NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern
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BNatSchG § 67 Befreiungen<br />
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer l^11^.;,<br />
Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem<br />
Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />
werden, wenn<br />
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses, einschließlich solcher sozialer und<br />
wirtschaftlicher Art,<br />
notwendig ist oder<br />
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer<br />
unzumutbaren Belastung führen würde und die<br />
Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und<br />
Landschaftspflege vereinbar ist.<br />
„Winderlass RLP" F. 6<br />
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft LandKreis<br />
<strong>Kaiserslautern</strong><br />
„In Landschaftsschutzgebieten ist die<br />
erforderliche Genehmigung regelmäßig zu<br />
erteilen, da das öffentliche Interesse an<br />
der Erzeugung und Versorgung der<br />
Gesellschaft mit erneuerbaren Energien in<br />
der Regel andere, in die Abwägung<br />
einzustellende Belange überwiegt..."