16.03.2014 Aufrufe

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

200 11 339 BV Homepage<br />

SCJ/RUM/SEE<br />

<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong><br />

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung<br />

Urteil vom 12. Oktober 2012<br />

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident<br />

Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer<br />

Gerichtsschreiber Rüfenacht<br />

X._____<br />

vertreten durch Fürsprecher Y._____<br />

Kläger<br />

gegen<br />

A._____<br />

vertreten durch Rechtsanwalt B._____<br />

Beklagter<br />

P._____<br />

Personalvorsorgeeinrichtung<br />

Beigeladene<br />

betreffend Klage vom 7. April 2011


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 2<br />

Sachverhalt:<br />

A.<br />

Der 1956 geborene X._____ (fortan Kläger) war für mehrere Jahre bis Ende<br />

August 2008 beim Verein A._____ (fortan Beklagter) als Dozent tätig; ab<br />

2006 wurde diese Tätigkeit AHV-rechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit<br />

qualifiziert (Klagebeilagen, Dossier [act.] I 3 u. 4). X._____ machte<br />

sodann gegenüber A._____ geltend, die Einkommen ab 2006 seien zu Unrecht<br />

nicht der beruflichen Vorsorge unterstellt worden. In der Folge anerkannte<br />

A._____ grundsätzlich eine Abrechnungspflicht, ermittelte für die<br />

Zeit von 2006 bis 2008 eine Sparprämie von Fr. 8'069.75 und erklärte sich<br />

mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 bereit, X._____ den Arbeitgeberanteil<br />

von Fr. 4'034.90 zu leisten (act. I 5-7). Nachdem X._____ die Abrechnung<br />

als unrichtig bezeichnet und das anwendbare Pensionskassenreglement<br />

einverlangt hatte, hielt A._____ fest, die der beruflichen Vorsorge unterstehenden<br />

Dozenten würden bei der Pensionskasse Q._____ angemeldet und<br />

versichert. Ein Pensionskassenreglement bestehe noch nicht. Die Versicherungsleistungen<br />

der Pensionskasse Q._____ seien mit der bekannten<br />

Prämienberechnung offengelegt worden (act. I 8-10). Mit E-Mail vom<br />

17. November 2010 an A._____ sowie mit Schreiben vom 16. März 2011<br />

an die Pensionskasse Q._____ verlangte X._____ eine korrekte Abrechnung<br />

(act. I 11, 12). Während die Pensionskasse Q._____ daraufhin mitteilte,<br />

mit A._____ habe nie ein Anschlussvertrag bestanden (act. I 13), liess<br />

sich A._____ nicht mehr vernehmen.<br />

B.<br />

Am 7. April 2011 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____,<br />

gegen A._____ Klage mit dem Antrag:<br />

Der Beklagte sei zu verpflichten, über das vom Kläger beim Beklagten<br />

in den Jahren 2006 bis 2008 erzielte Einkommen bei der zuständigen<br />

Pensionskasse BVG- und reglementskonform abzurechnen und die<br />

sich daraus ergebenden BVG-Beiträge an die Pensionskasse zu leisten,<br />

nebst dem gesetzlichen Verzugszins seit dem mittleren Verfall.


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 3<br />

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Berechnung<br />

der Sparprämie vom 23. Oktober 2010 sei die berufsvorsorgerechtliche Abrechnungs-<br />

und Beitragspflicht in keiner Weise erfüllt worden. Der Beklagte<br />

habe den Kläger weder bei einer Vorsorgeeinrichtung angemeldet noch einer<br />

solchen Beiträge überwiesen. Zudem sei die Berechnung <strong>des</strong> Freizügigkeitsanspruchs<br />

offensichtlich krass falsch bzw. viel zu tief.<br />

Mit Klageantwort vom 11. Juli 2011 beantragte der Beklagte die Abweisung<br />

der Klage für den Fr. 8'069.75 übersteigenden Betrag, soweit darauf einzutreten<br />

