Verwaltungsgericht des Kantons Bern
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200 11 339 BV Homepage<br />
SCJ/RUM/SEE<br />
<strong>Verwaltungsgericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong><br />
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung<br />
Urteil vom 12. Oktober 2012<br />
Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident<br />
Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer<br />
Gerichtsschreiber Rüfenacht<br />
X._____<br />
vertreten durch Fürsprecher Y._____<br />
Kläger<br />
gegen<br />
A._____<br />
vertreten durch Rechtsanwalt B._____<br />
Beklagter<br />
P._____<br />
Personalvorsorgeeinrichtung<br />
Beigeladene<br />
betreffend Klage vom 7. April 2011
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 2<br />
Sachverhalt:<br />
A.<br />
Der 1956 geborene X._____ (fortan Kläger) war für mehrere Jahre bis Ende<br />
August 2008 beim Verein A._____ (fortan Beklagter) als Dozent tätig; ab<br />
2006 wurde diese Tätigkeit AHV-rechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit<br />
qualifiziert (Klagebeilagen, Dossier [act.] I 3 u. 4). X._____ machte<br />
sodann gegenüber A._____ geltend, die Einkommen ab 2006 seien zu Unrecht<br />
nicht der beruflichen Vorsorge unterstellt worden. In der Folge anerkannte<br />
A._____ grundsätzlich eine Abrechnungspflicht, ermittelte für die<br />
Zeit von 2006 bis 2008 eine Sparprämie von Fr. 8'069.75 und erklärte sich<br />
mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 bereit, X._____ den Arbeitgeberanteil<br />
von Fr. 4'034.90 zu leisten (act. I 5-7). Nachdem X._____ die Abrechnung<br />
als unrichtig bezeichnet und das anwendbare Pensionskassenreglement<br />
einverlangt hatte, hielt A._____ fest, die der beruflichen Vorsorge unterstehenden<br />
Dozenten würden bei der Pensionskasse Q._____ angemeldet und<br />
versichert. Ein Pensionskassenreglement bestehe noch nicht. Die Versicherungsleistungen<br />
der Pensionskasse Q._____ seien mit der bekannten<br />
Prämienberechnung offengelegt worden (act. I 8-10). Mit E-Mail vom<br />
17. November 2010 an A._____ sowie mit Schreiben vom 16. März 2011<br />
an die Pensionskasse Q._____ verlangte X._____ eine korrekte Abrechnung<br />
(act. I 11, 12). Während die Pensionskasse Q._____ daraufhin mitteilte,<br />
mit A._____ habe nie ein Anschlussvertrag bestanden (act. I 13), liess<br />
sich A._____ nicht mehr vernehmen.<br />
B.<br />
Am 7. April 2011 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Y._____,<br />
gegen A._____ Klage mit dem Antrag:<br />
Der Beklagte sei zu verpflichten, über das vom Kläger beim Beklagten<br />
in den Jahren 2006 bis 2008 erzielte Einkommen bei der zuständigen<br />
Pensionskasse BVG- und reglementskonform abzurechnen und die<br />
sich daraus ergebenden BVG-Beiträge an die Pensionskasse zu leisten,<br />
nebst dem gesetzlichen Verzugszins seit dem mittleren Verfall.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 3<br />
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Berechnung<br />
der Sparprämie vom 23. Oktober 2010 sei die berufsvorsorgerechtliche Abrechnungs-<br />
und Beitragspflicht in keiner Weise erfüllt worden. Der Beklagte<br />
habe den Kläger weder bei einer Vorsorgeeinrichtung angemeldet noch einer<br />
solchen Beiträge überwiesen. Zudem sei die Berechnung <strong>des</strong> Freizügigkeitsanspruchs<br />
offensichtlich krass falsch bzw. viel zu tief.<br />
Mit Klageantwort vom 11. Juli 2011 beantragte der Beklagte die Abweisung<br />
der Klage für den Fr. 8'069.75 übersteigenden Betrag, soweit darauf einzutreten<br />
sei. In der Begründung wurde nebst einem fehlenden Rechtsschutzinteresse<br />
im Wesentlichen festgehalten, es gebe beim Beklagten keine<br />
Personalvorsorgeregelung für Dozenten, welche auf Stundenbasis arbeiteten.<br />
Der Kläger sei der einzige Dozent gewesen, der als solcher berufsvorsorgeversichert<br />
gewesen sei, weshalb bei der Pensionskasse Q._____ eine<br />
Offerte eingeholt worden sei. Diese habe die Sparprämie von<br />
Fr. 8'069.75 berechnet. Das gesetzliche Minimum werde damit nicht unterschritten,<br />
allein darauf habe der Kläger Anspruch.<br />
Mit Replik vom 20. September 2011 bestätigte der Kläger seinen Antrag<br />
und hielt namentlich fest, es sei sachfremd, ihn bei einer beliebigen Pensionskasse<br />
als Temporärmitarbeiter zu versichern. Er sei nachträglich in die<br />
ordentliche Pensionskasse aufzunehmen und es sei auf der Basis <strong>des</strong> geltenden<br />
Reglements, d.h. nach Lohnsumme, abzurechnen.<br />
