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NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern

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BNatSchG § 67 Befreiungen<br />

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer l^11^.;,<br />

Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem<br />

Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />

werden, wenn<br />

dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses, einschließlich solcher sozialer und<br />

wirtschaftlicher Art,<br />

notwendig ist oder<br />

die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer<br />

unzumutbaren Belastung führen würde und die<br />

Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und<br />

Landschaftspflege vereinbar ist.<br />

„Winderlass RLP" F. 6<br />

Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft LandKreis<br />

<strong>Kaiserslautern</strong><br />

„In Landschaftsschutzgebieten ist die<br />

erforderliche Genehmigung regelmäßig zu<br />

erteilen, da das öffentliche Interesse an<br />

der Erzeugung und Versorgung der<br />

Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in<br />

der Regel andere, in die Abwägung<br />

einzustellende Belange überwiegt..."

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