sei. In der Begründung wurde nebst einem fehlenden Rechtsschutzinteresse<br />

im Wesentlichen festgehalten, es gebe beim Beklagten keine<br />

Personalvorsorgeregelung für Dozenten, welche auf Stundenbasis arbeiteten.<br />

Der Kläger sei der einzige Dozent gewesen, der als solcher berufsvorsorgeversichert<br />

gewesen sei, weshalb bei der Pensionskasse Q._____ eine<br />

Offerte eingeholt worden sei. Diese habe die Sparprämie von<br />

Fr. 8'069.75 berechnet. Das gesetzliche Minimum werde damit nicht unterschritten,<br />

allein darauf habe der Kläger Anspruch.<br />

Mit Replik vom 20. September 2011 bestätigte der Kläger seinen Antrag<br />

und hielt namentlich fest, es sei sachfremd, ihn bei einer beliebigen Pensionskasse<br />

als Temporärmitarbeiter zu versichern. Er sei nachträglich in die<br />

ordentliche Pensionskasse aufzunehmen und es sei auf der Basis <strong>des</strong> geltenden<br />

Reglements, d.h. nach Lohnsumme, abzurechnen.<br />

Mit Duplik vom 29. November 2011 hielt der Beklagte an seinen Ausführungen<br />

fest. Ein Anschluss <strong>des</strong> Klägers an die bestehende ordentliche Pensionskasse<br />

sei nicht möglich, da deren Reglement keinen Anschluss für im<br />

Stundenlohn angestellte Dozenten vorsehe. Hierfür sei der Anschluss an<br />

eine neue Pensionskasse notwendig. Ausserdem habe der Kläger keinen<br />

Anspruch auf Beiträge berechnet nach Lohnsumme, sondern nach dem<br />

Stundenlohn, da er auf dieser Basis in einem Auftragsverhältnis mit der Beklagten<br />

gestanden habe.


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 4<br />

C.<br />

Auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom<br />

14. Dezember 2011 teilte der Beklagte am 5. Januar 2012 mit, die von ihm<br />

obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden seien der Personalvorsorgeeinrichtung<br />

P._____ (fortan Beigeladene) angeschlossen, und reichte<br />

deren Stiftungsurkunde und Reglemente der Jahre 2003, 2007 und 2009<br />

ein. Dazu hielt er fest, die bestehende Vorsorgeregelung bei der P._____<br />

basierend auf einer Jahresgehaltsbasis könne auf den Kläger, welcher auf<br />

Stundenbasis gearbeitet und über kein jeweils Anfang Jahr abzuschätzen<strong>des</strong><br />

Jahresgehalt verfügt habe, nicht angewendet werden. Deshalb habe<br />

der Beklagte bei der Pensionskasse Q._____ nach einer Regelung gesucht.<br />

Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2012 lud der Instruktionsrichter<br />

die P._____ zum Verfahren bei.<br />

Mit Eingabe 24. Januar 2012 verzichtete die P._____ auf Verfahrensanträge.<br />

In<strong>des</strong>sen reichte sie auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters (prozessleitende<br />

Verfügung vom 5. Januar 2012) aufgrund der vom Kläger beim Beklagten<br />

in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Bruttoeinkommen und seines<br />

Alters eine Aufstellung der Beiträge von total Fr. 44'055.05 für diesen Zeitraum<br />

ein (im Gerichtsdossier).<br />

Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 hielt der Kläger fest, der Beklagte habe<br />

die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Beitragszeit von 2006 bis<br />

2008 von total Fr. 44'055.05 der Beigeladenen zugunsten <strong>des</strong> Klägers zu<br />

entrichten zuzüglich Verzugszins für je<strong>des</strong> Beitragsjahr ab wann rechtens.<br />

Mit Eingabe vom 15. März 2012 hielt der Beklagte an den bisherigen Ausführungen<br />

fest und erhob verschiedene Einwände zur Beitragsberechnung<br />

der P._____.<br />

Auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom<br />

22. März 2012 nahm die P._____ zu den vom Beklagten erhobenen Einwänden<br />

Stellung. Mit Schlussbemerkungen vom 14. Mai und 4. Juni 2012<br />

bestätigten die Parteien im Wesentlichen je ihre bisherigen Ausführungen.