Mit Duplik vom 29. November 2011 hielt der Beklagte an seinen Ausführungen<br />
fest. Ein Anschluss <strong>des</strong> Klägers an die bestehende ordentliche Pensionskasse<br />
sei nicht möglich, da deren Reglement keinen Anschluss für im<br />
Stundenlohn angestellte Dozenten vorsehe. Hierfür sei der Anschluss an<br />
eine neue Pensionskasse notwendig. Ausserdem habe der Kläger keinen<br />
Anspruch auf Beiträge berechnet nach Lohnsumme, sondern nach dem<br />
Stundenlohn, da er auf dieser Basis in einem Auftragsverhältnis mit der Beklagten<br />
gestanden habe.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 4<br />
C.<br />
Auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom<br />
14. Dezember 2011 teilte der Beklagte am 5. Januar 2012 mit, die von ihm<br />
obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden seien der Personalvorsorgeeinrichtung<br />
P._____ (fortan Beigeladene) angeschlossen, und reichte<br />
deren Stiftungsurkunde und Reglemente der Jahre 2003, 2007 und 2009<br />
ein. Dazu hielt er fest, die bestehende Vorsorgeregelung bei der P._____<br />
basierend auf einer Jahresgehaltsbasis könne auf den Kläger, welcher auf<br />
Stundenbasis gearbeitet und über kein jeweils Anfang Jahr abzuschätzen<strong>des</strong><br />
Jahresgehalt verfügt habe, nicht angewendet werden. Deshalb habe<br />
der Beklagte bei der Pensionskasse Q._____ nach einer Regelung gesucht.<br />
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Januar 2012 lud der Instruktionsrichter<br />
die P._____ zum Verfahren bei.<br />
Mit Eingabe 24. Januar 2012 verzichtete die P._____ auf Verfahrensanträge.<br />
In<strong>des</strong>sen reichte sie auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters (prozessleitende<br />
Verfügung vom 5. Januar 2012) aufgrund der vom Kläger beim Beklagten<br />
in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Bruttoeinkommen und seines<br />
Alters eine Aufstellung der Beiträge von total Fr. 44'055.05 für diesen Zeitraum<br />
ein (im Gerichtsdossier).<br />
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 hielt der Kläger fest, der Beklagte habe<br />
die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Beitragszeit von 2006 bis<br />
2008 von total Fr. 44'055.05 der Beigeladenen zugunsten <strong>des</strong> Klägers zu<br />
entrichten zuzüglich Verzugszins für je<strong>des</strong> Beitragsjahr ab wann rechtens.<br />
Mit Eingabe vom 15. März 2012 hielt der Beklagte an den bisherigen Ausführungen<br />
fest und erhob verschiedene Einwände zur Beitragsberechnung<br />
der P._____.<br />
Auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom<br />
22. März 2012 nahm die P._____ zu den vom Beklagten erhobenen Einwänden<br />
Stellung. Mit Schlussbemerkungen vom 14. Mai und 4. Juni 2012<br />
bestätigten die Parteien im Wesentlichen je ihre bisherigen Ausführungen.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 5<br />
Auf Ersuchen <strong>des</strong> Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom<br />
11. Juni 2012 reichte die Beigeladene am 26. Juni 2012 Unterlagen zur Bezahlung<br />
von Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge ein. Am<br />
4. Juli 2012 reichte der Kläger ergänzende Schlussbemerkungen ein. Der<br />
Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.<br />
Erwägungen:<br />
1.<br />
1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s<br />
<strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell<br />
zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 7. April 2011 geltend<br />
gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />
vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c <strong>des</strong> kantonalen<br />
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG;<br />
BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a <strong>des</strong> kantonalen Gesetzes über die Organisation<br />
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;<br />
BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische<br />
Sitz oder Wohnsitz der bzw. <strong>des</strong> Beklagten oder der Ort <strong>des</strong> Betriebes, bei<br />
dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den<br />
Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber<br />
oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG<br />
Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Beklagte hat Sitz in ____ (act. I 2), womit das angerufene<br />
Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die<br />
