17.03.2014 Aufrufe

Keine Herausgabe der Miete bei unerlaubter Doppelvermietung

Keine Herausgabe der Miete bei unerlaubter Doppelvermietung

Keine Herausgabe der Miete bei unerlaubter Doppelvermietung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SCHULTZE RECHTSANWÄLTE<br />

kommt. Er kann also die Bezahlung<br />

<strong>der</strong> laufenden Nebenkostenvorauszahlungen<br />

bis abgerechnet wird.<br />

einstellen,<br />

Zur Unzulässigkeit <strong>der</strong> Vereinbarung einer Bruttowarmmiete<br />

Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete<br />

ist grundsätzlich<br />

unzulässig. Hiervon macht <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber nur eine Ausnahme<br />

für Häuser mit nicht mehr<br />

als zwei Wohnungen, von <strong>der</strong><br />

eine vom Vermieter selbst bewohnt<br />

wird. Der BGH hat im<br />

Urteil vom 19.7.06 (VIII ZR<br />

212/06) entschieden, dass dies<br />

auch für Altmietverträge gilt.<br />

Der <strong>Miete</strong>r hatte eine Wohnung<br />

mit einer Fläche von 18,9 qm<br />

bereits 1977 angemietet. Im<br />

Mietvertrag war eine Bruttowarmmiete<br />

vereinbart. Der<br />

gegenwärtige Mietzins belief<br />

sich auf 235 € (12,44 €/qm).<br />

Der Vermieter verlangte auf <strong>der</strong><br />

Basis des Mietspiegels von<br />

München eine Erhöhung auf<br />

14,55 €/qm, weil die ortsübliche<br />

Bruttomiete bereite 15,50 €<br />

betrage. Der <strong>Miete</strong>r verweigerte<br />

seine Zustimmung. Der BGH<br />

wies nunmehr die Klage auf<br />

Zustimmung zur <strong>Miete</strong>rhöhung<br />

letztinstanzlich ab. Da<strong>bei</strong> stellte<br />

er fest, dass außer <strong>bei</strong> <strong>der</strong> vorstehend<br />

beschriebenen Ausnahme<br />

die auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des Energieeinsparungsgesetzes<br />

(EnEG) erlassene Rechtsverordnung<br />

von 1981 auch auf<br />

Mietverträge anzuwenden sei,<br />

die wie hier bereits vor ihrem<br />

Inkrafttreten abgeschlossen<br />

wurden. Eine bis dato bestehende<br />

rechtliche Meinungsverschiedenheit<br />

zur Anwendung<br />

wurde mit dem Urteil auch<br />

beseitigt. Es war umstritten, ob<br />

die gegenüber dem Mietvertrag<br />

vorrangige Anwendung <strong>der</strong><br />

Heizkostenverordnung davon<br />

abhängig sei, dass eine Partei<br />

eine verbrauchsabhängige Abrechnung<br />

verlange. Das ist nach<br />

Auffassung des Senates nicht<br />

<strong>der</strong> Fall. Die Verordnung sei<br />

auch ohne entsprechende Erklärungen<br />

in jedem Fall anzuwenden<br />

und gehe entgegenstehenden<br />

mietvertraglichen Vereinbarungen<br />

vor. Die spannenste<br />

Anschlussfrage beantwortet das<br />

Gericht indessen nicht. Wenn<br />

<strong>der</strong> <strong>Miete</strong>r nunmehr seit 1981<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage einer unwirksamen<br />

Mietvereinbarung<br />

eine Pauschale für Warmwasser<br />

und Heizung bezahlt, hat er an<br />

sich ohne Rechtsgrund die Pauschale<br />

entrichtet. Da liegt die<br />

Überlegung nicht fern, 12 x 38<br />

€ x 25 Jahre = 11.400 € zurück<br />

zu for<strong>der</strong>n.<br />

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten<br />

Am 18.8.06 ist das viel diskutierte<br />

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) in<br />

Kraft getreten. Es soll vermeiden<br />

helfen, dass Vertragspartner<br />

wegen ihres Geschlechts,<br />

ihrer Rasse, ihrer sexuellen<br />

Orientierung o<strong>der</strong> ihres Glaubensbekenntnisses<br />

o<strong>der</strong> ihres<br />

Alters gegenüber an<strong>der</strong>en Personen<br />

nicht benachteiligt werden.<br />

Für den Immobilienverwalter<br />

stellen sich hier insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Vermietung<br />

von Wohnungen neue Aufgaben.<br />

Das wie<strong>der</strong> einmal schwer verständlich<br />

formulierte Gesetz ist<br />

in verschiedene Abschnitte<br />

unterteilt. Abschnitt 1 (Allgemeiner<br />

Teil) enthält Regelungen<br />

zum Anwendungsbereich<br />

und Begriffsdefinitionen (also<br />

z.B. zur Frage, was eine Benachteiligung<br />

ist). Hier kann<br />

man auch nachlesen, dass auch<br />

die Vermietung von Wohnraum<br />

künftig dem Anwendungsbereich<br />

des Gesetztes unterfällt (§<br />

2 Abs. I Nr. 8 AGG). Der 2.<br />

Abschnitt widmet sich ausschließlich<br />

dem Schutz von<br />

Beschäftigten, interessiert den<br />

Vermieter also zunächst in dieser<br />

Funktion nicht. Abschnitt 3<br />

behandelt alle übrigen Vertragsverhältnisse<br />

im Zivilrechtsverkehr.<br />

Dieser Abschnitt<br />

ist später näher zu beleuchten.<br />

Abschnitt 4 beschäftigt sich mit<br />

Rechtsschutz, Abschnitt 5 mit<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,<br />

Abschnitt 6 beschäftigt<br />

sich mit <strong>der</strong> Schaffung<br />

einer Antidiskriminierungsstelle<br />

und schließlich Abschnitt 7<br />

sieht Regelung zur vertraglichen<br />

Unabdingbarkeit <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Anwendung und<br />

Übergangsbestimmungen vor.<br />

Dort kann man nachlesen, dass<br />

das Gesetz für Schuldverhältnisse<br />

anzuwenden ist, die nach<br />

dem 17.8.06 begründet wurden<br />

soweit eine Diskriminierungen<br />

<strong>der</strong> Rasse o<strong>der</strong> ethnischen Herkunft<br />

vorliegt. Für Diskriminierungen<br />

wegen des Geschlechts,<br />

<strong>der</strong> Religion, einer Behindewww.Kanzlei-Schultze.de<br />

Kanzlei: Simsonstr. 9, 04107 Leipzig Tel.: 0341/96 44 30 58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!