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 5<br />

Auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom<br />

11. Juni 2012 reichte die Beigeladene am 26. Juni 2012 Unterlagen zur Bezahlung<br />

von Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge ein. Am<br />

4. Juli 2012 reichte der Kläger ergänzende Schlussbemerkungen ein. Der<br />

Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.<br />

Erwägungen:<br />

1.<br />

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s<br />

<strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell<br />

zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 7. April 2011 geltend<br />

gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />

über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c <strong>des</strong> kantonalen<br />

Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG;<br />

BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a <strong>des</strong> kantonalen Gesetzes über die Organisation<br />

der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;<br />

BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische<br />

Sitz oder Wohnsitz der bzw. <strong>des</strong> Beklagten oder der Ort <strong>des</strong> Betriebes, bei<br />

dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den<br />

Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber<br />

oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG<br />

Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Beklagte hat Sitz in ____ (act. I 2), womit das angerufene<br />

Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die<br />

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage<br />

formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter <strong>des</strong> Klägers<br />

gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Zudem hat der<br />

Kläger, entgegen der Auffassung <strong>des</strong> Beklagten, an einer rechtskonformen<br />

Abrechnung über die Beiträge der beruflichen Vorsorge ein aktuelles und<br />

praktisches Rechtsschutzinteresse; daran ändert weder die Behauptung,<br />

es bestehe für die Tätigkeit <strong>des</strong> Klägers keine Pensionskasse (S. 3 Ziff. 6),


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 6<br />

noch der Umstand, der Beklagte anerkenne einen Betrag von Fr. 8'069.75<br />

(S. 6), etwas. Auf die Klage ist einzutreten.<br />

1.2 Streitig ist die rechtskonforme Erfüllung der Beitragspflicht <strong>des</strong> Beklagten;<br />

namentlich die Höhe der vom Beklagten auf den dem Kläger in<br />

den Jahren 2006 bis 2008 ausgerichteten Löhnen (act. I 4) zu bezahlenden<br />

Beiträge an die berufliche Vorsorge.<br />

Nicht (mehr) streitig und zu keinen Weiterungen Anlass gibt die Frage der<br />

obligatorischen Versicherungsunterstellung <strong>des</strong> Klägers (Art. 2 BVG, Art. 1j<br />

der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1], gültig seit Anfang Januar<br />

2006) und damit die grundsätzliche Beitragspflicht <strong>des</strong> Beklagten (Klage,<br />

S. 3 f.; Klageantwort, S. 5; act. I 6 S. 2). Namentlich besteht unter den<br />

Parteien Einigkeit darüber, dass es sich bei der Anstellung <strong>des</strong> Klägers um<br />

keine nebenberufliche Tätigkeit nach Art. 1j lit. c BVV 2 gehandelt hatte.<br />

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend<br />

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).<br />

1.4 Aufgrund <strong>des</strong> im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler<br />

Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand<br />

einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong><br />

ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die<br />

Begehren der Parteien gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 135 V 23<br />

E. 3.1 S. 26).<br />

2.<br />

2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer<br />

beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene<br />

Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen<br />

(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung<br />

an, sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei<br />

dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Will sich der<br />

Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschlies-


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 7<br />

sen, muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem<br />

Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1<br />

BVV 2).<br />

Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen<br />

Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der<br />

Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem<br />

der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben benötigt (Art. 10 BVV 2).<br />