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage<br />
formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter <strong>des</strong> Klägers<br />
gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Zudem hat der<br />
Kläger, entgegen der Auffassung <strong>des</strong> Beklagten, an einer rechtskonformen<br />
Abrechnung über die Beiträge der beruflichen Vorsorge ein aktuelles und<br />
praktisches Rechtsschutzinteresse; daran ändert weder die Behauptung,<br />
es bestehe für die Tätigkeit <strong>des</strong> Klägers keine Pensionskasse (S. 3 Ziff. 6),
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 6<br />
noch der Umstand, der Beklagte anerkenne einen Betrag von Fr. 8'069.75<br />
(S. 6), etwas. Auf die Klage ist einzutreten.<br />
1.2 Streitig ist die rechtskonforme Erfüllung der Beitragspflicht <strong>des</strong> Beklagten;<br />
namentlich die Höhe der vom Beklagten auf den dem Kläger in<br />
den Jahren 2006 bis 2008 ausgerichteten Löhnen (act. I 4) zu bezahlenden<br />
Beiträge an die berufliche Vorsorge.<br />
Nicht (mehr) streitig und zu keinen Weiterungen Anlass gibt die Frage der<br />
obligatorischen Versicherungsunterstellung <strong>des</strong> Klägers (Art. 2 BVG, Art. 1j<br />
der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />
vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1], gültig seit Anfang Januar<br />
2006) und damit die grundsätzliche Beitragspflicht <strong>des</strong> Beklagten (Klage,<br />
S. 3 f.; Klageantwort, S. 5; act. I 6 S. 2). Namentlich besteht unter den<br />
Parteien Einigkeit darüber, dass es sich bei der Anstellung <strong>des</strong> Klägers um<br />
keine nebenberufliche Tätigkeit nach Art. 1j lit. c BVV 2 gehandelt hatte.<br />
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend<br />
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).<br />
1.4 Aufgrund <strong>des</strong> im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler<br />
Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand<br />
einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong><br />
ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die<br />
Begehren der Parteien gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 135 V 23<br />
E. 3.1 S. 26).<br />
2.<br />
2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer<br />
beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene<br />
Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen<br />
(Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung<br />
an, sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei<br />
dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Will sich der<br />
Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschlies-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 7<br />
sen, muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem<br />
Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1<br />
BVV 2).<br />
Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen<br />
Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der<br />
Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem<br />
der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben benötigt (Art. 10 BVV 2).<br />
2.2 Nach Art. 66 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen<br />
fest. Der Beitrag <strong>des</strong> Arbeitgebers muss min<strong>des</strong>tens gleich<br />
hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer<br />
Anteil <strong>des</strong> Arbeitgebers kann nur mit <strong>des</strong>sen Einverständnis festgelegt<br />
werden (Abs. 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten<br />
Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung<br />
Verzugszinsen verlangen (Abs. 2). Der Arbeitgeber zieht den in<br />
den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten<br />
Beitragsanteil <strong>des</strong> Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). Er überweist<br />
die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende <strong>des</strong><br />
ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die<br />
Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Abs. 4).<br />
2.3 Ist der Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall bereits eingetreten,<br />
steht es aufgrund der Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei,<br />
ob sie die Klage gegen den Arbeitgeber auf Leistung von Beiträgen<br />
oder gegen die Vorsorgeeinrichtung auf (höhere) Leistungen unter Einbezug<br />
der nicht abgerechneten Entgelte einreichen will. Sofern sich ein Leistungsfall<br />
