strong>de</strong>s neuen Verwaltungsakts vorschreibt.<br />

32 BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 7 B 76.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 = juris Rdnr.<br />

6.<br />

33 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin durch die Entscheidung <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />

über ihr Begehren auf Neubescheidung beschwert. Denn die vom Gericht mit Blick auf die<br />

anstehen<strong>de</strong> Neubescheidung <strong>de</strong>r Klägerin in <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung,<br />

welche die Beklagte zu beachten habe, <strong>de</strong>ckt sich nicht mit <strong>de</strong>r Rechtsauffassung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin und ist für diese ungünstiger.<br />

34 Das Verwaltungsgericht ist <strong>de</strong>r Auffassung, die Beklagte dürfe bei <strong>de</strong>r erneuten Ermessensentscheidung<br />

über das Verbeamtungsbegehren <strong>de</strong>r Klägerin - neben an<strong>de</strong>ren Belangen - auch <strong>de</strong>r<br />

Frage Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung gemäß § 6 Abs. 4 <strong>de</strong>r Verordnung<br />

über die Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirt-<br />

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schaftsführungsverordnung - HWFVO -) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) einen einmaligen<br />

Betrag an das Land Nordrhein-Westfalen zu zahlen habe. Es geht damit - an<strong>de</strong>rs als die Klägerin<br />

- von <strong>de</strong>r Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>r Regelung in § 6 Abs. 4 HWFVO aus.<br />

35 Diese Rechtsauffassung ist für die Klägerin bei einer erneuten Bescheidung ihres Antrags auf<br />

Übernahme in das Beamtenverhältnis durch die Beklagte weniger günstig, als wenn die Beklagte<br />

von einer Unwirksamkeit <strong>de</strong>r genannten Vorschrift ausgehen müsste. Die Beklagte hat ihre Ablehnung<br />

einer Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin im Bescheid vom 3. Februar 2010 in Anwendung von<br />

§ 6 Abs. 4 HWFVO mit <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Anrechenbarkeit von Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten und im erstinstanzlichen<br />

Verfahren weitergehend im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass die Zahlungspflicht<br />

nach <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung für sie finanziell nicht tragbar sei. Die<br />

Wahrscheinlichkeit, dass eine Neubescheidung, die eine Zahlungspflicht nicht als Ermessensbelang<br />

berücksichtigt, zu Gunsten <strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r bereits im Angestelltenverhältnis als Professorin<br />

von <strong>de</strong>r Beklagten beschäftigten Klägerin ausfallen wird, ist wesentlich höher als in <strong>de</strong>m<br />

Fall, dass die Beklagte ihrer Neubescheidung die Rechtsansicht <strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts zu Grun<strong>de</strong><br />

legen wür<strong>de</strong>.<br />

36 Die Beschwer ist auch nicht nachträglich entfallen. Zwar ist durch die Dritte Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 12. November 2012, in Kraft getreten<br />

am 8. Dezember 2012 (GV NRW S. 610), die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung geän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n. § 6 wird nunmehr als § 7 bezeichnet und ist teilweise neu gefasst. Die Klägerin hält auch<br />

im Angesicht dieser Bestimmung ihre Rechtsauffassung aufrecht. Im Übrigen ist durch die Neufassung<br />

an <strong>de</strong>r grundsätzlichen Pflicht einer Hochschule zur Zahlung eines bestimmten Betrages<br />

bei <strong>de</strong>r Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis in Anknüpfung an <strong>de</strong>ren Lebensalter<br />

nichts geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n.<br />

37 2. Die Berufung ist begrün<strong>de</strong>t. Die in <strong>de</strong>m angegriffenen <strong>Urteil</strong> dargelegte Rechtsauffassung ist,<br />

soweit sie mit <strong>de</strong>r Berufung angegriffen wor<strong>de</strong>n ist, unzutreffend.<br />

38 Der Beurteilung <strong>de</strong>s Berufungsbegehrens <strong>de</strong>r Klägerin ist § 7 Abs. 4 <strong>de</strong>r Verordnung über die<br />

Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein- Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung<br />

