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SATZUNG - Gemeinde Kammerstein

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kammerstein</strong> BBP „<strong>Kammerstein</strong> Süd – Abschnitt 1" Satzung<br />

11. Bodendenkmäler<br />

Im Geltungsbereich befindet sich das Bodendenkmal D-5-6731-0084 "Mittelalterlicher und frühneuzeitlicher<br />

Altort von <strong>Kammerstein</strong>". Bei Bodenarbeiten im Bereich von Denkmalflächen ist eine Erlaubnis nach Art. 7<br />

DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.<br />

Bei allen Bodeneingriffen muss mit archäologischen Funden gerechnet werden. Die Eigentümer und Besitzer<br />

von Grundstücken sowie Unternehmer und Leiter, die Bodeneingriffe vornehmen, werden auf die gesetzlichen<br />

Vorschriften zum Auffinden von archäologischen Objekten nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes<br />

hingewiesen.<br />

Alle Beobachtungen und Funde (u. a. Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte,<br />

Schreiben und Knochen) müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Unteren Denkmalschutzbehörde<br />

beim Landratsamt oder direkt dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitgeteilt werden.<br />

D. Inkrafttreten / Aufstellungsvermerk<br />

Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan wird mit dem Tage der Bekanntmachung nach § 10<br />

Abs. 3 BauGB rechtsverbindlich.<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kammerstein</strong><br />

<strong>Kammerstein</strong>, den .......................................................................<br />

1. Bürgermeister Walter Schnell<br />

10

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