noch nicht ereignet hat, richtet sich die Klage gegen den Arbeitgeber<br />
auf Bezahlung der nicht oder nicht vollständig bezahlten Beiträge (BGE<br />
135 V 23 E. 3.2 S. 27).
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 8<br />
3.<br />
3.1 Die hier zu beurteilende Klage richtet sich gegen den ehemaligen<br />
Arbeitgeber auf Bezahlung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Diese<br />
Klage ist bezüglich der Passivlegitimation und <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong> (Erfüllung<br />
der Beitragspflicht) zulässig (BGE 135 V 23 ff.; vgl. E. 2.3 hiervor).<br />
3.2 Der Beklagte hat seine grundsätzliche Beitragspflicht bezüglich der<br />
von 2006 bis Ende August 2008 vom Kläger ausgeübten unselbstständigen<br />
Tätigkeit anerkannt (act. I 3, 6 S. 2; vgl. E. 1.2 hiervor). Während er sich jedoch<br />
auf den Standpunkt stellt, Beiträge gemäss der Berechnung der Pensionskasse<br />
Q._____ vom 23. Oktober 2009 (act. I 7) zu schulden, lehnt der<br />
Kläger diese als unrichtig ab.<br />
3.3 Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen verpflichtet, im Rahmen eines<br />
rechtsgültigen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung oder allenfalls<br />
über eine eigene Vorsorgeeinrichtung über die Beiträge an die berufliche<br />
Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden abzurechnen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Aufgrund<br />
der Akten steht fest, dass ein Anschlussvertrag zwischen dem Beklagten<br />
und der Pensionskasse Q._____ nie unterzeichnet worden war<br />
(act. I 13; vgl. Antwortbeilagen, Dossier [act.] II 8-10), womit auf die Berechnung<br />
vom 23. Oktober 2009 gestützt auf eine Offerte der Pensionskasse<br />
Q._____ (act. I 7) bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden<br />
kann.<br />
3.4 Die gerichtliche Instruktion hat ergeben, dass der Beklagte für die<br />
berufliche Vorsorge seiner Arbeitnehmenden im hier massgebenden Zeitraum<br />
von 2006 bis 2008 der Beigeladenen angeschlossen war (Eingaben<br />
<strong>des</strong> Beklagten vom 5. Januar 2012 und der Beigeladenen vom 24. Januar<br />
2012 [im Gerichtsdossier]). Ein rechtsgültiger Anschluss an weitere Vorsorgeeinrichtungen<br />
für bestimmte Versichertengruppen (Art. 7 Abs. 2 BVV 2)<br />
bestand nicht (vgl. E. 3.3 hiervor), womit alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmende<br />
<strong>des</strong> Beklagten – d.h. auch der Kläger – von Gesetzes wegen<br />
bei der Beigeladenen vorsorgeversichert waren (Art. 7 Abs. 1 BVV 2; HANS-<br />
ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1455). Daran ändert<br />
der Umstand, dass der Kläger nicht zur Versicherung gemeldet worden<br />
war (Eingabe der Beigeladenen vom 24. Januar 2012 [im Gerichtsdossier]),
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 9<br />
ebenso wenig wie das Vorbringen <strong>des</strong> Beklagten, die Beigeladene kenne<br />
keine speziellen reglementarischen Bestimmungen für im Stundenlohn angestellte<br />
Dozenten (Eingabe <strong>des</strong> Beklagten vom 5. Januar 2012, S. 2 [im<br />
Gerichtsdossier]). Der Beklagte vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen,<br />
weshalb eine Entlöhnung im Stundenlohn die Versicherungsunterstellung<br />
verhindern sollte. Rein administrative Erschwernisse genügen jedenfalls<br />
nicht. Auch aus den massgebenden Grundlagen ergibt sich nichts solches.<br />
Vielmehr beziehen sich die im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages<br />
Nr. 18723 zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. act. IIIB 1)<br />
anwendbaren reglementarischen Bestimmungen zum persönlichen Geltungsbereich<br />
ausdrücklich auf alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden<br />
(act. IIIA 1-2; vgl. act. IIA 2, 3). Dass sich der Beklagte während der<br />
