SATZUNG - Gemeinde Kammerstein
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Kammerstein</strong> BBP „<strong>Kammerstein</strong> Süd – Abschnitt 1" Satzung<br />
5. Schutz der baulichen Anlagen<br />
5.1. Grundwasser<br />
Falls Grundwasser ansteht, sind die Kellergeschosse der Gebäude gegen drückendes Wasser zu sichern<br />
und als wasserdichte Wanne auszubilden.<br />
Das Einleiten von Drainagewasser in die gemeindlichen Kanalisationanlagen ist nicht gestattet.<br />
Soweit eine Bauwasserhaltung erforderlich ist (siehe Nr. 5.1), ist eine beschränkte Erlaubnis im vereinfachten<br />
Verfahren nach Art. 17a BayWG für das vorübergehende Absenken und Ableiten von Grundwasser im Rahmen<br />
einer Baumaßnahme erforderlich. Diese ist beim LRA (Wasserrecht) zu beantragen.<br />
C. Hinweise<br />
6. Fassadenbegrünung<br />
Fassadenbegrünung wird zur Verbesserung des Kleinklimas und zum Schutz der Fassade empfohlen.<br />
7. Zisternen<br />
Das in den Zisternen gesammelte Wasser kann zur Gartenbewässerung verwendet werden (siehe auch Abschnitt<br />
2.4.3).<br />
Eine Versickerung und damit Grundwasserzuführung des anfallenden Niederschlagswasser von Dächern<br />
und Grundstückszufahrten auf dem Grundstück ist zulässig.<br />
Dabei sind die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NW FreiV) und der Technischen<br />
Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser<br />
(TrenGW) zu beachten.<br />
8. Gestaltung der Verkehrsflächen<br />
Die Erschließungsstraßen sind als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigte<br />
Fläche) zu gestalten. Seine Befestigung kann als Pflasterfläche bzw. in Asphaltbauweise erfolgen.<br />
9. Beleuchtung<br />
Keine Peitschenmasten, sondern Mastaufsatzleuchten mit niedriger Lichtpunkthöhe. Es sind LED-Leuchten<br />
bzw. solche mit einem niedrigen Energieverbrauch zu verwenden.<br />
10. Leitungen<br />
Bei der Verlegung von Leitungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu geplanten und vorhandenen Baumstandorten<br />
zu beachten. Wird dieser Schutzabstand unterschritten, sind Schutzmaßnahmen durch den Versorgungsträger<br />
vorzusehen. Es ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“<br />
der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen zu beachten.<br />
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