2.2 Nach Art. 66 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen<br />

fest. Der Beitrag <strong>des</strong> Arbeitgebers muss min<strong>des</strong>tens gleich<br />

hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer<br />

Anteil <strong>des</strong> Arbeitgebers kann nur mit <strong>des</strong>sen Einverständnis festgelegt<br />

werden (Abs. 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten<br />

Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung<br />

Verzugszinsen verlangen (Abs. 2). Der Arbeitgeber zieht den in<br />

den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten<br />

Beitragsanteil <strong>des</strong> Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). Er überweist<br />

die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende <strong>des</strong><br />

ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die<br />

Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4).<br />

2.3 Ist der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten,<br />

steht es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei,<br />

ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber auf Leistung von Beiträgen<br />

oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug<br />

der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will. Sofern sich ein Leistungsfall<br />

noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage gegen den Arbeitgeber<br />

auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE<br />

135 V 23 E. 3.2 S. 27).


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 8<br />

3.<br />

3.1 Die hier zu beurteilende Klage richtet sich gegen den ehemaligen<br />

Arbeitgeber auf Bezahlung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Diese<br />

Klage ist bezüglich der Passivlegitimation und <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong> (Erfüllung<br />

der Beitragspflicht) zulässig (BGE 135 V 23 ff.; vgl. E. 2.3 hiervor).<br />

3.2 Der Beklagte hat seine grundsätzliche Beitragspflicht bezüglich der<br />

von 2006 bis Ende August 2008 vom Kläger ausgeübten unselbstständigen<br />

Tätigkeit anerkannt (act. I 3, 6 S. 2; vgl. E. 1.2 hiervor). Während er sich jedoch<br />

auf den Standpunkt stellt, Beiträge gemäss der Berechnung der Pensionskasse<br />

Q._____ vom 23. Oktober 2009 (act. I 7) zu schulden, lehnt der<br />

Kläger diese als unrichtig ab.<br />

3.3 Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen eines<br />

rechtsgültigen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung oder allenfalls<br />

über eine eigene Vorsorgeeinrichtung über die Beiträge an die berufliche<br />

Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden abzurechnen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Aufgrund<br />

der Akten steht fest, dass ein Anschlussvertrag zwischen dem Beklagten<br />

und der Pensionskasse Q._____ nie unterzeichnet worden war<br />

(act. I 13; vgl. Antwortbeilagen, Dossier [act.] II 8-10), womit auf die Berechnung<br />

vom 23. Oktober 2009 gestützt auf eine Offerte der Pensionskasse<br />

Q._____ (act. I 7) bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden<br />

kann.<br />

3.4 Die gerichtliche Instruktion hat ergeben, dass der Beklagte für die<br />

berufliche Vorsorge seiner Arbeitnehmenden im hier massgebenden Zeitraum<br />

von 2006 bis 2008 der Beigeladenen angeschlossen war (Eingaben<br />

<strong>des</strong> Beklagten vom 5. Januar 2012 und der Beigeladenen vom 24. Januar<br />

2012 [im Gerichtsdossier]). Ein rechtsgültiger Anschluss an weitere Vorsorgeeinrichtungen<br />

für bestimmte Versichertengruppen (Art. 7 Abs. 2 BVV 2)<br />

bestand nicht (vgl. E. 3.3 hiervor), womit alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmende<br />

<strong>des</strong> Beklagten – d.h. auch der Kläger – von Gesetzes wegen<br />

bei der Beigeladenen vorsorgeversichert waren (Art. 7 Abs. 1 BVV 2; HANS-<br />

ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1455). Daran ändert<br />

der Umstand, dass der Kläger nicht zur Versicherung gemeldet worden<br />

war (Eingabe der Beigeladenen vom 24. Januar 2012 [im Gerichtsdossier]),


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 9<br />

ebenso wenig wie das Vorbringen <strong>des</strong> Beklagten, die Beigeladene kenne<br />

keine speziellen reglementarischen Bestimmungen für im Stundenlohn angestellte<br />