Anstellungszeit zu keinem Zeitpunkt bemüht hatte, die Fragen zu klären,<br />
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.<br />
Vor diesem Hintergrund sind die vom Beklagten für die berufliche Vorsorge<br />
<strong>des</strong> Klägers geschuldeten Beiträge nach Massgabe der reglementarischen<br />
Bestimmungen der Beigeladenen zu ermitteln.<br />
4.<br />
4.1 In der Eingabe vom 24. Januar 2012 (im Gerichtsdossier) bezifferte<br />
die Beigeladene die vom Beklagten reglementarisch geschuldeten Beiträge<br />
auf den dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 entrichteten Lohnzahlungen<br />
auf total Fr. 44'055.05 (vgl. Beilagen der Beigeladenen, Dossier<br />
[act.] III 1-3). In einer weiteren Eingabe vom 20. April 2012 nahm die Beigeladene<br />
zu den vom Beklagten am 15. März 2012 (Eingabe im Gerichtsdossier)<br />
dagegen erhobenen Einwänden Stellung und hielt am Betrag von total<br />
Fr. 44'055.05 fest. Im Einzelnen ist Folgen<strong>des</strong> festzuhalten:<br />
4.2 Wie erwähnt, fällt der Kläger als (ehemaliger) angestellter Arbeitnehmer<br />
<strong>des</strong> Beklagten unter den persönlichen Geltungsbereich der reglementarischen<br />
Vorschriften im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages Nr. 18723<br />
zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der<br />
Kläger war damit von 2006 bis Ende August 2008 nach Massgabe der reg-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 10<br />
lementarischen Vorschriften und, entgegen der Auffassung <strong>des</strong> Beklagten,<br />
nicht nur zu den gesetzlichen Min<strong>des</strong>tleistungen versichert. Von Letzterem<br />
wäre dann auszugehen, wenn dies im Reglement so vorgesehen gewesen<br />
wäre oder wenn der Beklagte im massgebenden Zeitraum für seine BVGpflichtigen<br />
Arbeitnehmenden überhaupt keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen<br />
gewesen wäre (Art. 12 Abs. 1 BVG); bei<strong>des</strong> war nicht der Fall.<br />
Die Berücksichtigung einer jährlichen überobligatorischen Altersgutschrift<br />
ist somit nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat sodann bestätigt, dass<br />
es im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages Nr. 18723 möglich ist, den auf Stundenbasis<br />
tätig gewesenen Kläger auch ohne einen im Voraus bestimmbaren<br />
Jahreslohn zu versichern (Eingabe vom 20. April 2012, S. 2 Ziff. 2a [im<br />
Gerichtsdossier]; vgl. E. 3.4 hiervor).<br />
4.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der<br />
Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge namentlich inklusive Arbeitnehmeranteil.<br />
Dementsprechend regelt Art. 66 Abs. 3 BVG, dass der Arbeitgeber<br />
den Beitragsanteil <strong>des</strong> Arbeitnehmers vom Lohn abzieht. Die gesetzliche<br />
Pflicht <strong>des</strong> Arbeitgebers zur Bezahlung der gesamten Beiträge besteht<br />
in<strong>des</strong>sen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmeranteil tatsächlich vom<br />
Lohn abgezogen wurde. Dass der Beklagte dies gemäss eigenen Angaben<br />
nicht getan hat, ändert somit an seiner Pflicht zur Bezahlung der gesamten<br />
Beiträge nichts. In<strong>des</strong>sen ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorsorgeeinrichtung<br />
unbenommen ist, von der auszurichtenden Austrittsleistung unter<br />
den Voraussetzungen <strong>des</strong> Art. 39 Abs. 2 BVG die nicht vom Lohn abgezogenen<br />
Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen (BGE 135 V 29 E. 4 S. 29, 128<br />
V 224). Dabei kann nach Art. 120 Abs. 3 <strong>des</strong> Schweizerischen Obligationenrechts<br />
(OR; SR 220) auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung<br />
gebracht werden, wenn sie zur Zeit, als sie mit der anderen Forderung verrechnet<br />
werden konnte, noch nicht verjährt war (Entscheide <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts<br />
