NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern
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Allerdings können über die Dauerhaftigkeit einer Sicherung der bestehenden Fassade keine<br />
verlässlichen Aussagen getroffen werden. Es fehlt - bei durchaus vorhandenen,<br />
vergleichbaren Projekten - an der Langzeiterfahrung. Neben den bestehenden rechtlichen<br />
Risiken (s.u.) sind folgende konstruktive und gestalterische Risiken/Mängel nicht<br />
auszuschließen:<br />
• Rissbildung im Bereich der Verspachtelungen der Konusse,<br />
• daraus resultierender Wassereintritt im Bereich der Bohrungen, der zu Abplatzungen<br />
an den Verspachtelungen oder am Naturstein führen kann,<br />
• Schwächung und Alterung der Kunststoffmaterialien,<br />
• Wassereintritt von außen bzw. durch Kondensatbildung von "innen" hinter der<br />
Natursteinplatte und<br />
• daraus resultierende Abplatzungen des Natursteins / der Fassade,<br />
• überhaupt keine Dämmung des Baukörpers,<br />
• unbestimmbare Rest-Lebensdauer,<br />
• uneinheitliche Fassadenoberfläche.<br />
Die aus all dem resultierenden Mängelbeseitigungen bzw. im äußersten Fall der Neubau der<br />
Fassade würden zu erheblichen Folgekosten führen.<br />
Das Sichern der bestehenden, über 50 Jahre alten Fassade, bleibt hinsichtlich der<br />
Dauerhaftigkeit gegenüber einem Neubau der Fassade deutlich zurück.<br />
1.1 Rechtliche Aspekte<br />
Die Sanierung der Fassade hat gemäß den Vorschriften der Landesbauordnung<br />
grundsätzlich nach den technischen Baubestimmungen und - auch aus zivil- und<br />
gegebenenfalls strafrechtlicher Sicht - nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
zu erfolgen. In Rheinland-Pfalz hat die oberste Bauaufsichtsbehörde durch<br />
Verwaltungsvorschrift die DIN 18516 "Außenwandbekleidungen, hinterlüftet"<br />
rechtsverbindlich als technische Baubestimmung eingeführt, die gemäß §§ 3 Abs. 1 und 3<br />
LBauO zu beachten ist.<br />
Weicht ein Bauprodukt oder eine Bauart, wie hier im Falle der Sicherung im Bestand, von<br />
den technischen Baubestimmungen ab, so bedarf es hierzu einer sog. „Zustimmung im<br />
Einzelfall" durch die oberste Bauaufsichtsbehörde.<br />
Nach rechtlicher Würdigung der mit letzterem Prozedere einhergehenden straf- und<br />
zivilrechtlichen Risiken kommt die konsultierte Anwaltskanzlei Ax, Schneider & Kollegen,<br />
Neckargemünd, zwar letztlich zum Ergebnis, dass bei erteilter Zustimmung im Einzelfall und<br />
Begleitung der Baumaßnahme durch einen anerkannten Sachverständigen und einen<br />
Prüfstatiker der Nachweis der Einhaltung der notwendigen Sorgfalt erbracht werden kann, da<br />
die Zustimmung (Verwendbarkeitsnachweis und Anwendbarkeitsnachweis) belege, dass ein<br />
Bauprodukt oder eine Bauart die Anforderungen der Landesbauordnung erfülle, d. h. dass<br />
von ihm oder von ihr bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Gefahr für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, ausgehe.<br />
Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung sei trotz der nie zu 100 % ausschließbaren<br />
Haftungsgefahr ein möglicherweise angenommenes Verschulden des <strong>Landkreis</strong>es dann<br />
zumindest dem Bereich der einfachen Fahrlässigkeit zuzuordnen, weshalb dieses Risiko<br />
regelmäßig versicherbar sei.<br />
Trotzdem nicht auszuschließen sind Haftungsansprüche strafrechtlicher oder zivilrechtlicher<br />
Natur gegen den <strong>Landkreis</strong> <strong>Kaiserslautern</strong> oder seine Mitarbeiter wegen fahrlässigen oder