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Richtlinien für die Strafzumessung 2014 (VBRS vom 22.11.2013)

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8. Die konkrete Anwendung<br />

1. Der zu beurteilende Sachverhalt ist in einem ersten Schritt mit dem Referenzsachverhalt<br />

zu vergleichen: Ist <strong>die</strong> Verletzung des Rechtsgutes grösser oder kleiner? Ist <strong>die</strong> Art<br />

und Weise des Vorgehens übler oder weniger schlimm als beim Referenzsachverhalt?<br />

Je nachdem ergeben sich Erhöhungen oder Minderungen gegenüber der empfohlenen<br />

Referenzstrafe.<br />

2. In einem zweiten Schritt ist <strong>die</strong> Strafe in zweifacher Hinsicht zu individualisieren:<br />

- Anhand der subjektiven Tatkomponenten (Beweggründe und Entscheidungsfreiheit),<br />

womit man <strong>die</strong> dem Tatverschulden angemessene Strafe erhält;<br />

- anhand der Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach<br />

der Tat und im Strafverfahren, Strafempfindlichkeit), womit sich <strong>die</strong> insgesamt angemessene<br />

Strafe ergibt.<br />

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