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NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern

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Allerdings können über die Dauerhaftigkeit einer Sicherung der bestehenden Fassade keine<br />

verlässlichen Aussagen getroffen werden. Es fehlt - bei durchaus vorhandenen,<br />

vergleichbaren Projekten - an der Langzeiterfahrung. Neben den bestehenden rechtlichen<br />

Risiken (s.u.) sind folgende konstruktive und gestalterische Risiken/Mängel nicht<br />

auszuschließen:<br />

• Rissbildung im Bereich der Verspachtelungen der Konusse,<br />

• daraus resultierender Wassereintritt im Bereich der Bohrungen, der zu Abplatzungen<br />

an den Verspachtelungen oder am Naturstein führen kann,<br />

• Schwächung und Alterung der Kunststoffmaterialien,<br />

• Wassereintritt von außen bzw. durch Kondensatbildung von "innen" hinter der<br />

Natursteinplatte und<br />

• daraus resultierende Abplatzungen des Natursteins / der Fassade,<br />

• überhaupt keine Dämmung des Baukörpers,<br />

• unbestimmbare Rest-Lebensdauer,<br />

• uneinheitliche Fassadenoberfläche.<br />

Die aus all dem resultierenden Mängelbeseitigungen bzw. im äußersten Fall der Neubau der<br />

Fassade würden zu erheblichen Folgekosten führen.<br />

Das Sichern der bestehenden, über 50 Jahre alten Fassade, bleibt hinsichtlich der<br />

Dauerhaftigkeit gegenüber einem Neubau der Fassade deutlich zurück.<br />

1.1 Rechtliche Aspekte<br />

Die Sanierung der Fassade hat gemäß den Vorschriften der Landesbauordnung<br />

grundsätzlich nach den technischen Baubestimmungen und - auch aus zivil- und<br />

gegebenenfalls strafrechtlicher Sicht - nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

zu erfolgen. In Rheinland-Pfalz hat die oberste Bauaufsichtsbehörde durch<br />

Verwaltungsvorschrift die DIN 18516 "Außenwandbekleidungen, hinterlüftet"<br />

rechtsverbindlich als technische Baubestimmung eingeführt, die gemäß §§ 3 Abs. 1 und 3<br />

LBauO zu beachten ist.<br />

Weicht ein Bauprodukt oder eine Bauart, wie hier im Falle der Sicherung im Bestand, von<br />

den technischen Baubestimmungen ab, so bedarf es hierzu einer sog. „Zustimmung im<br />

Einzelfall" durch die oberste Bauaufsichtsbehörde.<br />

Nach rechtlicher Würdigung der mit letzterem Prozedere einhergehenden straf- und<br />

zivilrechtlichen Risiken kommt die konsultierte Anwaltskanzlei Ax, Schneider & Kollegen,<br />

Neckargemünd, zwar letztlich zum Ergebnis, dass bei erteilter Zustimmung im Einzelfall und<br />

Begleitung der Baumaßnahme durch einen anerkannten Sachverständigen und einen<br />

Prüfstatiker der Nachweis der Einhaltung der notwendigen Sorgfalt erbracht werden kann, da<br />

die Zustimmung (Verwendbarkeitsnachweis und Anwendbarkeitsnachweis) belege, dass ein<br />

Bauprodukt oder eine Bauart die Anforderungen der Landesbauordnung erfülle, d. h. dass<br />

von ihm oder von ihr bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, ausgehe.<br />

Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung sei trotz der nie zu 100 % ausschließbaren<br />

Haftungsgefahr ein möglicherweise angenommenes Verschulden des <strong>Landkreis</strong>es dann<br />

zumindest dem Bereich der einfachen Fahrlässigkeit zuzuordnen, weshalb dieses Risiko<br />

regelmäßig versicherbar sei.<br />

Trotzdem nicht auszuschließen sind Haftungsansprüche strafrechtlicher oder zivilrechtlicher<br />

Natur gegen den <strong>Landkreis</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> oder seine Mitarbeiter wegen fahrlässigen oder

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