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Benutzungssatzung für die außerschulische Nutzung der ...

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Satzung über <strong>die</strong> <strong>außerschulische</strong> <strong>Nutzung</strong> von Schulgebäuden und Schulanlagen<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Ausweisung von Parkflächen ist darauf zu achten, dass <strong>die</strong> <strong>für</strong> Feuerwehr- und<br />

Rettungsfahrzeuge erfor<strong>der</strong>lichen Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen<br />

je<strong>der</strong>zeit freigehalten werden, damit im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten<br />

möglich sind (Durchfahrtsbreite mindestens 3,50 m). Löschwasserentnahmestellen<br />

(Straßenhydranten) sind freizuhalten.<br />

§ 6 – Hausrecht und Hausordnung<br />

(1) Zusätzlich zu <strong>die</strong>ser Satzung sind <strong>die</strong> Hausordnung <strong>der</strong> Schule und <strong>die</strong> jeweilige Hallenordnung<br />

zu beachten.<br />

(2) Das Hausrecht wird im Fall <strong>der</strong> <strong>außerschulische</strong>n <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> Schulgebäude und<br />

Schulsportanlagen <strong>der</strong> Schulleitung sowie den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern<br />

<strong>der</strong> Kreisverwaltung Kaiserslautern und den Hausmeistern/Hallenwarten übertragen.<br />

Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.<br />

§ 7 – Haftung<br />

(1) Die Schulräume, Sporthallen, Freisportanlagen und Lehrschwimmbä<strong>der</strong>, ihre Nebenräume,<br />

Einrichtungen und Geräte werden dem Benutzer in dem Zustand überlassen, in<br />

welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, <strong>die</strong> Räume, Einrichtungen, Sportstätten<br />

und Geräte jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit <strong>für</strong><br />

den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Verantwortlichen zu prüfen. Er muss<br />

sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen, Geräte nicht benutzt<br />

werden, soweit ihm <strong>die</strong>se Prüfung zuzumuten ist.<br />

(2) Der Landkreis übernimmt im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen keine Haftung <strong>für</strong><br />

Unfälle o<strong>der</strong> Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken, Wertgegenständen etc.).<br />

(3) Der Benutzer stellt den Landkreis von etwaigen Haftungsansprüchen frei, <strong>die</strong> im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> überlassenen Räume, <strong>der</strong> Geräte und <strong>der</strong> Zugänge<br />

zu den Räumen und Anlagen stehen. Dies gilt gegenüber Be<strong>die</strong>nsteten, Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

Beauftragten, den Besuchern seiner Veranstaltungen und sonstigen Dritten.<br />

(4) Der Benutzer verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen den Landkreis und <strong>für</strong> den<br />

Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme, auf <strong>die</strong> Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen<br />

gegen den Landkreis o<strong>der</strong> seinen Be<strong>die</strong>nsteten bzw. Beauftragten.<br />

(5) Der Benutzer, <strong>der</strong> nicht Mitglied des Landessportbundes ist, hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

nachzuweisen, <strong>die</strong> das Haftungsrisiko abdeckt.<br />

(6) Die Haftung des Landkreises als Grundstückseigentümer <strong>für</strong> den sicheren Bauzustand<br />

<strong>der</strong> Schulgebäude, Schulanlagen und Sporthallen gemäß § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) bleibt unberührt.<br />

(7) Die <strong>für</strong> <strong>die</strong> Sporthallen und <strong>die</strong> Tribünenanlagen höchst zulässige Besucherzahl (Sitzund<br />

Stehplätze) darf nicht überschritten werden. Der Aufenthalt unterhalb <strong>der</strong> mobilen<br />

Tribünen ist verboten. Der Veranstalter haftet <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Auflagen.<br />

(8) Der Benutzer haftet <strong>für</strong> alle Schäden, <strong>die</strong> dem Landkreis an den überlassenen Einrichtungen,<br />

am Gebäude, den Zugangswegen, den Einrichtungen und den Geräten durch<br />

<strong>die</strong> Benutzung entstehen. Dies gilt auch dann, wenn <strong>die</strong> einzelne Person, <strong>die</strong> den Schaden<br />

verursacht hat, nicht mehr festgestellt werden kann. Die Schadenersatzpflicht des<br />

Veranstalters umfasst den Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe.

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