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BV/2012/1194

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200 12 <strong>1194</strong> <strong>BV</strong> Homepage<br />

ACT/ZID/SEE<br />

Verwaltungsgericht des Kantons Bern<br />

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung<br />

Urteil vom 14. August 2013<br />

Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident<br />

Verwaltungsrichter Scheidegger<br />

Gerichtsschreiber Zimmermann<br />

X.______<br />

vertreten durch Rechtsanwalt V.______<br />

Y.______<br />

vertreten durch Rechtsanwalt W.______<br />

und<br />

A.______ Freizügigkeitsstiftung<br />

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 2<br />

Sachverhalt:<br />

A.<br />

Die am ______ 1964 geborene X.______ und der am ______ 1956 geborene<br />

Y._____ heirateten am 11. Juli 1990 vor dem Zivilstandsamt I.______.<br />

Mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts J.______ vom<br />

______ <strong>2012</strong> wurde die Ehe in Anwendung von Art. 114 des Schweizerischen<br />

Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geschieden. In Ziff. 8 des Urteilsdispositivs<br />

wurde festgehalten, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen<br />

der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien (Scheidungsurteil,<br />

in den Verfahrensakten). Das Urteil erwuchs am 16. November<br />

<strong>2012</strong> in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts<br />

J.______ vom 11. Dezember <strong>2012</strong>, in den Verfahrensakten).<br />

Am 11. Dezember <strong>2012</strong> übermittelte das Regionalgericht J.______ dem<br />

Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung<br />

der Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen<br />

der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 25a des Bundesgesetzes über<br />

die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42).<br />

B.<br />

In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der<br />

Austrittsleistungen eröffnet. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember<br />

<strong>2012</strong> wurden die bisherigen Rechtsvertreter der abgeschiedenen<br />

Ehegatten um Mitteilung ersucht, ob sie ihre Mandanten auch im vorliegenden<br />

Verfahren vertreten. Weiter ersuchte der Instruktionsrichter um Mitteilung,<br />

ob die Parteien über weitere als die bekannten Vorsorgeguthaben<br />

(bei der A.______ Freizügigkeitsstiftung [nachfolgend: A.______; berufliche<br />

Vorsorge des abgeschiedenen Ehegatten] und bei der B.______ [berufliche<br />

Vorsorge der abgeschiedenen Ehegattin]) verfügen. Ferner wurden diese<br />

beiden Vorsorgeeinrichtungen gebeten, unter Beilage eines Kontoauszuges<br />

die den Parteien zustehenden Austrittsleistungen per 16. November


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 3<br />

<strong>2012</strong> (Rechtskraft des Scheidungsurteils) und allfällige Guthaben zum Zeitpunkt<br />

der Heirat am 11. Juli 1990 mitzuteilen sowie die Teilbarkeit dieser<br />

Leistungen zu bestätigen, und die Ausgleichskasse des Kantons Bern<br />

(nachfolgend: AKB) wurde gebeten, je einen Auszug aus dem individuellen<br />

Konto (IK-Auszug) der Parteien einzureichen.<br />

Da die abgeschiedene Ehegattin zwischenzeitlich auch bei der A.______<br />

vorsorgeversichert ist, teilte diese am 21. Dezember <strong>2012</strong> die (aufgezinsten)<br />

Austrittsleistungen beider Parteien per 16. November <strong>2012</strong> mit, konnte<br />

aber keine Angaben zu den Guthaben zum Zeitpunkt der Eheschliessung<br />

machen. Aufforderungsgemäss bestätigte sie die Durchführbarkeit der Teilung.<br />