- HWFVO -) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

Dritten Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 12.<br />

November 2012 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Der Erfolg einer Klage, mit <strong>de</strong>r ein Anspruch auf Erlass eines<br />

Verwaltungsakts o<strong>de</strong>r auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>m materiellen Recht, das im Zeitpunkt <strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidung auf <strong>de</strong>n Sachverhalt<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

39 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 880 ff. = juris Rdnr. 11.<br />

40 Die Beklagte darf bei <strong>de</strong>r von ihr auf <strong>de</strong>r Grundlage von §§ 121 Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetz NRW<br />

(LBG), 39 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) erneut zu treffen<strong>de</strong>n Ermessensentscheidung<br />

<strong>de</strong>r Frage keine Be<strong>de</strong>utung beimessen, ob sie im Falle einer Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin einen einmaligen<br />

Betrag an das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 7 Abs. 4 HWFVO zu zahlen hat.<br />

41 Offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. August 2012 - 6 A 1332/11 -, juris Rdnr. 9.<br />

42 Zwar ist die Beklagte in Anwendung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO zur Zahlung im Falle <strong>de</strong>r Verbeamtung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin verpflichtet (a). Eine Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht als abwägungsrelevanter<br />

Ermessensbelang missachtete jedoch die <strong>de</strong>r Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2<br />

GG gezogenen Grenzen (b). Einer Entscheidung, ob die von <strong>de</strong>r Klägerin erhobenen Be<strong>de</strong>nken<br />

gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO durchgreifen, bedarf es<br />

damit nicht.<br />

43 a) Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO leistet die Hochschule bei <strong>de</strong>r Ernennung o<strong>de</strong>r Übernahme<br />

von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, und von<br />

Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen<br />

einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land. Hat die Bewerberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bewerber eine Dienstpflicht nach Artikel 12a GG abgeleistet, an einem freiwilligen sozialen<br />

Jahr, einem Jugendfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst o<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfreiwilligendienst<br />

teilgenommen, Mutterschutz in Anspruch genommen, ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut<br />

o<strong>de</strong>r einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich gepflegt, erhöht sich das<br />

in Satz 1 bezeichnete Alter um diese Zeiten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 HWFVO). Die Überschreitung darf<br />

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insgesamt nicht mehr als sechs Jahre betragen (§ 7 Abs. 4 Satz 4 HWFVO). Die Höhe <strong>de</strong>s zu leisten<strong>de</strong>n<br />

Betrages wird vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein- Westfalen festgesetzt (§ 7 Abs. 4 Satz 5 HWFVO i.V.m. § 1 Abs. 2 HWFVO,<br />

76 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). Grundlage für die Festsetzung ist <strong>de</strong>r unter Zugrun<strong>de</strong>legung<br />

einer pauschalierten Bezugsdauer <strong>de</strong>s Ruhegehalts ermittelte Barwert <strong>de</strong>r Versorgung<br />

(§ 7 Abs. 4 Satz 6 HWFVO).<br />

44 Danach hat die Beklagte im Fall <strong>de</strong>r Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>s § 7 Abs. 4 HWFVO an das Land Nordrhein-Westfalen<br />

einen zusätzlichen, einmaligen, unter Zugrun<strong>de</strong>legung einer pauschalierten Bezugsdauer<br />

<strong>de</strong>s Ruhegehalts errechneten Betrag (im Folgen<strong>de</strong>n: Versorgungsabschlag) zu zahlen.<br />

Die Zahlungspflicht entsteht auch, wenn man die von <strong>de</strong>r Klägerin geltend gemachten Mutterschutz-<br />

und Kin<strong>de</strong>rbetreuungszeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 HWFVO berücksichtigt. Zwar erhöht<br />

sich das nach Satz 1 <strong>de</strong>r Vorschrift bezeichnete Alter von 45 Jahren dadurch entsprechend.<br />

Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 HWFVO darf die Überschreitung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres aber nicht mehr<br />

als sechs Jahre betragen. Die Klägerin hat am 3. Mai 2012 ihr 51. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und überschreitet<br />

die Altersgrenze von 45 Jahren im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Berufungsgerichts<br />

um mehr als sechs Jahre.<br />

45 b) Die Beklagte darf die Tatsache, dass im Fall <strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin ein Versorgungsabschlag<br />

nach § 7 Abs. 4 HWFVO an das Land zu zahlen ist, nicht als abwägungsrelevanten Belang<br />

in ihre Entscheidung einstellen. Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht wirkt sich im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>r Beklagten tatsächlich wie die Anwendung einer Höchstaltersgrenze<br />

für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aus (aa). Mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht<br />