vom 24. August 2011, 9C_79/2011, E. 3.1 und vom 3. Januar 2008,<br />
9C_566/2007, E. 3.3; STAUFFER, a.a.O., N. 1113).<br />
Der Kläger ist rückwirkend für den Zeitraum von 2006 bis 2008 zu denselben<br />
Bedingungen versichert, wie wenn er damals rechtzeitig gemeldet worden<br />
wäre. Wie die Beigeladene in der Eingabe vom 20. April 2012 (im Gerichtsdossier)<br />
zu Recht festgehalten hat, spielt es <strong>des</strong>halb hinsichtlich der
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 11<br />
Risikoprämie keine Rolle, dass sich retrospektiv kein Risiko verwirklicht hat.<br />
Die Risikoprämie ist genauso geschuldet, wie sie es auch bei rechtzeitiger<br />
Meldung gewesen wäre.<br />
Die Bestandteile der geschuldeten Beiträge ergeben sich aus den anwendbaren<br />
reglementarischen Bestimmungen im Rahmen <strong>des</strong> Anschlussvertrages<br />
Nr. 18723 (act. IIIA 1 S. 3, 2 Ziff. 30). Wie hiervor erwähnt wurde, sind<br />
die gesamten Beiträge vom Arbeitgeber geschuldet, entgegen der Auffassung<br />
<strong>des</strong> Beklagten also auch unabhängig davon, ob die einzelnen Beitragsbestandteile<br />
letztlich der Vorsorgeeinrichtung oder dem Versicherten<br />
zustehen. Die Beigeladene hat somit zu Recht eine Risiko- und Teuerungsprämie<br />
sowie einen Beitrag an den Sicherheitsfonds berücksichtigt.<br />
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte der Beigeladenen<br />
auf den dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 ausgerichteten<br />
Löhnen Beiträge der beruflichen Vorsorge von total Fr. 44'055.05 schuldet<br />
(Eingaben vom 24. Januar und 20. April 2012 [im Gerichtsdossier], act. III<br />
1-3).<br />
4.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung<br />
für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe<br />
der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag<br />
getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen<br />
Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SR 220; SVR 1994 BVG<br />
Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der<br />
Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug.<br />
Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er<br />
Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390),<br />
sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1<br />
und 2 OR; Entscheid <strong>des</strong> Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom<br />
11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).<br />
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Anschlussvertrag Nr. 18723<br />
(act. IIIB 1) werden die Beiträge für Risikoleistungen, jene für deren Anpassung<br />
an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn<br />
bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge<br />
fällig. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge für den Sicher-
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 12<br />
heitsfonds tritt per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung<br />
<strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses (Ziff. 5.3). Auf verspäteten Zahlungen<br />
erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung ist berechtigt, marktkonforme<br />
Zinssätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten<br />
angepasst werden (Ziff. 5.4). Gemäss Angabe der Beigeladenen<br />
beträgt der anwendbare Verzugszinssatz 5 % (Eingabe vom 26. Juni<br />
2012 [im Gerichtsdossier]; act. IIIB 2).<br />
Der Beklagte schuldet der Beigeladenen demnach einen Verzugszins von<br />
5 % ab 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und 1. Januar 2008 auf den jeweiligen<br />
in diesen Zeitpunkten ohne weiteres fällig gewordenen Risiko- und<br />
Teuerungsprämien sowie von 5 % ab 31. Dezember 2006, 31. Dezember<br />