Am 10. Januar 2013 gingen die von der AKB verlangten IK-Auszüge<br />

ein. Auf erneute Aufforderung hin bestätigte die B.______ am 7. Februar<br />

2013, die abgeschiedene Ehegattin sei ab 1. März 2011 bei der A.______<br />

vorsorgeversichert und ihre Freizügigkeitsleistung sei am 29. März 2011 an<br />

diese überwiesen worden; das in diesem Zusammenhang aufgelegte<br />

Schreiben vom 3. September 2009 gibt Auskunft über das (bis 14. Oktober<br />

2009 aufgezinste) Guthaben der abgeschiedenen Ehegattin zum Zeitpunkt<br />

der Eheschliessung.<br />

Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 teilte die abgeschiedene Ehegattin mit,<br />

auch in diesem Verfahren durch Rechtsanwalt V.______ vertreten zu sein;<br />

weiter wies sie darauf hin, der abgeschiedene Ehegatte unterhalte offenbar<br />

noch ein Freizügigkeitskonto bei der C.______. Dieser bestätigte mit Eingabe<br />

vom 15. Januar 2013 ebenfalls das weiterhin bestehende Vertretungsverhältnis<br />

mit Rechtsanwalt W.______ und ging davon aus, über keine<br />

weiteren Freizügigkeitsguthaben zu verfügen. Aufforderungsgemäss<br />

verneinte und belegte er in der Folge, dass auf seinen Namen kein Freizügigkeitskonto<br />

bei der C.______ geführt wird (Bestätigung der C.______<br />

vom 26. Februar 2013, in den Verfahrensakten).<br />

Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2013 ersuchte der Instruktionsrichter<br />

die D.______ um Auskunfterteilung hinsichtlich der am 20. Mai<br />

1996 an die A.______ überwiesene Freizügigkeitsleistung des abgeschiedenen<br />

Ehegatten. Innert erstreckter Frist konnte diese zwar keine Angaben<br />

zum Stand der Austrittsleistung bei der Eheschliessung am 11. Juli 1990<br />

machen, bezifferte aber dessen Guthaben per 31. Dezember 1994 und


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 4<br />

führte aus, dass am 7. Januar 1994 ein Freizügigkeitsleistungseinbau<br />

durch die Personalvorsorgestiftung der E.______ erfolgt sei.<br />

Am 6. Mai 2013 informierte der Instruktionsrichter die Parteien über das<br />

Beweisergebnis sowie über die vorgesehene Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen.<br />

Hierzu liessen sich diese nicht vernehmen.<br />

Erwägungen:<br />

1.<br />

1.1 Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich<br />

die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung<br />

(Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung<br />

nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />

und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (<strong>BV</strong>G; SR 831.40) zuständige<br />

Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel<br />

die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm<br />

die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen<br />

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).<br />

1.2 Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des hier angerufenen<br />

Gerichts ergibt sich aus Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 <strong>BV</strong>G und Art. 54<br />

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden<br />

und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG<br />

161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a FZG gegeben.<br />

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend<br />

aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen<br />

offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung<br />

(Art. 56 Abs. 3 GSOG).


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 5<br />

2.<br />

2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung<br />

der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall<br />

eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach<br />

dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen<br />

Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der<br />

Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Zeitlich ist die Austrittsleistung<br />

auf den Zeitpunkt der formell rechtskräftigen Ehescheidung zu<br />

berechnen (vgl. BGE 132 III 401 E. 2.2 S. 405).<br />

2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden<br />

Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281<br />

ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der<br />

Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben<br />

im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich<br />

allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für<br />

diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben<br />

im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung<br />

aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).<br />

2.3 Die Austrittsleistung einer versicherten Person lässt sich durch die<br />

Vorsorgeeinrichtung zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechnen (vgl. Art. 24<br />

Abs. 3 FZG). Die Berechnung des zu teilenden Vorsorgeanspruchs setzt<br />

jedoch weiter voraus, dass Kenntnis über die Höhe des nicht zu berücksichtigenden<br />

Anspruchs im Zeitpunkt der Eheschliessung besteht. Eine<br />

Aufzeichnungspflicht der Höhe dieses Anspruchs besteht für Vorsorgeeinrichtungen<br />

erst seit der Einführung des FZG im Jahre 1995; bei einer Verheiratung<br />

vor Inkrafttreten des FZG ist die Höhe der Austrittsleistung demnach<br />

nicht bekannt (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl.<br />

<strong>2012</strong>, N. 1406). In solchen Fällen wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der<br />

Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des<br />

Innern (EDI) erstellten Tabelle (Anhang zur Verordnung des EDI über die<br />

Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 22a FZG vom<br />

24. November 1999 [Verordnung EDI; SR 831.425.4]) berechnet (vgl. dazu<br />

eingehend E. 3 hernach). Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung<br />

bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 6<br />

fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der<br />

Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung<br />

nach Art. 22 Abs. 2 FZG massgebend (Art. 22a Abs. 1 FZG; vgl. dazu E. 4<br />

hernach). Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung<br />

anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen<br />

(Art. 22a Abs. 2 FZG):<br />

a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Art. 24 FZG von Gesetzes wegen<br />

mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem<br />

Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig<br />

geworden, so ist deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die<br />

Berechnung massgebend;<br />

b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung<br />

in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung<br />

bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses<br />

und der Wert Null.<br />

Vom Wert nach lit. a werden der Wert gemäss lit. b und allfällige dazwischenliegende<br />

Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt gemäss lit. a<br />

abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als<br />

Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle<br />

resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung<br />

gemäss lit. b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht<br />

worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. Gemäss Art. 22a<br />

Abs. 3 FZG berücksichtigt die Tabelle die Beitragsdauer zwischen der Erbringung<br />

der Eintrittsleistung nach Abs. 2 lit. b und der Austrittsleistung<br />

gemäss Abs. 2 lit. a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.<br />

Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach<br />

Art. 22a Abs. 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung<br />

gilt (Art. 1 Abs. 2 Verordnung EDI). Die Beitragsdauern werden<br />

auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als<br />

3.05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0.1 Jahre genau (Art. 1 Abs. 4 Verordnung<br />

EDI).<br />

2.4 Die errechnete Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung<br />

ist bis zum Datum der Ehescheidung mit dem im entsprechenden Zeitraum


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 7<br />

gültigen <strong>BV</strong>G-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche<br />

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984<br />

(<strong>BV</strong>V2; SR 831.441.1) zu verzinsen (Art. 8a der Verordnung über die Freizügigkeit<br />

in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]).<br />

3.<br />

3.1 Ist infolge Eheschliessung vor dem 1. Januar 1995 und Wechsels<br />

der Vorsorgeeinrichtung seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995<br />

der Vorsorgeanspruch eines abgeschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der<br />

Eheschliessung nicht bekannt, wie dies vorliegend beim abgeschiedenen<br />

Ehegatten der Fall ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. März 2013,<br />

Ziff. 2a, und Antwortscheiben der D.______ vom 9. April 2013, beide in den<br />

Verfahrensakten), empfiehlt sich nach dem Gesagten zur Ermittlung des<br />

auszugleichenden Anspruchs nachfolgendes Verfahren gemäss STAUFFER<br />

(a.a.O., N. 1416), das von folgenden Angaben ausgeht:<br />

[1] Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten<br />

Eintrittsleistung in eine neue Vorsorgeeinrichtung (Art. 22a Abs. 2 lit. b<br />

FZG).<br />

[2] Zeitpunkt der Eheschliessung.<br />

[3] Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Art. 24 FZG von Gesetzes wegen<br />

mitgeteilten Austrittsleistung oder, falls früher erfolgt, Zeitpunkt und<br />

Höhe der ersten, nach der Eheschliessung bekannten Austrittsleistung<br />

(Art. 22a Abs. 2 lit. a FZG).<br />

[4] Zeitpunkt und Höhe aller zwischen dem Zeitpunkt [1] und [3] erbrachten<br />

Einmaleinlagen.<br />

Aufgrund dieser Angaben ist in Anwendung der Tabelle im Anhang der<br />

Verordnung des EDI die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung<br />

zu berechnen. Für Einlagen sind Zinsen mit einem Zinssatz von 4% einzurechnen<br />

(Art. 22a Abs. 2 FZG; Art. 8a FZV). Dazu ist wie folgt vorzugehen:


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 8<br />

[5] Die Eintrittsleistung gemäss [1] und alle Einmaleinlagen gemäss [4]<br />

werden auf den Zeitpunkt gemäss [3] aufgezinst und von der in diesem<br />

Zeitpunkt bekannten Austrittsleistung abgezogen.<br />

[6] Zu ermitteln sind weiter die<br />

- Anzahl Beitragsjahre zwischen Eintrittsleistung vor Eheschliessung<br />

und Austrittsleistung nach Eheschliessung (Beitragsdauer zwischen<br />

den Zeitpunkten [1] und [3]), und die<br />

- Anzahl Ehejahre, welche in der oben ermittelten gesamten Beitragsdauer<br />

liegen (Beitragsdauer zwischen den Zeitpunkten [2] und<br />

[3]).<br />

[7] Aufgrund dieser beiden Zahlen ergibt sich in der Tabelle im Anhang<br />

der Verordnung des EDI der anzuwendende Aufteilungssatz (Prozentsatz).<br />

Mit diesem Prozentsatz wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt<br />

des Eheschlusses berechnet.<br />

[8] Die Eintrittsleistung [1] und alle vor der Ehe vorgenommenen Einmaleinlagen<br />

[4] werden auf den Zeitpunkt des Eheschlusses [2] aufgezinst.<br />

Diese aufgezinsten Beiträge werden zusammen mit der Austrittsleistung<br />

per Datum Eheschluss [7] aufaddiert. Das Resultat ist der<br />

nicht für den Ausgleich zu berücksichtigende Betrag im Zeitpunkt des<br />

Eheschlusses, der auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen<br />

und von der im Zeitpunkt der Ehescheidung ausgewiesenen Austrittsleistung<br />

abzuziehen ist.<br />

3.2 Für den abgeschiedenen Ehegatten hat die A.______ mit Schreiben<br />

vom 21. Dezember <strong>2012</strong> (in den Verfahrensakten) einen aufgezinsten Austrittsanspruch<br />

per 16. November <strong>2012</strong> (Rechtskraft des Scheidungsurteils)<br />

von Fr. 190'982.95 gemeldet. Weitere Guthaben bestehen gemäss der Bestätigung<br />

der C.______ vom 26. Februar 2013 (in den Verfahrensakten)<br />

sowie den Angaben der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds <strong>BV</strong>G, vom<br />

19. Juni 2009 (Zivilakten ______ [act. III] pag. 135) und der Stiftung Auffangeinrichtung<br />

<strong>BV</strong>G vom 9. September 2009 (act. III pag. 188) nicht.


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 9<br />

3.3<br />

3.3.1 Zum Zeitpunkt der Eheschliessung am 11. Juli 1990 (Ziff. [2] gemäss<br />

E. 3.1 hiervor) arbeitete der abgeschiedene Ehegatte für die<br />

F.______ (IK-Auszug, in den Verfahrensakten) und war über die Personalvorsorgestiftung<br />

der E.______ vorsorgeversichert (vgl. Schreiben der<br />

D.______ vom 9. April 2013, in den Verfahrensakten). Weder Zeitpunkt<br />

noch Höhe der Eintrittsleistung in diese Vorsorgeeinrichtung sind bekannt,<br />

weshalb das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses – vorliegend<br />

September 1987, da auf diesen Zeitpunkt hin die Arbeit für die Firma<br />

F.______ resp. E.______ aufgenommen worden ist (vgl. IK-Auszug, in den<br />

Verfahrensakten) – und der Wert Null massgebend sind (Art. 22a Abs. 2<br />

lit. b FZG; Ziff. [1] gemäss E. 3.1 hiervor). Die erste bekannte Austrittsleistung<br />

nach der Eheschliessung ist diejenige der Personalvorsorgestiftung<br />

der E.______ in der Höhe von Fr. 54'082.-- per 7. Januar 1994 (Schreiben<br />

der D.______ vom 9. April 2013, in den Verfahrensakten; Art. 22a Abs. 2 lit.<br />