überschreitet die Beklagte die ihrer Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen<br />

Grenzen, weil es an <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen normativen Grundlage für eine tatsächlich praktizierte<br />

Höchstaltersgrenze fehlt (bb).<br />

46 aa. Durch Höchstaltersgrenzen wird für diejenigen, die das festgesetzte Alter überschritten haben,<br />

die Möglichkeit einer Einstellung o<strong>de</strong>r Übernahme in das Beamtenverhältnis prinzipiell o<strong>de</strong>r<br />

von Fall zu Fall ausgeschlossen; abhängig ist dies von <strong>de</strong>r Verwaltungspraxis. Eine gesetzlich geregelte<br />

Höchstaltersgrenze für die Einstellung und Übernahme von Hochschulprofessorinnen und<br />

-professoren in <strong>de</strong>n Dienst einer Hochschule <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen existiert nicht (vgl.<br />

§§ 121 bis 126 LBG NRW). Insbeson<strong>de</strong>re sind die Vorschriften über die Laufbahnen nicht anzuwen<strong>de</strong>n<br />

(§ 124 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW).<br />

47 Auch § 7 Abs. 4 HWFVO statuiert eine solche Altersgrenze nicht, son<strong>de</strong>rn regelt anknüpfend an<br />

das Lebensalter von Verbeamtungsbewerbern einen Teilaspekt <strong>de</strong>r fiskalischen Beziehungen zwischen<br />

<strong>de</strong>r verbeamten<strong>de</strong>n Hochschule und <strong>de</strong>m Land Nordrhein-Westfalen. Die Hochschulen <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen besitzen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 HG NRW die Dienstherrenfähigkeit.<br />

Sie entschei<strong>de</strong>n über die Einstellung und Übernahme von Professoren in das Beamtenverhältnis,<br />

die gemäß § 123 Abs. 1 LBG NRW in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Land erstattet jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Artikel 7 Hochschulfreiheitsgesetz - HFG)<br />

vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) <strong>de</strong>n Hochschulen die Versorgungsleistungen nach §<br />

2 Beamtenversorgungsgesetz einschließlich <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Emeritenbezüge. Die Hochschule<br />

trägt die Versorgungslasten ihrer Beamten <strong>de</strong>mnach nicht selbst. Übernimmt die Hochschule lebensältere<br />

Professoren in das Beamtenverhältnis, kann dies dazu führen, dass ihre bis zum Eintritt<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand (§ 121 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 124 Abs. 3 LBG NRW) verbleiben<strong>de</strong> Dienstzeit<br />

als nicht mehr lang genug erscheint, um die ab <strong>de</strong>m Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand ihnen zustehen<strong>de</strong><br />

lebenslange Versorgung zu erdienen. Mit <strong>de</strong>r Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags<br />

nach § 7 Abs. 4 HWFVO knüpft <strong>de</strong>r Verordnungsgeber an ein von ihm angenommenes Missverhältnis<br />

zwischen verbleiben<strong>de</strong>r Lebensdienstzeit und zustehen<strong>de</strong>r Altersversorgung ab <strong>de</strong>m von<br />

ihm - unter Anerkennung von Ausnahmen - festgesetzten Höchstalter von 45 Jahren an und wälzt<br />

die sich aus <strong>de</strong>r Verbeamtung ergeben<strong>de</strong>n finanziellen Lasten zu einem Teil auf die Hochschulen<br />

ab. Diese müssen <strong>de</strong>n Versorgungsabschlag aus ihrem Haushalt zahlen (vgl. §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5<br />