Dozenten (Eingabe <strong>des</strong> Beklagten vom 5. Januar 2012, S. 2 [im<br />

Gerichtsdossier]). Der Beklagte vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen,<br />

weshalb eine Entlöhnung im Stundenlohn die Versicherungsunterstellung<br />

verhindern sollte. Rein administrative Erschwernisse genügen jedenfalls<br />

nicht. Auch aus den massgebenden Grundlagen ergibt sich nichts solches.<br />

Vielmehr beziehen sich die im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages<br />

Nr. 18723 zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. act. IIIB 1)<br />

anwendbaren reglementarischen Bestimmungen zum persönlichen Geltungsbereich<br />

ausdrücklich auf alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden<br />

(act. IIIA 1-2; vgl. act. IIA 2, 3). Dass sich der Beklagte während der<br />

Anstellungszeit zu keinem Zeitpunkt bemüht hatte, die Fragen zu klären,<br />

führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.<br />

Vor diesem Hintergrund sind die vom Beklagten für die berufliche Vorsorge<br />

<strong>des</strong> Klägers geschuldeten Beiträge nach Massgabe der reglementarischen<br />

Bestimmungen der Beigeladenen zu ermitteln.<br />

4.<br />

4.1 In der Eingabe vom 24. Januar 2012 (im Gerichtsdossier) bezifferte<br />

die Beigeladene die vom Beklagten reglementarisch geschuldeten Beiträge<br />

auf den dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 entrichteten Lohnzahlungen<br />

auf total Fr. 44'055.05 (vgl. Beilagen der Beigeladenen, Dossier<br />

[act.] III 1-3). In einer weiteren Eingabe vom 20. April 2012 nahm die Beigeladene<br />

zu den vom Beklagten am 15. März 2012 (Eingabe im Gerichtsdossier)<br />

dagegen erhobenen Einwänden Stellung und hielt am Betrag von total<br />

Fr. 44'055.05 fest. Im Einzelnen ist Folgen<strong>des</strong> festzuhalten:<br />

4.2 Wie erwähnt, fällt der Kläger als (ehemaliger) angestellter Arbeitnehmer<br />

<strong>des</strong> Beklagten unter den persönlichen Geltungsbereich der reglementarischen<br />

Vorschriften im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages Nr. 18723<br />

zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der<br />

Kläger war damit von 2006 bis Ende August 2008 nach Massgabe der reg-


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 10<br />

lementarischen Vorschriften und, entgegen der Auffassung <strong>des</strong> Beklagten,<br />

nicht nur zu den gesetzlichen Min<strong>des</strong>tleistungen versichert. Von Letzterem<br />

wäre dann auszugehen, wenn dies im Reglement so vorgesehen gewesen<br />

wäre oder wenn der Beklagte im massgebenden Zeitraum für seine BVGpflichtigen<br />

Arbeitnehmenden überhaupt keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen<br />

gewesen wäre (Art. 12 Abs. 1 BVG); bei<strong>des</strong> war nicht der Fall.<br />

Die Berücksichtigung einer jährlichen überobligatorischen Altersgutschrift<br />

ist somit nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat sodann bestätigt, dass<br />

es im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages Nr. 18723 möglich ist, den auf Stundenbasis<br />

tätig gewesenen Kläger auch ohne einen im Voraus bestimmbaren<br />

Jahreslohn zu versichern (Eingabe vom 20. April 2012, S. 2 Ziff. 2a [im<br />

Gerichtsdossier]; vgl. E. 3.4 hiervor).<br />

4.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der<br />

Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge namentlich inklusive Arbeitnehmeranteil.<br />

Dementsprechend regelt Art. 66 Abs. 3 BVG, dass der Arbeitgeber<br />

den Beitragsanteil <strong>des</strong> Arbeitnehmers vom Lohn abzieht. Die gesetzliche<br />

Pflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers zur Bezahlung der gesamten Beiträge besteht<br />

in<strong>des</strong>sen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmeranteil tatsächlich vom<br />