a FZG; Ziff. [3] gemäss E. 3.1 hiervor). Einmaleinlagen (Ziff. [4] gemäss<br />

E. 3.1 hiervor) sind nicht erstellt, deshalb nicht zu berücksichtigen und auch<br />

nicht aufzuzinsen. Die während der Zeit zwischen Eintritt (September 1987)<br />

und Austritt (Januar 1994) erworbene Austrittsleistung bei der Personalvorsorgestiftung<br />

der E.______ beträgt somit Fr. 54'082.-- (Ziff. [5] gemäss<br />

E. 3.1 hiervor).<br />

3.3.2 Für die Ermittlung der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Eheschlusses<br />

(11. Juli 1990) werden nun die Beitragsjahre zwischen Ein- und Austrittsleistung<br />

und die Anzahl Ehejahre, die in dieser Beitragsdauer liegen,<br />

berechnet. Zwischen Eintritt (anfangs September 1987) und Austritt (anfangs<br />

Januar 1994) liegen 6 Jahre und 4 Monate, abgerundet 6 Jahre. In<br />

dieser Beitragsdauer liegen rund 3 Jahre und 6 Monate, aufgerundet 4 Jahre,<br />

Ehedauer (Ziff. [6] gemäss E. 3.1 hiervor). Dies ergibt gemäss Tabelle<br />

im Anhang der Verordnung des EDI einen Tabellenwert von 26%, was bezogen<br />

auf die erste bekannte Austrittsleistung von Fr. 54'082.-- (vgl.<br />

E. 3.3.1 hiervor) den Betrag von Fr. 14'061.30 ergibt (Ziff. [7] gemäss E. 3.1<br />

hiervor). Einmaleinlagen sind nicht erstellt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und deshalb<br />

nicht zu addieren. In der Folge entsprechen die Fr. 14'061.30 dem<br />

Wert der Austrittsleistung zur Zeit der Eheschliessung. Dieser Betrag ist


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 10<br />

entsprechend Art. 8a FZV auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung<br />

aufzuzinsen, was einen Betrag von Fr. 28'800.85 ergibt (Ziff. [8] gemäss<br />

E. 3.1 hiervor; vgl. www.berechnungsblaetter.ch, dort "Download Tabellen",<br />

dort "Behandlung der Austrittsleistung bei Scheidung, Tabelle "Berechnung<br />

der Austrittsleistung bei Heirat vor 01.01.1995").<br />

3.4 Die nach Art. 122 Abs. 1 ZGB zu teilende Austrittsleistung des abgeschiedenen<br />

Ehegatten beläuft sich somit auf Fr. 162'182.10<br />

(Fr. 190'982.95 ./. Fr. 28'800.85), was gemäss der von der Gerichtspräsidentin<br />

des Regionalgerichts J.______ im rechtskräftigen Urteil vom ______<br />

vorgesehenen hälftigen Teilung einen Anspruch der abgeschiedenen Ehegattin<br />

von Fr. 81'091.05 ergibt. Die A.______ bestätigte die Durchführbarkeit<br />

der Teilung (Schreiben vom 21. Dezember <strong>2012</strong>, in den Verfahrensakten).<br />

4.<br />

4.1 Die (bis 14. Oktober 2009 aufgezinste) Austrittsleistung der abgeschiedenen<br />

Ehegattin im Zeitpunkt der Eheschliessung ist bekannt, weshalb<br />

für die nachfolgende Berechnung darauf abzustellen ist. Diese beträgt<br />

gemäss dem Schreiben der B.______ vom 3. September 2009 (in den Verfahrensakten)<br />

Fr. 3'749.--, so dass gestützt darauf einzig eine Aufzinsung<br />

auf den 16. November <strong>2012</strong> hin (Rechtskraft des Scheidungsurteils) vorzunehmen<br />

ist und sich ein Vorgehen gemäss Art. 22a FZG erübrigt. Aufgezinst<br />

auf den 16. November <strong>2012</strong> resultiert ein Betrag von Fr. 3'968.30 (vgl.<br />