2007 und 31. August 2008 (Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses [vgl. Klage,<br />
S. 3]) auf den jeweiligen in diesen Zeitpunkten ohne weiteres fällig gewordenen<br />
Altersgutschriften und Beiträgen für den Sicherheitsfonds.<br />
4.6 Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Klage der Beklagte zu<br />
verpflichten, der Beigeladenen auf den dem Kläger in den Jahren 2006 bis<br />
2008 ausgerichteten Löhne Beiträge der beruflichen Vorsorge von total<br />
Fr. 44'055.05 zuzüglich Verzugszins gemäss einer bei der Beigeladenen<br />
einzuholenden betragsmässigen Aufstellung im Sinne der Erwägung 4.5 zu<br />
bezahlen.<br />
5.<br />
5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).<br />
5.2 Der anwaltlich vertretene und obsiegende Kläger hat Anspruch auf<br />
eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).<br />
Nach Art. 41 Abs. 4 <strong>des</strong> kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006<br />
(KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen<br />
Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den<br />
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit<br />
<strong>des</strong> Prozesses. Das Honorar beträgt aufgrund von Art. 13 der kantonalen
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 13<br />
Verordnung über die Bemessung <strong>des</strong> Parteikostenersatzes vom 17. Mai<br />
2006 (PKV; BSG 168.811) Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.<br />
Der von Rechtsanwalt Y._____ mit Kostennote vom 14. Mai 2012 geltend<br />
gemachte Aufwand von total Fr. 8'799.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint<br />
mit Blick auf die vorstehenden Bemessungsgrundsätze als zu hoch.<br />
Nicht abzugelten ist sodann der ausserhalb der anwaltlichen Vertretung zusätzlich<br />
geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Beratungsaufwand<br />
der Z._____ Treuhand AG von Fr. 2'231.25. Der vom Beklagten der Klägerin<br />
zu bezahlende Parteikostenersatz wird daher mit Blick auf vergleichbare<br />
Fälle sowie unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Schriftenwechsels und <strong>des</strong> weiteren<br />
im Rahmen der Prozessinstruktion angefallenen Aufwan<strong>des</strong> auf pauschal<br />
Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt.<br />
5.3 Die Beigeladene, die keine Anträge zum Verfahren gestellt hat, hat<br />
in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine<br />
Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).<br />
Demnach entscheidet das <strong>Verwaltungsgericht</strong>:<br />
1. In Gutheissung der Klage wird A._____ verpflichtet, der P._____ auf<br />
den dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 ausgerichteten Löhne<br />
Beiträge der beruflichen Vorsorge von total Fr. 44'055.05 zuzüglich<br />
Verzugszins im Sinne der Erwägung 4.5 zu bezahlen.<br />
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.<br />
3. Der Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf<br />
Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsgericht</strong>s <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Bern</strong> vom 12. Okt. 2012, BV/11/339, Seite 14<br />
4. Zu eröffnen (R):<br />
- Fürsprecher Y._____ z.H. <strong>des</strong> Klägers<br />
- Rechtsanwalt B._____ z.H. <strong>des</strong> Beklagten<br />
- P._____<br />
- Bun<strong>des</strong>amt für Sozialversicherungen<br />
Zur Kenntnis:<br />
- <strong>Bern</strong>ische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach,<br />
3000 <strong>Bern</strong> 14<br />
Der Kammerpräsident:<br />
Der Gerichtsschreiber:<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung<br />
beim Bun<strong>des</strong>gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen<br />
Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 17. Juni 2005 über das Bun<strong>des</strong>gericht (BGG; SR 173.110) geführt<br />
werden.