Abs. 2 Satz 1 HG NRW).<br />

48 Die aus § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HWFVO folgen<strong>de</strong> finanzielle Verpflichtung <strong>de</strong>r Beklagten wirkt<br />

sich im Fall <strong>de</strong>r Klägerin faktisch wie eine materiell-rechtliche Höchstaltersgrenze aus. Auszugehen<br />

ist nach <strong>de</strong>m unwi<strong>de</strong>rsprochen gebliebenen Vortrag <strong>de</strong>r Klägerin davon, dass die Beklagte<br />

in ständiger Verwaltungspraxis alle Professorinnen und Professoren - nach Feststellung ihrer gesundheitlichen<br />

Eignung - verbeamtet, wenn keine Zahlungspflicht nach § 7 Abs. 4 HWFVO durch<br />

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die Verbeamtung ausgelöst wird. Mit <strong>de</strong>r Berücksichtigung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht als Ermessensbelang<br />

wer<strong>de</strong>n lebensältere Verbeamtungsbewerber in <strong>de</strong>r Regel von einer Verbeamtung ausgeschlossen,<br />

während Bewerber, die die in § 7 Abs. 4 HWFVO genannte Altersgrenze noch nicht<br />

überschritten haben, regelmäßig verbeamtet wer<strong>de</strong>n. Daran än<strong>de</strong>rt nichts, dass die Beklagte in<br />

einem Fall eines älteren Verbeamtungsbewerbers <strong>de</strong>n anfallen<strong>de</strong>n Versorgungsabschlag an das<br />

Land gezahlt hat. Zum einen han<strong>de</strong>lt es sich dabei erkennbar um einen Ausnahmefall. Schon<br />

aus <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s im Einzelfall zu zahlen<strong>de</strong>n Versorgungsabschlags ergibt sich ein so maßgebliches<br />

Interesse <strong>de</strong>r Beklagten an einer Vermeidung <strong>de</strong>r Zahlungspflicht, dass Fälle, in <strong>de</strong>nen die<br />

Hochschule älteren Bewerbern - etwa wegen <strong>de</strong>ren beson<strong>de</strong>rer Befähigung - die Übernahme in<br />

das Beamtenverhältnis anbieten wird, nur selten vorliegen wer<strong>de</strong>n. So hätte sich <strong>de</strong>r aus Anlass<br />

<strong>de</strong>r Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin zu zahlen<strong>de</strong> Versorgungsabschlag im Jahr 2010 nach <strong>de</strong>n Angaben<br />

<strong>de</strong>r Beklagten auf einen Betrag von 220.000 Euro belaufen. Zum an<strong>de</strong>ren kommt es für die<br />

Klägerin nicht darauf an, ob an<strong>de</strong>ren Bewerbern die Überschreitung <strong>de</strong>r Altersgrenze entgegengehalten<br />

wor<strong>de</strong>n ist; <strong>de</strong>nn je<strong>de</strong>nfalls in ihrem Fall ist die Beklagte so verfahren und will auch im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Neubescheidung, zu <strong>de</strong>r sie vom Verwaltungsgericht verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, so verfahren.<br />

49 Vgl. zu § 48 BHO als faktischer Einstellungshöchstaltersgrenze OVG NRW, Beschluss vom 5. September<br />

2012 - 1 A 584/10 -, juris Rdnr. 17 ff.; vorgehend VG Köln, <strong>Urteil</strong> vom 5. Februar 2012 - 27<br />

K 4398/08 -, juris Rdnr. 21 ff.<br />

50 bb. Die Pflicht zur Zahlung eines Versorgungsabschlags nach § 7 Abs. 4 HWFVO darf aufgrund<br />

ihrer faktischen Wirkung als Altersgrenze bei <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>r beklagten Hochschule<br />

über die Verbeamtung <strong>de</strong>r Klägerin keine Rolle spielen, weil es insoweit an einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Regelung durch Gesetz fehlt.<br />

51 Ist eine Behör<strong>de</strong> ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu han<strong>de</strong>ln, hat sie ihr Ermessen entsprechend<br />

<strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>s Ermessens<br />

einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Grenzen <strong>de</strong>r Ermessensausübung gehören<br />

auch diejenigen Vorgaben, die sich aus <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Gleichheitssatz <strong>de</strong>s Art. 33 Abs. 2 GG<br />

ergeben.<br />

52 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt je<strong>de</strong>m Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang<br />

zu je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Danach sind öffentliche<br />