Lohn abgezogen wurde. Dass der Beklagte dies gemäss eigenen Angaben<br />

nicht getan hat, ändert somit an seiner Pflicht zur Bezahlung der gesamten<br />

Beiträge nichts. In<strong>des</strong>sen ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorsorgeeinrichtung<br />

unbenommen ist, von der auszurichtenden Austrittsleistung unter<br />

den Voraussetzungen <strong>des</strong> Art. 39 Abs. 2 BVG die nicht vom Lohn abgezogenen<br />

Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen (BGE 135 V 29 E. 4 S. 29, 128<br />

V 224). Dabei kann nach Art. 120 Abs. 3 <strong>des</strong> Schweizerischen Obligationenrechts<br />

(OR; SR 220) auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung<br />

gebracht werden, wenn sie zur Zeit, als sie mit der anderen Forderung verrechnet<br />

werden konnte, noch nicht verjährt war (Entscheide <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts<br />

vom 24. August 2011, 9C_79/2011, E. 3.1 und vom 3. Januar 2008,<br />

9C_566/2007, E. 3.3; STAUFFER, a.a.O., N. 1113).<br />

Der Kläger ist rückwirkend für den Zeitraum von 2006 bis 2008 zu denselben<br />

Bedingungen versichert, wie wenn er damals rechtzeitig gemeldet worden<br />

wäre. Wie die Beigeladene in der Eingabe vom 20. April 2012 (im Gerichtsdossier)<br />

zu Recht festgehalten hat, spielt es <strong>des</strong>halb hinsichtlich der


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 11<br />

Risikoprämie keine Rolle, dass sich retrospektiv kein Risiko verwirklicht hat.<br />

Die Risikoprämie ist genauso geschuldet, wie sie es auch bei rechtzeitiger<br />

Meldung gewesen wäre.<br />

Die Bestandteile der geschuldeten Beiträge ergeben sich aus den anwendbaren<br />

reglementarischen Bestimmungen im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages<br />

Nr. 18723 (act. IIIA 1 S. 3, 2 Ziff. 30). Wie hiervor erwähnt wurde, sind<br />

die gesamten Beiträge vom Arbeitgeber geschuldet, entgegen der Auffassung<br />

<strong>des</strong> Beklagten also auch unabhängig davon, ob die einzelnen Beitragsbestandteile<br />

letztlich der Vorsorgeeinrichtung oder dem Versicherten<br />

zustehen. Die Beigeladene hat somit zu Recht eine Risiko- und Teuerungsprämie<br />

sowie einen Beitrag an den Sicherheitsfonds berücksichtigt.<br />

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Beigeladenen<br />

auf den dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 ausgerichteten<br />

Löhnen Beiträge der beruflichen Vorsorge von total Fr. 44'055.05 schuldet<br />

(Eingaben vom 24. Januar und 20. April 2012 [im Gerichtsdossier], act. III<br />

1-3).<br />

4.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung<br />

für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe<br />

der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag<br />

getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen<br />

Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SR 220; SVR 1994 BVG<br />

Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der<br />

Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug.<br />

Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er<br />

Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390),<br />

sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1<br />

und 2 OR; Entscheid <strong>des</strong> Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom<br />

11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).<br />

Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Anschlussvertrag Nr. 18723<br />

(act. IIIB 1) werden die Beiträge für Risikoleistungen, jene für deren Anpassung<br />

an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn<br />

bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge<br />

fällig. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge für den Sicher-


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 12<br />

heitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung<br />

<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses (Ziff. 5.3). Auf verspäteten Zahlungen<br />

erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme<br />

Zinssätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten<br />

angepasst werden (Ziff. 5.4). Gemäss Angabe der Beigeladenen<br />

beträgt der anwendbare Verzugszinssatz 5 % (Eingabe vom 26. Juni<br />

2012 [im Gerichtsdossier]; act. IIIB 2).<br />

Der Beklagte schuldet der Beigeladenen demnach einen Verzugszins von<br />

5 % ab 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und 1. Januar 2008 auf den jeweiligen<br />

in diesen Zeitpunkten ohne weiteres fällig gewordenen Risiko- und<br />

Teuerungsprämien sowie von 5 % ab 31. Dezember 2006, 31. Dezember<br />

2007 und 31. August 2008 (Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses [vgl. Klage,<br />