E. 3.3.2 hiervor, jedoch Tabelle "Aufteilung bei Scheidung" mit Ehedatum<br />

14. Oktober 2009, da allein der Zins ab diesem Zeitpunkt fehlt).<br />

4.2 Ihr aufgezinster Austrittsanspruch per 16. November <strong>2012</strong><br />

(Rechtskraft des Scheidungsurteils) beträgt Fr. 37'154.85 (Schreiben der<br />

A.______ vom 21. Dezember <strong>2012</strong>, in den Verfahrensakten). Weitere Guthaben<br />

sind nicht gemeldet worden und auch nicht ersichtlich; die im<br />

Schreiben der B.______ vom 3. September 2009 (eingereicht am<br />

7. Februar 2013, in den Verfahrensakten) erwähnte nicht eingebrachte<br />

Freizügigkeitsleistung über Fr. 19'885.-- ist im erwähnten Schreiben der


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 11<br />

A.______ vom 21. Dezember <strong>2012</strong> als eingebrachte Freizügigkeitsleistung<br />

von der Freizügigkeitsstiftung der C.______ im aufgezinsten Betrag von<br />

Fr. 22'326.85 wieder aufgeführt.<br />

4.3 Die nach Art. 122 Abs. 1 ZGB zu teilende Austrittsleistung der abgeschiedenen<br />

Ehegattin beläuft sich damit auf Fr. 33'186.55 (Fr. 37'154.85<br />

./. Fr. 3'968.30), was gemäss der von der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts<br />

J.______ im rechtskräftigen Urteil vom ______ vorgesehenen<br />

hälftigen Teilung einen Anspruch des abgeschiedenen Ehegatten von<br />

Fr. 16'593.30 ergibt. Die A.______ bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung<br />

(Schreiben vom 21. Dezember <strong>2012</strong>, in den Verfahrensakten).<br />

5.<br />

Die Differenz zwischen den zu teilenden Ansprüchen der Parteien gemäss<br />

E. 3.4 (Fr. 81'091.05) und E. 4.3 (Fr. 16'593.30) hiervor beträgt<br />

Fr. 64'497.75 zu Gunsten der abgeschiedenen Ehegattin, welche die<br />

A.______ vom Vorsorgekonto des Y.______ (A.______ Freizügigkeitskonto<br />

______) auf das Konto der X.______ (A.______ Freizügigkeitskonto<br />

______) zu überweisen hat.<br />

Dieser Betrag ist zudem ab dem 16. November <strong>2012</strong> bis zum Auszahlungszeitpunkt<br />

gemäss Art. 12 <strong>BV</strong>V2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch<br />

vorgesehenen höheren Zinssatz (der A.______) zu verzinsen.<br />

6.<br />

6.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 <strong>BV</strong>G<br />

nicht erhoben.<br />

6.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen<br />

(vgl. bereits prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember <strong>2012</strong>).


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 12<br />

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:<br />

1. Die A._____ Freizügigkeitsstiftung wird angewiesen, vom Konto<br />

______ des Y.______ den Betrag von Fr. 64'497.75 zu Gunsten der<br />

X.______ an deren Konto ______ bei der A._____ Freizügigkeitsstiftung<br />

zu überweisen.<br />

2. Das Guthaben gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ist von der A._____ Freizügigkeitsstiftung<br />

ab dem 16. November <strong>2012</strong> (Eintritt der Rechtskraft der<br />

Scheidung) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 <strong>BV</strong>V2 bzw.<br />

nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz<br />

zu verzinsen.<br />

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen<br />

zugesprochen.<br />

4. Zu eröffnen (R):<br />

- Rechtsanwalt V.______ z.H. X.______<br />

- Rechtsanwalt W.______ z.H. Y.______<br />

- A.______ Freizügigkeitsstiftung<br />

- Bundesamt für Sozialversicherungen<br />

zur Kenntnis:<br />

- Bernische <strong>BV</strong>G- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach,<br />

3000 Bern 14<br />

- Regionalgericht J.______ (samt Akten)<br />

Der Kammerpräsident:<br />

Der Gerichtsschreiber:


Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2013, <strong>BV</strong>/12/<strong>1194</strong>, Seite 13<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung<br />

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen<br />

Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes<br />

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt<br />

werden.

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