Ämter nach Maßgabe <strong>de</strong>s Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Der Geltungsanspruch<br />

dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet.<br />

Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei <strong>de</strong>r Besetzung öffentlicher<br />

Ämter nur Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt<br />

ist.<br />

53 BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 ff. = juris Rdnr.<br />

10; BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140 ff. = juris Rdnr. 14<br />

m.w.N.<br />

54 Altersgrenzen für die Übernahme in ein öffentliches Amt können danach materiell-rechtlich gerechtfertigt<br />

sein, weil das Alter für das betreffen<strong>de</strong> Amt ein Eignungsmerkmal darstellt - und insoweit<br />

im Leistungsgrundsatz verankert ist - o<strong>de</strong>r weil sie im Lebenszeitprinzip als einem durch<br />

Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums angelegt sind.<br />

55 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 9, 10.<br />

56 Auch wenn sich - was aus Anlass <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Falles nicht entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss - eine<br />

Höchstaltersgrenze für Professoren, wie sie sich für die Klägerin faktisch aus § 7 Abs. 4 HWFVO<br />

ergibt, durch das nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse <strong>de</strong>s Dienstherrn an einem ausgewogenen<br />

zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit <strong>de</strong>s Beamten rechtfertigen<br />

ließe,<br />

57 vgl. BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, NVwZ 2012, 418 ff. = juris Rdnr. 16,<br />

58 so fehlt es jedoch an <strong>de</strong>r für eine solche Höchstaltersgrenze verfassungsrechtlich erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

gesetzlichen Regelung.<br />

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59 Der aus <strong>de</strong>m Rechtsstaatsprinzip und <strong>de</strong>m Demokratiegebot abzuleiten<strong>de</strong> Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

verpflichtet <strong>de</strong>n Gesetzgeber - losgelöst vom Merkmal <strong>de</strong>s "Eingriffs" -, die für die Grundrechtsverwirklichung<br />

maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und sie nicht<br />

<strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>ln und <strong>de</strong>r Entscheidungsmacht <strong>de</strong>r Exekutive zu überlassen. Der Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

beantwortet dabei nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich<br />

geregelt sein muss; sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie weit diese Regelungen im<br />

Einzelnen gehen müssen.<br />

60 BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff. = juris Rdnr. 39,<br />

74; BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, DVBl 2003, 139 ff. = juris Rdnr. 37.<br />

61 Der Vorbehalt <strong>de</strong>s Gesetzes und <strong>de</strong>ssen Maßgaben gelten auch für das grundrechtsgleiche Recht<br />

<strong>de</strong>s Art. 33 Abs. 2 GG. Einer normativen Grundlage bedarf es danach stets, wenn <strong>de</strong>r durch Art.<br />

33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Leistungsgrundsatz eingeschränkt<br />

wird. Es ist grundsätzlich Aufgabe <strong>de</strong>s Gesetzgebers, die Abwägung und <strong>de</strong>n Ausgleich zwischen<br />

<strong>de</strong>m Leistungsgrundsatz und an<strong>de</strong>ren verfassungsgeschützten Belangen, die eine Ausnahme<br />

vom Leistungsgrundsatz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Einschränkung o<strong>de</strong>r Modifikation rechtfertigen sollen,<br />

selbst vorzunehmen. Die Festsetzung einer Altersgrenze bedarf <strong>de</strong>shalb einer normativen Regelung.<br />

62 BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 10, Beschluss<br />

vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59 ff. = juris Rdnr. 36, 37, und Beschluss<br />

vom 20. September 2011 - 1 WB 48.10 -, BVerwGE 140, 342 ff. = juris Rdnr. 30.<br />

63 Eine solche normative Regelung fin<strong>de</strong>t sich nicht in § 7 Abs. 4 HWFVO. Die Vorschrift regelt - wie<br />

bereits gezeigt - das Verhältnis zwischen Hochschule und Land im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Verbeamtung<br />

ihrer Beschäftigten. Aussagen zum Rechtsverhältnis zwischen <strong>de</strong>r Hochschule und<br />

<strong>de</strong>m Beamtenbewerber enthält sie nicht. Auch aus <strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang sowie<br />

<strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Hochschulwirtschaftsverordnung ergibt sich nichts an<strong>de</strong>res. Die Verordnung enthält<br />

- wie schon ihr Titel sagt - Maßgaben für die Wirtschaftsführung <strong>de</strong>r Hochschulen, Bestimmungen<br />

zu <strong>de</strong>ren Zahlungsunfähigkeit und zum Rechnungswesen <strong>de</strong>r Hochschulen. Darüber hinaus<br />

schafft sie - neben <strong>de</strong>r Zahlungspflicht nach § 7 Abs. 4 HWFVO - Anzeige- und Berichtspflichten<br />

<strong>de</strong>r Hochschule gegenüber <strong>de</strong>m Ministerium (vgl. z. B. § 10 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 5 HWF-<br />

VO) und gegenüber <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>srechnungshof (§ 14 HWFVO) sowie das Recht <strong>de</strong>s Ministeriums,<br />

Vorgaben z.B. zum Wirtschaftsplan (§ 3 Abs. 1 Satz 3 HWFVO) o<strong>de</strong>r zur Buchführung (§ 11 Abs. 2<br />

HWFVO) zu machen. Beamtenrechtliche Regelungen fin<strong>de</strong>n sich nicht.<br />

64 Darüber hinaus könnte sich eine durch die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung eingeführte<br />

Altersgrenze nicht auf eine entsprechen<strong>de</strong> Verordnungsermächtigung stützen. Der parlamentarische<br />

Gesetzgeber hat mit <strong>de</strong>r Ermächtigungsgrundlage, auf die die Verordnung gestützt ist,<br />

keine Entscheidung getroffen, die sich auch auf die Einführung einer Altersgrenze für die Einstellung<br />

und Übernahme von Professorinnen und Professoren in das Beamtenverhältnis erstreckt.<br />

65 Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz, das zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, Inhalt,<br />

Zweck und Ausmaß <strong>de</strong>r erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber die<br />

Grenzen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verordnungsgeber übertragenen Rechtssetzungsmacht so genau zu umreißen,<br />

dass aus <strong>de</strong>r Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings<br />

ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß <strong>de</strong>r Ermächtigung im Wege <strong>de</strong>r Auslegung<br />

aus <strong>de</strong>m Gesamtzusammenhang o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>s ermächtigen<strong>de</strong>n Gesetzes<br />

erkennen lassen. Dabei hängt <strong>de</strong>r Grad <strong>de</strong>r zu for<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Bestimmtheit einerseits von <strong>de</strong>n je<br />

nach Eigenart <strong>de</strong>s Regelungsgegenstan<strong>de</strong>s variieren<strong>de</strong>n Konkretisierungsmöglichkeiten, an<strong>de</strong>rerseits<br />

aber maßgeblich von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utsamkeit <strong>de</strong>r normativen Regelungen ab, zu <strong>de</strong>nen die Exekutive<br />

ermächtigt wird.<br />

66 Vgl. VerfGH NRW, <strong>Urteil</strong> vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 ff. = juris Rdnr.<br />

18 f.; OVG NRW, <strong>Urteil</strong> vom 30. Mai 2008 - 6 A 3347/07 -, juris Rdnr. 83.<br />

67 Die Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 stützt sich auf § 5 Abs. 9 HG<br />

NRW und auf § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im<br />

Hochschulbereich. § 5 Absatz 9 Satz 1 HG unter <strong>de</strong>r Überschrift "Finanzierung und Wirtschaftsführung"<br />

lautet wie folgt:<br />

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68 "Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium<br />

das Nähere zur haushaltsrechtlichen Behandlung <strong>de</strong>r staatlichen Zuschüsse und <strong>de</strong>s Hochschulvermögens,<br />

zur Aufnahme von Krediten, <strong>de</strong>r Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r eingetretenen Zahlungsunfähigkeit."<br />

69 § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich<br />

lautet:<br />

70 "Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit <strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re<br />

Verfahren zur Umsetzung <strong>de</strong>r Maßgaben <strong>de</strong>s Absatzes 4 sowie die technische Abwicklung<br />