S. 3]) auf den jeweiligen in diesen Zeitpunkten ohne weiteres fällig gewordenen<br />

Altersgutschriften und Beiträgen für den Sicherheitsfonds.<br />

4.6 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Klage der Beklagte zu<br />

verpflichten, der Beigeladenen auf den dem Kläger in den Jahren 2006 bis<br />

2008 ausgerichteten Löhne Beiträge der beruflichen Vorsorge von total<br />

Fr. 44'055.05 zuzüglich Verzugszins gemäss einer bei der Beigeladenen<br />

einzuholenden betragsmässigen Aufstellung im Sinne der Erwägung 4.5 zu<br />

bezahlen.<br />

5.<br />

5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).<br />

5.2 Der anwaltlich vertretene und obsiegende Kläger hat Anspruch auf<br />

eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).<br />

Nach Art. 41 Abs. 4 <strong>des</strong> kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006<br />

(KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen<br />

Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den<br />

Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit<br />

<strong>des</strong> Prozesses. Das Honorar beträgt aufgrund von Art. 13 der kantonalen


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 13<br />

Verordnung über die Bemessung <strong>des</strong> Parteikostenersatzes vom 17. Mai<br />

2006 (PKV; BSG 168.811) Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.<br />

Der von Rechtsanwalt Y._____ mit Kostennote vom 14. Mai 2012 geltend<br />

gemachte Aufwand von total Fr. 8'799.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint<br />

mit Blick auf die vorstehenden Bemessungsgrundsätze als zu hoch.<br />

Nicht abzugelten ist sodann der ausserhalb der anwaltlichen Vertretung zusätzlich<br />

geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Beratungsaufwand<br />

der Z._____ Treuhand AG von Fr. 2'231.25. Der vom Beklagten der Klägerin<br />

zu bezahlende Parteikostenersatz wird daher mit Blick auf vergleichbare<br />

Fälle sowie unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Schriftenwechsels und <strong>des</strong> weiteren<br />

im Rahmen der Prozessinstruktion angefallenen Aufwan<strong>des</strong> auf pauschal<br />

Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt.<br />

5.3 Die Beigeladene, die keine Anträge zum Verfahren gestellt hat, hat<br />

in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine<br />

Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).<br />

Demnach entscheidet das <strong>Verwaltungsgericht</strong>:<br />

1. In Gutheissung der Klage wird A._____ verpflichtet, der P._____ auf<br />

den dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 ausgerichteten Löhne<br />

Beiträge der beruflichen Vorsorge von total Fr. 44'055.05 zuzüglich<br />

Verzugszins im Sinne der Erwägung 4.5 zu bezahlen.<br />

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.<br />

3. Der Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf<br />

Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.


Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 14<br />

4. Zu eröffnen (R):<br />

- Fürsprecher Y._____ z.H. <strong>des</strong> Klägers<br />

- Rechtsanwalt B._____ z.H. <strong>des</strong> Beklagten<br />

- P._____<br />

- Bun<strong>des</strong>amt für Sozialversicherungen<br />

Zur Kenntnis:<br />

- <strong>Bern</strong>ische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach,<br />

3000 <strong>Bern</strong> 14<br />

Der Kammerpräsident:<br />

Der Gerichtsschreiber:<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung<br />

beim Bun<strong>des</strong>gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen<br />

Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 17. Juni 2005 über das Bun<strong>des</strong>gericht (BGG; SR 173.110) geführt<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!