<strong>de</strong>r Bezügeverfahren und sonstiger Personalaufwendungen sowie die Angelegenheiten <strong>de</strong>s Kassenwesens<br />

geregelt wer<strong>de</strong>n."<br />

71 Nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r genannten Normen ist eine Befugnis zur Schaffung von Höchstaltersgrenzen<br />

nicht enthalten. Das gilt auch für die Nennung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere<br />

dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich als Gegenstand <strong>de</strong>r Verordnungsermächtigung.<br />

Diese Regelung betrifft lediglich die Berücksichtigung von Verän<strong>de</strong>rungen besoldungs-,<br />

versorgungs- o<strong>de</strong>r beihilferechtlicher Art im Verhältnis von Hochschule und Land. An<strong>de</strong>rs<br />

etwa als aus <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r "Laufbahn" bzw. <strong>de</strong>s "Laufbahnwesens",<br />

72 so BVerwG, <strong>Urteil</strong> vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143 ff. = juris Rdnr. 11,<br />

73 lässt sich aus <strong>de</strong>n hier in § 5 Abs. 9 HG und § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich verwen<strong>de</strong>ten Begriffen keine entsprechen<strong>de</strong> Ermächtigung<br />

zur Schaffung von Altersgrenzen ableiten.<br />

74 Auch aus <strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang <strong>de</strong>r zitierten Normen folgt kein weiter gehen<strong>de</strong>s<br />

Verständnis <strong>de</strong>r genannten Normen. § 5 HG NRW regelt seinem Inhalt nach die Finanzierung <strong>de</strong>r<br />

Hochschulen und <strong>de</strong>ren Wirtschaftsführung. Soweit § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche<br />

und sonstige Regelungen im Hochschulbereich eine Ermächtigung ausspricht, "insbeson<strong>de</strong>re"<br />

zu <strong>de</strong>n genannten Zwecken eine Rechtsverordnung zu erlassen, kann offen bleiben, ob<br />

die benannten Zwecke lediglich beispielhaft benannt sein sollen. Auch wenn die Verordnungsermächtigung<br />

über die ausdrücklich genannten Zwecke hinausgehen sollte, erfasst sie nach<br />

<strong>de</strong>m systematischen Zusammenhang allenfalls - wie im Titel <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere<br />

dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich zusammengefasst - "Regelungen<br />

betreffend die Finanzströme".<br />

75 Aus <strong>de</strong>n Motiven <strong>de</strong>s Gesetzgebers ergibt sich nichts an<strong>de</strong>res. Ausweislich <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

zu § 5 Abs. 9 HG NRW (LT Drucks. 14/2063 S. 140) schafft die Vorschrift die Rechtsgrundlage<br />

für die Erarbeitung <strong>de</strong>s in § 5 Abs. 2 HG NRW genannten Regelwerks zu <strong>de</strong>n in § 5 Abs. 9 HG<br />

NRW benannten Zwecken. § 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige<br />

Regelungen im Hochschulbereich enthält nach <strong>de</strong>n Ausführungen in <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

(LT Drucks. 14/2063 S. 181) die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung, in <strong>de</strong>r neben Umsetzungsvorgaben<br />

zu § 4 Abs. 4 Vorkehrungen für die technische Abwicklung <strong>de</strong>r Besoldung, Vergütung,<br />

Versorgung und <strong>de</strong>r sonstigen Leistungen <strong>de</strong>s Dienstherrn getroffen wer<strong>de</strong>n. Gegenstand<br />

<strong>de</strong>r Verordnung sollen beispielsweise die Modalitäten zum Stellenplan <strong>de</strong>r Hochschule o<strong>de</strong>r Berichtspflichten<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Bewilligung von versorgungsrelevanten Son<strong>de</strong>rurlauben sein.<br />

76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass das Rechtsmittelverfahren<br />

für die Klägerin erfolglos geblieben ist, soweit es sich auf die Geltendmachung<br />

eines Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis bezog; insoweit ist die Berufung nicht<br />

zugelassen wor<strong>de</strong>n. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Vw-<br />

GO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.<br />

77 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 132 Abs. 2 VwGO und <strong>de</strong>s § 127<br />

BRRG liegen nicht vor.<br />

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